Hartz IV Leistungen bei Kontopfändung in Gefahr

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Jahreswechsel: Existenzminimum bei Kontopfändung in Gefahr

16.11.2011

Verschuldete Hartz IV Haushalte könnten zum Jahreswechsel in schwerwiegende finanzielle Schwierigkeiten geraten. Werden gepfändete Konten nicht bis zum Ende diesen Jahres in ein Pfändungssicheres Konto (P-Konto) umgewandelt, ist der Pfändungsschutz dahin. Denn ein Verrechnungsschutz für Guthaben, soziale Leistungen wie Kindergeld, Elterngeld oder Hartz IV wird nur noch gewährt, wenn das Konto in ein P-Konto umgewandelt wird. Die Verbraucherzentrale NRW hat deshalb einen kleinen Leidfaden erstellt, um Betroffene ausführlich zu informieren. Ein offensichtlicher Nachteil dieser P-Konten sind besondere Einschränkungen wie die Weigerung der Ausgabe einer Kreditkarte und andere Bankleistungen. Kritiker bemängeln daher, dass nun mehr ein Konto für Arme geschaffen wurde, was wiederum zu mehr Ausgrenzung führt. Trotzdem ist jedem Schuldner dringend angeraten, das Konto bis zum Jahreswechsel umzuwandeln. Hier nun die Übersicht:

Umstellung auf P-Konto
Wenn gepfändete Girokonten nicht bis Ende Dezember in Pfändungsschutz-Konten (P-Konto) umgewandelt werden, ist mit dem Jahreswechsel jeder Pfändungsschutz futsch. „Der Schutz für Kontoguthaben und auch der Verrechnungsschutz für Sozialleistungen wie Hartz IV und Kindergeld wird künftig nur noch auf dem P-Konto gewährt. Schuldner müssen schnell selbst aktiv werden, wenn sie Unpfändbares aus Einkommen, Renten oder Sozialleistungen vor dem Zugriff der Gläubiger schützen wollen“, rät die Verbraucherzentrale NRW Kontoinhabern dringend, die Umstellung nicht zu verpassen: „Bis spätestens 27. Dezember muss das P-Konto beantragt sein, damit das Existenzminimum auch im Januar 2012 gesichert ist.“ Für die Umstellung gibt die Verbraucherzentrale NRW folgende Tipps mit auf den Weg:

P-Konto ein Muss: Ab dem 1. Januar 2012 kann ein Kontoguthaben im Fall einer Pfändung nur noch auf einem P-Konto geschützt werden: Weil auch der bisherige besondere Schutz von Sozialleistungen wegfällt, sind selbst diese dann auf normalen Girokonten uneingeschränkt pfändbar und können – auch ohne Pfändung – mit den roten Zahlen verrechnet werden. Wer in diesen Fällen also nicht bis Dezember sein normales Girokonto in ein P-Konto umgewandelt hat, steht Anfang Januar ohne Geld da. Wichtig: Auch alte gerichtliche Freigabebeschlüsse für das normale Konto werden voraussichtlich ihre Wirkung verlieren – das bedeutet auch hier: Umwandlung in ein P-Konto noch im Dezember.

Nur auf Antrag: Schuldner müssen zur Einrichtung des P-Kontos selbst aktiv werden. Entweder wird ein neues Konto gleich als P-Konto eingerichtet oder das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt. Hierzu muss ein entsprechender Antrag bei der Bank gestellt werden. Achtung: Jede Person darf aber insgesamt nur ein P-Konto führen.

Tipp: Sicherheitshalber sollte vor der Umwandlung vollständig über das vorhandene Guthaben auf dem Konto verfügt wer­den.

Konten mit roten Zahlen: Auch wenn das Konto im Minus ist, kann es in ein P-Konto umgewandelt werden. Denn nur hier sind Sozialleistun­gen für 14 Tage vor der Verrechnung der Bank mit dem Minus geschützt. Ansonsten gilt – auch auf dem P-Konto: Kreditinstitute können alle Geldeingänge zunächst mit dem Minus verrechnen. Kon­toinhaber haben also praktisch keinen Schutz, bis das Konto wieder im Plus ist. Hier empfiehlt es sich, mit der Bank eine Rückzahlungsrege­lung zu treffen.

Recht auf Umwandlung: Per Gesetz sind Banken und Sparkassen verpflichtet, das Girokonto innerhalb von vier Tagen nach Antragstel­lung in ein P-Konto umzuwandeln. Wichtig: Es gibt nur ein Recht auf Umwandlung eines bestehenden Kontos. Ein grundsätzliches Recht auf Einrichtung eines Girokontos gibt es jedoch nicht.

Automatischer Schutz und erhöhte Freibeträge: Das P-Konto ist ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfän­dung jedoch einen unbürokratischen Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger für Guthaben in Höhe von 1.028,89 Euro (Grundfreibetrag) bietet. Darüber hinaus können auf dem P-Konto höhere Freibeträge per Bescheinigung durch z. B. Sozialleistungsträger, Familienkassen, Arbeitgeber und die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsol­venzberatungsstellen geschützt werden, wenn der Kontoinhaber gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommt oder Sozialleistungen für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft entgegennimmt. Auf gleichem Weg lassen sich auch weitere Freibeträge etwa für Kindergeld, einmalige Sozialleistungen oder bestimmte Mehrbedarfe für den Ausgleich von Körper- und Gesundheitsschäden auf dem P-Konto schützen.

Wichtig: Kontoinhaber müssen selbst aktiv werden, um die Bescheini­gungen zu besorgen und diese dann bei ihrer Bank vorlegen. Übrigens: Wenn die Freibeträge per Bescheinigung nicht ausreichen, um den tatsächlich unpfändbaren Betrag zu schützen, kann ein zusätzlicher Antrag bei Gericht (oder der vollstreckenden Stelle) gestellt werden.

Entgelte und Leistungen: Kreditinstitute dürfen fürs P-Konto keine höheren Entgelte verlangen als für das Führen eines „normalen“ Gehaltskontos. Natürlich dürfen auch keine Entgelte für die Umstellung selbst verlangt werden. Auch sollte das P-Konto alle üblichen Bankleistungen einschließen; Einschränkungen wie zum Beispiel „keine Lastschriften möglich“ sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW unzulässig. Allerdings: Ausgenommen vom Gleichheitsprinzip sind Bankdienstleistungen, die Bonität voraussetzen. So könnten P-Konto-Inhabern beispielsweise Kreditkarten verwehrt werden." (Tipp der Verbraucherzentrale NRW)

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Bild: Bild: Rainer Sturm /Pixelio

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