24.03.2011
In Berlin haben Hartz IV Bezieher keinen Anspruch auf Renovierungskosten bei Erstbezug einer neuen Wohnung. Das entschied das Sozialgericht Berlin im Urteil: AZ S 157 AS 32385/10. Die Jobcenter sind demnach nicht dazu verpflichtet, die Kosten für Renovierungsarbeiten zu übernehmen, da nach Meinung der Richter zahlreiche Wohnungen auf dem Berliner Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen, die ohne Renovierung Bezugsfertig sind.
Ein unglaubliches Urteil in Berlin: Eine Arbeitslosengeld II Bezieherin beantragte beim zuständigen Jobcenter die Übernahme der Renovierungs-Kosten bei Erstbezug einer neuen Wohnung. Obwohl die Renovierungsarbeiten recht gering ausfielen und die Klägerin gerade einmal einen Betrag von 114 Euro geltend machte, wiegelte die Behörde ab.
Die Ablehnung der Kostenübernahme wurde nun durch das Sozialgericht Berlin bestätigt. In der Urteilsbegründung hieß es, in Berlin gebe es genügend Wohnungen, die auch ohne vorige Renovierung bezogen werden können. Demnach hätte die Klägerin die „unangemessenen Kosten“ vermeiden können, so die Richter. Daher bestehe (zu mindestens in Berlin) kein Anspruch auf Übernahme der Kosten. Das Urteil widerspricht in einigen Teilen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes. Hier hatten die Richter geurteilt: "Es gibt das Recht, die Bewohnbarkeit herzustellen, und die Kosten dafür sind nicht zwangsläufig im Hartz IV Regelsatz enthalten." (BSG, AZ. B4 AS49/07 R). (sb)
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