Hartz IV: Jobcenter versuchen Aufrechnungsschutz zu umgehen

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Wenn Hartz IV Beziehende Schulden wegen Überzahlungen haben, werden diese an die laufenden Hartz IV Regelleistungen angerechnet. Immer wieder versuchen Jobcenter, den sog. Aufrechnungsschutz zu umgehen.

Schulden beim Jobcenter können entstehen, wenn zum Beispiel die Lebensumstände sich verändern und es dadurch zu Überzahlungen kommt.

Schulden werden vom Regelsatz abgezogen

Leistungsbeziehende müssen allerdings die Schulden nicht aktiv zurückzahlen. Einen Teil des Regelsatzes wird seitens des Jobcenter dazu verwendet, eine Abzahlung in Raten zu realisieren. Allerdings müssen sich die Jobcenter dabei an die Gesetzgebung halten.

Mit § 43 SGB II wurde eine Vorschrift geschaffen, die besagt, wie hoch der Anteil der Abtretung aus dem Regelsatz ist. Das bedeutet, dass die Jobcenter den Regelsatz um einen Abzahlungsbetrag mindern, um die Schuldenlast abzubauen.

Maximal 30 Prozent Abzug vom Regelsatz

Für die Betroffenen bedeutet dies faktisch eine Kürzung der Regelleistungen. Allerdings muss die Behörde das Existenzminimum wahren. Demnach kann das Jobcenter nicht einfach den Schuldenbetrag wahllos vom Regelsatz abziehen.

Laut Absatz 2 des §43 SGB II darf nicht mehr als 30 Prozent der monatlichen Regelleistung zur Aufrechnung verwendet sein. Wurden die Hartz IV Leistungen nur vorläufig gewährt, dürfen nur 10 Prozent einbehalten werden.

Aufrechnungsschutzverzichtserklärung nicht unterzeichnen

Trotz der eindeutigen Rechtslage versuchen die Behörden immer wieder höhere Raten einzubehalten. So legte beispielsweise das Jobcenter Hamburg unlängst einem Leistungsbezieher eine Aufrechnungsschutzverzichtserklärung vor. Der Betroffene sollte diese unterzeichnen.

Bei einer Aufrechnungsschutzverzichtserklärung sollen die Unterzeichner auf die gesetzlichen Regelungen verzichten, damit das Jobcenter auch über 30 Prozent Leistungen einbehalten darf. Das Jobcenter behauptete, dass solche Verzichtserklärungen “normal” seien.

Allerdings verstoßen solche Erklärungen ganz klar gegen das Gesetz und auch gegen die Weisung der Bundesagentur für Arbeit, an die sich die Jobcenter halten müssen.

Sollte also ein Jobcenter eine Aufrechnungsschutzverzichtserklärung vorlegen, sollten Betroffene diese nicht unterzeichnen und sich Hilfe bei einem Anwalt holen. Wurde bereits eine solche Aufrechnungsschutzverzichtserklärung unterzeichnet, sollte auch gegen diese mit Hilfe eines Sozialrechtsanwalts vorgegangen werden.

Immer Rückforderungen überprüfen lassen

Bevor allerdings überhaupt einer Rückzahlung zugestimmt wird, muss zunächst der Rückforderungsbescheid überprüft sein. Viele Bescheide sind fehlerhaft und es kommt immer auf viele Details an.

Rückforderungs- und Weiterbewilligungsbescheide können hier kostenfrei überprüft werden.

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