Keine Übertragung der Kinderfreibeträge bei gemeinsamer Erziehung

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Nur bei getrenntlebenden Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen die Kinderfreibeträge eines Elternteils auf den anderen übertragen werden. Dies ist aber generell ausgeschlossen, wenn sie zusammenwohnen und die Kinder gemeinsam versorgen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag, 31. März 2022, in München veröffentlichten Urteil entschied (Az.: III R 24/20). Das gelte auch für unverheiratete Paare.

Unverheiratetes Paar erzieht Kinder

Es wies damit eine Mutter aus Franken ab. Diese lebte ohne Trauschein mit ihrem Partner und den gemeinsamen zwei Kindern zusammen. Die Frau hatte Arbeits- und Mieteinkünfte, die zusammen höher waren als die Einkünfte des Mannes.

Sofern nicht das Kindergeld vorteilhafter ist, stehen laut Gesetz beiden Eltern steuerliche Kinderfreibeträge in gleicher Höhe zu. Wenn ein Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt, können dessen Freibeträge aber auf den anderen Elternteil übertragen werden.

Im Streitfall forderte die Mutter die Übertragung der väterlichen Freibeträge auf sich. Die Voraussetzung, dass sich der andere Elternteil nicht um die Kinder kümmert, sei für Alleinerziehende gedacht. Bei ihr gelte dies daher nicht.

BFH weist unverheiratete Mutter aus Franken ab

Doch eine solche Einschränkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, urteilte nun der BFH. Die Voraussetzung nicht erfüllter Unterhaltspflichten gelte auch für zusammenlebende Paare, dies sei hier aber nicht erfüllt.

Den Hinweis der Mutter auf ihr deutlich höheres Einkommen ließen die Münchener Richter nicht gelten. Denn die Unterhaltspflicht richte sich nach dem Einkommen und umfasse zudem unabhängig vom Geld auch die Betreuung und Erziehung der Kinder. Bei einer „funktionierenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft” sei davon auszugehen, dass sich beide Partner dies einvernehmlich aufteilen, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 15. Dezember 2021. mwo/fle