Jobcenter Flensburg: โHartz-IV-Empfรคngerโ muss Gerichtsvollzieher mit Einzug von Forderungen beauftragen: Wie fรผr Bedienstete in Verwaltung und Justiz Beschรคftigung geschaffen wird
08.02.2012
Das Jobcenter Flensburg (vormals: ARGE Flensburg), welches in der Vergangenheit schon wiederholt durch eigenartige Arbeitsweisen aufgefallen ist, hatte vor kurzem einen Kontakt der besonderen Art: Obergerichtsvollzieher Werner S. musste nicht ausgeglichene Forderungen eines Empfรคngers von Grundsicherungsleistungen einziehen. Glรคubiger bzw. Auftraggeber war der betroffene Klรคger im unter dem 16. September 2010 auf www.gegen-hartz.de verรถffentlichten Beitrag mit dem Titel โHARTZ IV: Zweifelhafte Methoden der ARGE Flensburgโ.
Nachdem das betreffende Urteil des SG Schleswig vom 20. Mai 2010, Aktenzeichen S 3 AS 1163/06, Rechtskraft erlangt hatte, reichte der Klรคger unter dem 22. Juli 2010 einen Kostenfestsetzungsantrag รผber insgesamt 16,90 โฌ beim Urkundsbeamten der Geschรคftsstelle ein. Hierbei wurden lediglich die verauslagten Porti, Aufwendungen fรผr Ausdrucke bzw. Kopien mit 0,25 โฌ pro Seite sowie Briefumschlรคge geltend gemacht, da der Zeitaufwand eines Leistungsempfรคngers, der seinen Prozess ohne anwaltliche Vertretung fรผhrt, im angeblichen Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland als nicht erstattungsfรคhig angesehen wird.
Am 31. August 2010 erging nach Prรผfung durch den Beamten antragsgemรคร ein Kostenfestsetzungsbeschluss รผber 16,90 โฌ, in welchem ergรคnzend ausgefรผhrt wurde, dass die Beklagte gehรถrt worden wรคre und eine Stellungnahme nicht abgegeben hรคtte.
Ob der anschlieรend unter dem 16. September 2010 verรถffentlichte Beitrag auf www.gegen-hartz.de womรถglich Grund dafรผr gewesen sein kรถnnte, dass von der ARGE Flensburg am 4. Oktober 2010 Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt wurde, ist nicht bekannt.
Bekannt ist nur, dass L. B., Erster Sachbearbeiter der dortigen Widerspruchsstelle, welcher anscheinend mit besonderem Eifer auftragsgemรคร die Interessen seiner Dienstherrin vertritt und zudem gerne Hinweise erteilt (โFerner ist es dem Klรคger angesichts der Vielzahl der brieflichen Korrespondenz, die er zu fรผhren sich zur Gewohnheit gemacht hat, zuzumuten, sich mit preiswerten Briefumschlรคgen zu bevorraten.โ, Auszug aus dem Schriftsatz vom 30. Mรคrz 2009 an das SG Schleswig zum Verfahren S 7 AS 527/07, siehe nachfolgend), monierte, dass keine konkreten festsetzbaren Kosten nachgewiesen worden wรคren und โ da der Klรคger kein Rechtsanwalt sei โ Pauschalen oder Schรคtzbetrรคge nicht geltend gemacht werden kรถnnten, was der Kostenbeamte von Amts wegen hรคtte berรผcksichtigen mรผssen.
Es sei betont, dass dem Kostenfestsetzungsantrag vom 22. Juli 2010 hinsichtlich der fรผr die wรคhrend des Verfahrens S 3 AS 1163/06 angefertigten Schriftsรคtze und die in diesem Zusammenhang verwendeten Briefmarken bereits die entsprechenden Belege des Automaten beigefรผgt waren, aus denen โ wie der Bรผrger weiร โ Informationen zum Kaufdatum sowie die Hรถhe des Entgelts zu ersehen sind.
Warum soll ein โHartz-IV-Empfรคngerโ den Kaufpreis fรผr eine Briefmarke nachweisen?
