Hartz IV: Lohn eines Ein-Euro-Jobs nicht pfändbar

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Der Lohn eines Ein-Euro-Jobs ist laut dem Landgericht Dresden nicht pfändbar. Bei dem Lohn eines Ein-Euro-Jobs handelt es sich um eine Mehraufwandsentschädigung

Das Entgeld eines sogenannten Ein-Euro-Jobs, die als Eingliederungsmaßnahme der Behörden an Hartz IV Betroffene vermittelt werden, sind laut dem Landgericht Dresden nicht pfändbar (Urteil, Landgericht Dresden, Az: 3 T 233/08). Das Gericht erlangte die Ansicht, dass es sich bei dem Lohn um kein "echten Verdienst" handeln würde, sondern lediglich um eine Aufwandsentschädigung. ALG II Bezieher, die einen Ein-Euro-Job ausüben würden, hätten Mehrkosten, die durch den "Lohn" ausgeglichen werden. Die Mehrkosten würden zwangsläufig anfallen, um den Ein-Euro-Job auszuüben. Auch die Bundesagentur für Arbeit spricht dabei von einer "Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung". Die Entschädigung stellt somit keinen Arbeitslohn dar, sondern soll nur die entstandenen Mehrkosten ausgleichen.

Gläubiger klagte gegen die Weigerung des Amtsgericht Dresden
In dem vorliegenden Fall wies das Landgericht eine Beschwerde eines Gläubigers zurück. Der Kläger wollte, dass der Mehraufwand des Ein-Euro-Jobbers ebenfalls gepfändet wird. Das Amtsgericht Dresden hatte sich zuvor geweigert, den "Lohn" durch die Arbeitsgelegenheit (Ein-Euro-Job) zu pfänden. Der Schuldner ist ALG II Empfänger und übt einen vermittelten Ein-Euro-Job aus. Das Landgericht wies die Klage zurück. (16.04.2009)

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