Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass das Arbeitslosengeld II (ALG II) nicht gekürzt werden darf, wenn man in einer Wohngemeinschaft lebt
Ein rechtliches Ärgernis schon seit langer Zeit. Immer wieder wurden Hartz IV Betroffenen die ALG II Regelleistungen gekürzt, nur weil sie in einer Wohngemeischaft (WG) lebten. Doch nun hat das Bundessozialgericht hat entschieden, dass das Arbeitslosengeld II (ALG II) nicht gekürzt werden darf, wenn man in einer Wohngemeinschaft lebt.
Laut dem Bundessozialgericht in Kassel (BSG, Aktenzeichen B 14/11b AS 61/06 R) existiert der Begriff "Wohngemeinschaften" in den Gesetzen der Hartz IV Arbeitsmarktreform nicht. Lediglich der Begriff "Bedarfsgemeinschaft" wird eindeutig beschrieben. In Bedarfsgemeischaften leben Menschen zusammen, die finanziell von einander abhängig sind. In Wohngemeischaften leben jedoch die Menschen unabhängig von einander. Nur wenn die Betroffenen, so das Gericht, in einer Eheähnlichen Partnerschaft zusammen leben, so wird von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen.
Zusammengefasst: ALG II Empfänger die in einer WG leben darf nicht der Regelsatz beschnitten werden. Nur bei Bedarfsgemeinschaften kann der Hartz IV Regelsatz mit angerechnet werden. (19.06.2008)
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