Anlass hierfรผr war eine vom 25. August 2009 datierte Mitteilung des Richters Eckhard P., dem damaligen Vorsitzenden der 4. Kammer und jetzigen Direktor des SG Schleswig, der in dem Verfahren S 4 SF 92/09 E Rechtsmissbrauch vermutete, weil die dort geltend gemachten Aufwendungen in Hรถhe von insgesamt 16,65 โฌ nicht spezifiziert und belegt worden wรคren. Gleichzeitig wurden dem Klรคger, der damals Erinnerungsfรผhrer war, durch den Richter Verschuldenskosten in Hรถhe von 150,- โฌ angedroht, sollte keine Rรผcknahme der Erinnerung erfolgen.
Es sei kurz angemerkt, dass das dortige Hauptsacheverfahren S 7 AS 527/07 die bei Leistungstrรคgern sehr beliebte und rechtswidrige Kรผrzung der Regelleistung wegen einer angeblichen Haushaltsersparnis bei einem Krankenhausaufenthalt betraf. Die ARGE Flensburg รคuรerte sich รผbrigens niemals zur eingereichten Klageschrift, woran das SG Schleswig sich auch nicht zu stรถren schien. Es lieร den Rechtsstreit anscheinend ohne weitere Bearbeitung bis zu einer spรคteren Entscheidung des Bundessozialgerichts liegen, und anschlieรend durfte die Beklagte den Klรคger durch Rรผcknahme des angefochtenen Verwaltungsaktes schnell noch klaglos stellen, so dass ein fรผr die ARGE Flensburg nachteiliges Urteil vermieden werden konnte. Der Flensburger โHartz-IV-Empfรคngerโ war jedenfalls der Auffassung, dass dieser โServiceโ des SG Schleswig nicht mit einer Zahlung von 150,- โฌ honoriert werden sollte und verzichtete mit dem Gefรผhl der Nรถtigung auf einen Restbetrag in Hรถhe von 6,65 โฌ.Ob die Kosten fรผr die erfolgte โvereinfachte Zustellungโ der richterlichen Mitteilung โ insbesondere in Zusammenschau mit der anteiligen Besoldung sowie den spรคteren Versorgungsansprรผchen aller รถffentlich Bediensteten fรผr die Tรคtigkeit bei der Bearbeitung dieses Erinnerungsverfahrens โ fรผr den Steuerzahler nicht wesentlich hรถhere Belastungen verursacht und รผberhaupt noch in Relation zu dem vorgenannten Bagatellbetrag gestanden haben dรผrfte, mรถge der mรผndige Leser selbst entscheiden.
Hรคtte das Gericht dem Klรคger aber dann nicht zumindest auch eine detaillierte Rechnung mit Einzelnachweisen รผber den Betrag von 150,- โฌ erteilen mรผssen?
Bei den von Richter Eckhard P. mit Hinweis auf den ยง 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 3 SGG (Sozialgerichtsgesetz) angedrohten Verschuldenskosten handelte es sich um den (pauschalen) Mindestbetrag nach ยง 184 Abs. 2 SGG fรผr die erste Instanz, hier folglich das Sozialgericht.
In der Kommentarliteratur wird diesbezรผglich u.a. ausgefรผhrt, dass es sich nach allgemeiner Meinung um eine Schadensersatzregelung handeln soll (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, Randnummer 1a zu ยง 192 SGG).
Weil es zudem schwierig sein kann, die durch das Verhalten des Beteiligten verursachten Kosten zu ermitteln, ist der jeweilige Mindestbetrag als Pauschgebรผhr ausgelegt worden, um eine einfache und praktikable Handhabung zu ermรถglichen. Damit wird jedoch nicht ausgeschlossen, darรผber hinausgehend Kosten zu berechnen, welche im Einzelfall nachweisbar sein mรผssen, wie z.B. Kosten fรผr Richter und sonstiges Personal. Das Gericht setzt entweder die Pauschgebรผhr an, oder es bestimmt einen Betrag, den es nach ยง 202 SGG i.V.m. ยง 287 ZPO (Zivilprozessordnung) schรคtzt (vgl. erneut Leitherer: a.a.O., Randnummer 14 zu ยง 192 SGG).
