Hartz IV: Nur mit Begründung KDU-Kürzung

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Hartz IV: Kürzung der Unterkunftskosten nur mit schlüssiger Begründung

Das Sozialgericht Gießen urteilte: Die Kosten der Unterkunft können nur dann gekürzt werden, wenn ein schlüssiges Konzept zur Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten vorliegt. (Az.: S 26 AS 1266/09 ER). Im konkreten Fall wurde einem Hartz IV Bezieher die Kosten der Unterkunft von den tatsächlichen Mietkosten von 270 Euro auf 244 Euro gekürzt. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft (Arge) begründete die Kürzung mit dem Wohngeld Gesetz und den Wohnungsanzeigen in der regionalen Presse. Ein konkreter Mietspiegel lag nicht vor.

Der ALG II-Bezieher setzte sich jedoch erfolgreich zur Wehr. Das Sozialgericht Gießen urteilte, zur Festsetzung der Angemessenheitsgrenze muss ein schlüssiges Konzept vorliegen. Der Leistungsträger allerdings habe kein nachvollziehbares und schlüssiges Konzept zur Festsetzung der Unterkunftskosten vorgelegt. Es ist unklar, wie mit Hilfe von Wohnungsanzeigen ein Mietspiegel zu errechnen sei. Ohne ein eindeutiges und nachvollziehbares Konzept darf die Arge keine Kürzung der Unterkunftskosten vornehmen. (29.11.2009)