ALG I: Sperrzeit bei fristloser Kündigung

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Laut Urteil des Landessozialgerichtes Hessen darf eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld-I verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Vertragsverletzung fristlos gekündigt wurde

Laut dem gefällten Urteil des Landessozialgerichtes Hessen darf eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld-I (ALG I) verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgrund einer Vertragsverletzung fristlos gekündigt wurde. Im konkreten Fall hatte der zuständige Leistungsträger das zustehende ALG I genehmigt, jedoch eine Sperrzeit von 12 Wochen festgelegt. Die Sperrzeit wurde festgelegt, da der Kläger eine fristlose Kündigung durch eklatante Vertragsbrüche herbei geführt hatte. Der Kläger war 15 Jahre bei einer Sicherheitsfirma beschäftigt. Jedoch war der Mann auch nebenbei bei einer Konkurenz Firma beschäftigt. Die Tätigkeit war durch den Hauptarbeitgeber nicht genehmigt. Als offenkundig wurde, dass der Kläger auch bei einer weiteren Sicherheitsfirma beschäftigt war, wurde eine fristlose Kündigung ausgesprochen.

Die Sozialrichter des Landessozialgerichtes wiesen die Klage des Mannes zurück. Die Sperrzeit sei rechtens. Durch seine Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen habe der Mann gegen die arbeitsvertraglichen Richtlinien verstoßen. Die Sperrzeit von 12 Wochen des Leistungsträger sei nicht zu beanstanden. Erst danach erwirkt der arbeitslos gewordene Kläger einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld Eins. (Landessozialgericht Hessen, AZ: L 9 AL 91/08).

Hinweis: Nebentätigkeiten bedürfen immer der Zustimmung des Arbeitgebers. Wird die Haupttätigkeit durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt, so werden Nebentätigkeiten zumeist vom Arbeitgeber gebilligt. Ist die Nebentätig in Bezug auf die Haupttätigkeit identisch, so werden Arbeitgeber in der Regel der Nebentätigkeit nicht zustimmen. Bei Verschweigen kann eine fristlose Kündigung erfolgen. (26.09.2009)

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