Der Gesetzgeber wรคre sicherlich gut beraten, endlich Regelungen zu schaffen, um dem Bรผrger, der seine Rechte ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht geltend macht oder verteidigt, die Mรถglichkeit einzurรคumen, entstandene Auslagen auf ebenso unkomplizierte Weise geltend machen zu kรถnnen. Gegenwรคrtig wird regelrecht zur Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes, der fรผr die Tรคtigkeit in sozialgerichtlichen Verfahren im Regelfall Rahmengebรผhren erhรคlt und den Kaufpreis fรผr jede einzelne Briefmarke selbstverstรคndlich auch nicht durch Kopien belegen muss, gedrรคngt, weil andernfalls in Aussicht gestellt wird, hinterher โ mรถglicherweise als Straf- oder Disziplinierungsmaรnahme โ in einem โbรผrokratischen Kasperletheaterโ mitspielen zu mรผssen, welches โ wie vorliegend beim Klรคger โ ggf. noch durch pauschale oder geschรคtzte Schadensersatzzahlungen an das Gericht finanziert werden soll.
Allerdings dรผrfte es bei einer Neuregelung auch schwieriger werden, der รffentlichkeit das Bild eines angeblich so klagefreudigen Leistungsempfรคngers zu prรคsentieren, der dem Steuerzahler โ insbesondere wegen der unzรคhligen Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten, welche in Zusammenhang mit โHartz IVโ stehen โ zur Last fiele, weil fรผr hรคufig unberechtigte Ansprรผche doch gerne Prozesskostenhilfe beansprucht wรผrde. Wie es scheint, werden Sรผndenbรถcke benรถtigt, die herhalten sollen, um die staatliche Unterstรผtzung, auf die viele unkundige Leistungsempfรคnger zur Wahrung ihrer Interessen unbestritten auch angewiesen sein dรผrften, zukรผnftig stรคrker eindรคmmen und ergรคnzend die Einfรผhrung von Gebรผhren fรผr sozialgerichtliche Verfahren hoffรคhig machen zu kรถnnen.
Es sei noch kurz erwรคhnt, dass der in diesem Artikel betroffene Klรคger allein im Monat Dezember 2011 elf (!) Kostenfestsetzungsantrรคge in doppelter Ausfertigung beim Urkundsbeamten in Schleswig einreichen durfte, wobei fรผr sรคmtliche Verfahren insgesamt ein Betrag von 79,50 โฌ geltend gemacht wurde. Inzwischen wurde das Gericht durch den Ersten Sachbearbeiter der Widerspruchsstelle im Jobcenter Flensburg um รberprรผfung gebeten, ob die vom Klรคger geltend gemachten Kosten fรผr seine eigenen Kopien ggf. nicht noch abzusetzen wรคren. Anscheinend ist das Jobcenter Flensburg der Auffassung, dass der Leistungsempfรคnger keine eigenen Prozessakten fรผhren durfte, um diese bei einer mรผndlichen Verhandlung mit sich fรผhren zu kรถnnen.
Die Gebรผhren fรผr eine anwaltliche Vertretung in den betreffenden sozialgerichtlichen Verfahren, welche รผbrigens รผberwiegend die Frage der Angemessenheit von Wohnraum und die damit verbundenen Kosten fรผr Unterkunft und Heizung in der Fรถrdestadt zum Gegenstand hatten, hรคtten nach รผberschlรคgiger Schรคtzung mehrere tausend Euro betragen. Es darf wohl davon ausgegangen werden, dass das Jobcenter Flensburg diese Kosten ohne groรen Widerstand รผbernommen hรคtte.
Zum Thema Kosten fรผr Unterkunft und Heizung wird รผbrigens noch ein sehr umfangreicher Artikel, auf welchen nicht nur die Stadt Flensburg als Kostentrรคger gespannt sein darf, erscheinen. Es ist beabsichtigt, รผber das gesamte Geschehen und die Zusammenhรคnge hinter dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2009, Aktenzeichen B 4 AS 50/09 R, zu berichten, um gewisse Arbeitsweisen einer breiteren รffentlichkeit zugรคnglich zu machen und insbesondere den Leistungsempfรคngern nach dem SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) und SGB XII (Zwรถlftes Buch Sozialgesetzbuch) in der Fรถrdestadt die Augen zu รถffnen. Es sei angemerkt, dass dem Verfasser selbstverstรคndlich bekannt ist, dass nicht nur Hilfebedรผrftige die Seiten von www.gegen-hartz.de besuchen.
