Bundessozialgericht: Auch geringe Fahrtkosten müssen Arbeitslosengeld II Empfängern erstattet werden
Das Bundessozialgericht in Kassel hat in dieser Woche erneut die Rechte von Hartz IV Empfängern gestärkt. Die bisherige Regelung der Ämter war es, Fahrtkosten unter 6 Euro nicht zu erstatten. Diese Regelung wurde bei den zuständigen Ämtern als Bagatellgrenze geführt. Ein Betroffener wurde von der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung Augsburg abgewiesen, der die Fahrtkosten in Höhe von 1,76 Euro zurück verlangte. Das Bayrische Landessozialgericht hatte dem Mann jedoch Recht gegeben und verwarf die Bagatellgrenze von sechs Euro. Aus diesem Grunde hatte das Landessozialgericht die Revision beim Bundessozialgericht zu gelassen, dass nun ebenfalls die Rechte des Betroffenen stärkte. Die Übernahme der Reisekosten müssen nun vom Amt übernommen werden. Die Richter argumentierten, dass das Amt eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hätte treffen müssen.
Der Kläger hatte vor Gericht argumentiert, dass dass ihm nach dem ALG II-Regelsatz nur 11,52 Euro am Tag zustünden und er davon 3,84 für Lebensmittel ausgeben müsse. Da würde für Reisekosten kaum mehr etwas übrig bleiben. (Bundessozialgericht, Aktenzeichen.: B 14/7b AS 50/06 R- veröffentlicht, 07.12.07)
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors