Hartz IV: Lohn eines Ein-Euro-Jobs nicht pfändbar

Lesedauer < 1 Minuten

Der Lohn eines Ein-Euro-Jobs ist laut dem Landgericht Dresden nicht pfändbar. Bei dem Lohn eines Ein-Euro-Jobs handelt es sich um eine Mehraufwandsentschädigung

Das Entgeld eines sogenannten Ein-Euro-Jobs, die als Eingliederungsmaßnahme der Behörden an Hartz IV Betroffene vermittelt werden, sind laut dem Landgericht Dresden nicht pfändbar (Urteil, Landgericht Dresden, Az: 3 T 233/08). Das Gericht erlangte die Ansicht, dass es sich bei dem Lohn um kein "echten Verdienst" handeln würde, sondern lediglich um eine Aufwandsentschädigung. ALG II Bezieher, die einen Ein-Euro-Job ausüben würden, hätten Mehrkosten, die durch den "Lohn" ausgeglichen werden. Die Mehrkosten würden zwangsläufig anfallen, um den Ein-Euro-Job auszuüben. Auch die Bundesagentur für Arbeit spricht dabei von einer "Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung". Die Entschädigung stellt somit keinen Arbeitslohn dar, sondern soll nur die entstandenen Mehrkosten ausgleichen.

Auch wichtig:  Faktencheck: Ukrainische Flüchtlinge erhalten 250 Euro-Bürgergeld-Bonus?

Gläubiger klagte gegen die Weigerung des Amtsgericht Dresden
In dem vorliegenden Fall wies das Landgericht eine Beschwerde eines Gläubigers zurück. Der Kläger wollte, dass der Mehraufwand des Ein-Euro-Jobbers ebenfalls gepfändet wird. Das Amtsgericht Dresden hatte sich zuvor geweigert, den "Lohn" durch die Arbeitsgelegenheit (Ein-Euro-Job) zu pfänden. Der Schuldner ist ALG II Empfänger und übt einen vermittelten Ein-Euro-Job aus. Das Landgericht wies die Klage zurück. (16.04.2009)

Hartz IV abschaffen?

Wird geladen ... Wird geladen ...