Urkundsbeamter รคndert Entscheidung vom 31. August 2010 รผber 16,90 โฌ nicht
In der anderen Sache wurde dem Klรคger und dortigen Erinnerungsgegner unter dem 18. Oktober 2010 erfreulicherweise mitgeteilt, dass der am 4. Oktober 2010 eingelegten Erinnerung der ARGE Flensburg gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom Kostenbeamten nicht abgeholfen und die Sache der 2. Kammer zur Entscheidung vorgelegt wurde. Gleichzeitig sollte der Klรคger eine Stellungnahme abgeben.
Am 30. Oktober 2010 รผbersandte dieser dem Gericht deshalb einen Kaufbeleg vom 25. November 2005 รผber den Kauf des benutzten Druckers, damit die Absetzung fรผr Abnutzung und der sich rechnerisch ergebende Anteil pro ausgedruckter Seite wรคhrend des Vor- und Klageverfahrens von der Beklagten bzw. Erinnerungsfรผhrerin ermittelt werden kรถnne. Gleichzeitig wurde der Hinweis gegeben, dass fehlende Parameter fรผr die Berechnung auf Wunsch gerne nachgeliefert wรผrden. Schlieรlich hatte der Klรคger den Drucker auch fรผr auรerhalb des Verfahrens gefertigte Schriftsรคtze genutzt.
Zudem wurden sechs Belege รผber den Kauf von Druckerpatronen in den Jahren 2006 bis 2008 eingereicht, um der ARGE Flensburg die Mรถglichkeit zu geben, die Kosten fรผr die Tinte jeder einzelnen Seite ermitteln zu kรถnnen. Ergรคnzend gab der Klรคger bzw. Erinnerungsgegner den Hinweis, dass die Fรผllmenge der jeweiligen Druckerpatronen beim Hersteller erfragt werden mรผsse und die jeweiligen Buchstaben der einzelnen Schriftsรคtze unbedingt in die mathematischen Berechnungen mit einflieรen sollten. Genรผgend Zeit fรผr solche Tรคtigkeiten im Haus der ARGE Flensburg schien offensichtlich vorhanden zu seinโฆ
Der Klรคger fragte sogar noch nach, ob die Mรถglichkeit bestรผnde, die Jahresabrechnungen 2006 bis 2008 seines Stromanbieters direkt am Dienstsitz der Beklagten abzugeben, damit die anteiligen Energiekosten pro ausgedruckter Seite ermittelt werden kรถnnten. Dies hatte den Hintergrund, dass nicht noch weitere Porti aus den Grundsicherungsleistungen des Klรคgers zur Finanzierung des Erinnerungsverfahrens aufgewendet werden sollten, die nicht mehr erstattet worden wรคren. Auรerdem hรคtte sich die Beklagte die Rechnungen dann auf eigene Kosten ablichten kรถnnen. Bedauerlicherweise blieb die Bitte um eine entsprechende Mitteilung der Erinnerungsfรผhrerin ungehรถrtโฆ
Mangelnde Sorgfalt bei der Bearbeitung fรผhrt zu (teilweisem) Erfolg der von der Beklagten eingelegten Erinnerung
Unter dem 25. Februar 2011 erging unter dem Aktenzeichen S 2 SF 125/10 E ein Beschluss, mit welchem der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. August 2010 abgeรคndert und der Erstattungsbetrag mit 15,90 โฌ festgesetzt wurde.
Die zustรคndige Richterin Evelyn B. war in diesem Fall offensichtlich der Vernunft gefolgt und dabei zu der Erkenntnis gekommen, dass der geltend gemachte Aufwendungsersatz offensichtlich in einem angemessenen Verhรคltnis zu den entstandenen Sachkosten gelegen haben dรผrfte. Zudem gab sie den Hinweis, dass Schriftsรคtze einschlieรlich Anlagen mit einer Mehrfertigung auch fรผr den Prozessgegner bei Gericht einzureichen wรคren, andernfalls Kopierkosten nach Abschluss des Verfahrens mit 0,50 โฌ pro Seite in Rechnung gestellt wรผrden.
