Hartz IV: Jobcenter verweigerte Mehrbedarf – 1.700 EUR Nachzahlung

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Im Allgemeinen gilt, dass Alleinerziehende einen besonderen Schutz und Unterstützung bedürfen. Anscheinend gilt dies nicht, wenn Mutter und Kind von Hartz IV abhängig sind. Denn das zuständige Jobcenter verwehrte einer alleinerziehenden Mutter über viele Monate hinweg den Mehrbedarf. Die Rechtsanwälte von “Rightmart” gingen erfolgreich dagegen vor.

Erfolgreiche Klage: Alleinerziehende Mutter erstritt 1.700 EUR Nachzahlung

Die junge Mutter lebt mit ihrem Kind in der Hansestadt Lübeck. Die kleine Familie ist auf Hartz IV Leistungen angewiesen.

Da die junge Mutter allein ihr Kind versorgen muss, steht ihr eigentlich ein Mehrbedarf für den erhöhten Aufwand eines alleinerziehenden Elternteils zu.

Mehrbedarf orientiert sich nach Alter und Anzahl der Kinder

Die Rechtsanwaltskanzlei berichtet: “Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich sowohl nach jeweiligen Regelsatz als auch dem Alter und der Anzahl der Kinder.

Allerdings darf der Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht 60 % des Regelsatzes überschreiten. Der Höchstbetrag liegt daher aktuell bei 259,20 EUR.” Doch das Jobcenter weigerte in diesem Fall den Mehrbedarfszuschlag zu zahlen.

Freund der Mutter soll Vaterrolle übernehmen

Nachdem die Anwälte den Bescheid vom Jobcenter überprüften, stellten sie fest, dass der jungen Mutter rechtmäßig 155,52 EUR Mehrbedarf monatlich zusteht. Allerdings wurde der Mehrbedarf bereits seit September letzten Jahres verweigert.

Das Jobcenter argumentierte, dass der Freund der Mutter seit kurzer Zeit mit in der Wohnung lebt. Der Freund ist aber nicht der Vater des Kindes. Dennoch meinte die Behörde, dass der Freund die Mutter erheblich bei der Pflege und der Erziehung des Kindes entlastet. Dem war jedoch nicht so.

Weil ein durch die Anwälte eingereichter Widerspruch erfolglos blieb, reichte die Kanzlei eine Klage vor dem zuständigen Gericht ein. Nach einem Wink durch das Gericht anerkannte das Jobcenter den Mehrbedarfsanspruch für Alleinerziehende an. Denn auch wenn die Mutter in einer Beziehung mit einem Mann lebt, der nicht der leibliche Vater ist, bedeutet dies nicht im Umkehrschluss, dass der Freund sich auch um die Versorgung und Erziehung des Kindes kümmert. Demnach stehen Alleinerziehenden ein Mehrbedarf zu.

Aber: Die Behörde muss nur im ersten Jahr des Zusammlebens den Mehrbedarf anerkennen. In dem verhandelten Fall lebte die junge Frau aber nicht ein Jahr mit dem Mann zusammen.

Insgesamt 1700 Euro Nachzahlung erstritten

Das Gericht sprach nunmehr der Klägerin 155,52 EUR einen Alleinerziehenden-Mehrbedarf zu. Zudem muss die Behörde insgesamt 1700 Euro für die Monate nachzahlen, in denen das Jobcenter den Zuschlag verwehrte.