Hartz IV: Keine Erstattung bei ALG II Überzahlung

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Hat die Behörde das Einkommen unzureichend im Hartz IV Bescheid angerechnet, so sind die Betroffenen bei Überzahlung nicht verpflichtet den Betrag zurück zu erstatten

Das Sozialgericht Dortmund (Aktenzeichen: S 28 AS 228/08 urteilte: Hat die Arge das Einkommen unzureichend im Hartz IV Bescheid angerechnet, so sind die Betroffenen bei Überzahlung nicht verpflichtet den Betrag zurück zu erstatten. Das gilt dann, wenn im ALG II Bewilligungsbescheid nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass die Behörde das Einkommen unzureichend angerechnet hat. Bei einer Unkenntnis von "Überzahlung" liegt keine "grobe Fahrlässigkeit" vor. Die zuviel gezahlten Gelder müssen nicht zurück erstattet werden.

Im vorliegenden Fall hatte die Arge Märkischer Kreis 2314 Euro wegen Überzahlung von einer Drei-Köpfigen Familie zurück verlangt. Die Arge hatte innerhalb von zwei Jahren zahlreiche Neuberechnungsbescheide erlassen, weil Mutter und Vater über wechselnde Beschäftigungen und Einkommen verfügten. Dabei vergaß die Arge das Kindergeld der Tochter auf deren Hartz-IV Leistungsanspruch anzurechnen. Das Sozialgericht Dortmund hob allerdings die Erstattungsbescheide der Arge auf. Das Kindergeld sei zwar als Einkommen auf den ALG II Anspruch der Tochter mit anzurechnen, die Rücknahme der Bescheide stehe jedoch ein Vertrauensschutz der Kläger entgegen, so die Sozialrichter.

In der Urteilsbegründung hieß es, die Eltern hätten die Sorgfalt bei der Prüfung der Bescheide nicht im "besonderen schweren Maße" verletzt. Eine Unkenntnis über die Sachlage sei keine "grobe Fahrlässigkeit". Für juristische Laien sei es nicht nachvollziebar- vor allem bei wechselnden Hartz-IV Bescheiden- ob die Arge die Anrechnung des Kindergeldes richtig vorgenommen hat. Die Familie muss das zuviel gezahlte Geld nicht zurück erstatten. (11.09.2009)

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