Dem Verfasser ist nicht bekannt, ob die Erinnerungsfรผhrerin, die sich zwischenzeitlich in Jobcenter Flensburg umbenannt hatte, womรถglich der Auffassung gewesen sein kรถnnte, dass die vom Erinnerungsgegner geltend gemachten 0,25 โฌ pro Seite demgegenรผber hรถhere Kosten darstellen wรผrden.
Leider kam die Richterin auch zu der Auffassung, dass die beiden Blanko-Zuweisungsbescheide vom 8. Mรคrz 2006 (vgl. hierzu den Beitrag vom 16. September 2010) nicht hรคtten kopiert werden mรผssen, weil die Originale dem Klรคger vorgelegen hรคtten und eine weitere Kopie fรผr die eigenen Unterlagen als entbehrlich erachtet wรผrde. Dass die beiden Original-Zuweisungsbescheide (1. und 2. Ausfertigung) dem Klรคger von der Beklagten lediglich zur Weitergabe an die stadteigene Beschรคftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft Flensburg mbH (bequa), dem Maรnahmetrรคger, ausgehรคndigt wurden, blieb unberรผcksichtigt.
Das Anfertigen von Kopien fรผr die Akte des Klรคgers war natรผrlich notwendig, weil die Originale innerhalb weniger Tage nach Erhalt weitergereicht werden mussten und somit gar nicht beim Klรคger verblieben waren. Ohne eigene Kopien wรคre รผberhaupt kein Nachweis รผber den ursprรผnglichen Blanko-Zustand der betreffenden Zuweisungsbescheide mรถglich gewesen, denn spรคter wurde dem Klรคger von der bequa lediglich eine โergรคnzteโ Version einer der beiden Bescheide zurรผckgegeben, womit ein Nachweis รผber den ursprรผnglichen Zustand wohl kaum hรคtte gefรผhrt werden kรถnnen.
Auch waren die bei Gericht eingereichten Kopien von den Ablichtungen des Klรคgers gefertigt worden. Die Originale wรคren bei Einreichen eines unter dem 5. September 2006 datierten Schriftsatzes fรผr das Gericht zudem gar nicht mehr in der ursprรผnglichen Fassung mit den โLeer-Inhaltenโ vom 8. Mรคrz 2006 existent gewesen, weil darin am 19. Juni 2006 durch den Trรคger โErgรคnzungenโ vorgenommen wurden. Dies ergibt sich auch aus den Ausfรผhrungen im Urteil des SG Schleswig vom 20. Mai 2010, Aktenzeichen S 3 AS 1163/06.
Das Kopieren beider Original-Zuweisungsbescheide war selbstverstรคndlich auch erforderlich, weil der Klรคger nicht wissen konnte, welcher der zwei Bescheide ihm spรคter mit โErgรคnzungenโ des Maรnahmetrรคgers ausgehรคndigt werden wรผrde. Da Unterschriftenzรผge niemals zu 100% identisch sind, ergab sich folglich auch die Notwendigkeit, beide Originale โ bestehend aus jeweils zwei Seiten โ zu kopieren, um fรผr den nachtrรคglich โergรคnztenโ Bescheid, der schlieรlich an den Klรคger zurรผckgegeben wurde, in jedem Falle auch den dazugehรถrigen โBlanko-Bescheidโ bei Gericht vorlegen zu kรถnnen.
Wรคren der ARGE Flensburg die nachtrรคglich vorgenommenen Verรคnderungen im Verlauf des Hauptsacheverfahrens nicht doch noch โzufรคlligโ eingefallen, hรคtte man zwar notfalls ein graphologisches Gutachten einholen kรถnnen, aber nach Ansicht des Klรคgers war das Anfertigen von Kopien im Beisein eines Zeugen kostengรผnstiger als eine solche Maรnahme.
