Hartz IV: Keine Aufforderung zur früheren Rente

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Aufforderung zum vorzeitigen Rentenantrag ist nicht immer rechtmäßig

26.06.2013

Die Aufforderungen vom Jobcenter, einen vorzeitigen Rentenantrag zu stellen, ist nicht in jedem Fall rechtmäßig. Das entschied das Sozialgericht (SG) Duisburg. Es bestünden ernstliche Zweifel, wenn dadurch die Altersrente des Hartz IV-Beziehers so sehr gemindert würde, dass er dauerhaft auf ergänzende Leistungen zur Grundsicherung angewiesen wäre (Aktenzeichen: S 25 AS 4787/12 ER)

Aufforderung zur Rentenantragsstellung liegt im Ermessen des Jobcenters
Jobcenter dürfen gemäß § 5 Abs 3 S 1 SGB II anstelle des Hartz IV-Beziehers einen Antrag auf Rente stellen sowie Rechtsbehelf und Rechtsmittel einlegen, wenn der Leistungsberechtigte trotz Aufforderung des Leistungsträgers den entsprechenden Antrag nicht selber stellt. Somit liegt die Antragsstellung sowie die Aufforderung, einen solchen Antrag zu stellen, im Ermessen des Jobcenters. Im vorliegenden Fall hatte das Jobcenter die Ermessensentscheidung jedoch nicht ordnungsgemäß getroffen, wie das SG Duisburg entschied.

Ein Mann, der gemeinsam mit seiner Ehefrau staatliche Leistungen zur Grundsicherung nach SGB II bezog, erhielt vom zuständigen Jobcenter die Aufforderung, unverzüglich einen Antrag auf vorzeitige Rente, beginnend ab Vollendung des 63. Lebensjahrs, beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Er sei dazu verpflichtet, Leistungen anderer Sozialträger in Anspruch zu nehmen, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden, zu verkürzen oder zu verhindern, so die Begründung des Jobcenters. Dagegen legte der Mann Widerspruch ein, da die vorzeitige Rente für ihn mit einer Minderung der regulären Altersrente einhergegangen wäre und sich daraus ein dauerhafter ergänzender Hartz IV-Bezug ergeben hätte. Würde die Rente erst ab dem regulären Renteneintrittsalter gezahlt werden, könnten der Mann und seine Ehefrau jedoch ohne zusätzliche Leistungen nach SGB II auskommen. Dennoch lehnte das Jobcenter den Widerspruch ab. Der Mann erhob Klage. Das SG Duisburg entschied zu Gunsten des Mannes aufgrund unzureichender Ermessenserwägungen durch das Jobcenter. (ag)

Bild: Rainer Sturm / pixelio.de

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