Selbstverstรคndlich soll hier vรถllig ausgeschlossen werden, dass ein Aufdecken der Arbeitsweisen der Beklagten womรถglich nicht erwรผnscht gewesen und dies dadurch zum Ausdruck gebracht worden sein kรถnnte, dass ausgerechnet die Kopien, die letztlich dazu fรผhrten, dass die ARGE Flensburg รผberfรผhrt werden konnte, als nicht erstattungsfรคhig erachtet wurdenโฆ
Jobcenter Flensburg ist bockig und wartet lieber auf den Gerichtsvollzieher
Nachdem der Beschluss vom 25. Februar 2011 dem Klรคger am 2. Mรคrz 2011 zugestellt worden war und davon ausgegangen werden konnte, dass auch das Jobcenter Flensburg eine entsprechende Ausfertigung erhalten hatte, blieb die entsprechende Zahlung allerdings aus.
Unter dem 6. April 2011 erinnerte der Klรคger per E-Mail u.a. an den Ausgleich der noch offenen Zahlungsverpflichtung in Hรถhe von 15,90 โฌ nebst der Verzinsung von fรผnf Prozentpunkten รผber dem Basiszinssatz, da andernfalls eine vollstreckbare Urkunde zum Zwecke der Einleitung von Zwangsmaรnahmen bei Gericht angefordert werden wรผrde.
Am 26. April 2011 teilte der Klรคger dem SG Schleswig dann mit, dass seine zuvor gesendete E-Mail im Jobcenter Flensburg ignoriert worden sei und deshalb noch eine vollstreckbare Ausfertigung notwendig wรคre, um den Gerichtsvollzieher mit dem Einzug der Forderung beauftragen zu kรถnnen. Eine Woche spรคter lag dem Klรคger dann die vollstreckbare Ausfertigung vor.
Da die Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des รถffentlichen Rechts gemรคร ยง 882a ZPO erst nach Ablauf von vier Wochen nach Anzeige der Vollstreckungsabsicht beginnen darf und natรผrlich nicht auszuschlieรen war, dass die E-Mail vom 6. April 2011 den Schuldner womรถglich nicht erreicht habe kรถnnte, รผberbrachte der Klรคger bzw. Glรคubiger am 16. Mai 2011 persรถnlich die Anzeige der Vollstreckungsabsicht aus dem Beschluss des SG Schleswig vom 25. Februar 2011 sowie einem weiteren vollstreckbaren Titel aus einem anderen Verfahren, der รผber 9,25 โฌ nebst entsprechender Verzinsung lautete. Da die Geschรคftsfรผhrerin Claudia R. abwesend zu sein schien, lieร sich der Klรคger den Empfang รผber die Mitteilung bezรผglich der beabsichtigten Einleitung von Vollstreckungsmaรnahmen von der Vorzimmerdame bestรคtigen und verabschiedete sich wieder.
Obwohl die schriftliche Ankรผndigung fรผr beide ausstehenden Forderungen eine letzte Frist bis zum 20. Juni 2011 setzte und folglich einer Schonfrist von fรผnf Wochen entsprach, blieb das Jobcenter Flensburg uneinsichtig und zahlte immer noch nicht.
Am 13. Juli 2011 sah sich der Klรคger dann schlieรlich veranlasst, den zustรคndigen Gerichtsvollzieher mit dem Einzug beider Forderungen sowie dem gleichzeitigen Beitreiben der Kosten fรผr die Zwangsmaรnahme zu beauftragen. Unter dem 9. August 2011 wurde dem Girokonto des โHartz-IV-Empfรคngersโ dann erfreulicherweise ein Betrag in Hรถhe von insgesamt 26,37 โฌ gutgeschrieben, der vom anfangs erwรคhnten Obergerichtsvollzieher Werner S. stammte.
Mit Hinweis auf die anstehende Verรถffentlichung dieses Artikels wurde das Jobcenter Flensburg รผbrigens letztmalig am 31. Januar 2012 um eine Stellungnahme gebeten, ob der โgesparteโ Euro aus dem Erinnerungsverfahren S 2 SF 125/10 E dafรผr genutzt wurde, die Gebรผhren, welche fรผr die Tรคtigkeit des Obergerichtsvollziehers angefallen sein dรผrften, zu begleichen. Eine Erwiderung steht bis zum heutigen Tage bedauerlicherweise aus. (Ein Leserartikel von Malte Kรผhnert)