Hartz IV: Arbeitslosengeld II Empfänger dürfen nicht durch die ARGE zum "Betteln" animiert werden
Berlin. Eine übliche Praxis der Ämter ist es, ALG II Empfänger dazu zu animieren, die Kosten im Verwandtschaftskreis "zu erbetteln". Im vorliegenden Fall hatte eine Betroffene beim Amt nach den tatsächlichen Kosten für die Klassenfahrt ihres Kindes angefragt. Die Antwort war, dass diese bei den Eltern der Mitschüler in der Klasse erfolgen könnte.
Aus dem Urteil: Die Antragsteller sind nicht darauf zu verweisen, eine Sammlung bei den Eltern der Mitschüler durchzuführen. Mit der historischen Entwicklung des staatlichen Fürsorgerechts von einem Almosen gewährenden Armenrecht hin zu einem System subjektiver Rechte ist es unvereinbar, der Bedarfsdeckung quasi durch Betteln bei unbeteiligten Dritten den Vorrang einzuräumen. Anders läge es nur, wenn insoweit eine Institutionalisierung der Solidarität der Elterngemeinschaft der Schule stattgefunden hätte, wenn also ein von den Eltern gespeister Unterstützungsfonds an der Schule eingerichtet ist. Sprich: wenn die Schule als Solidaritätszeichen diese von den Eltern der beteiligten Schüler sammelt, können diese bei den tatsächlichen Kosten für die Klassenfahrt angerechnet werden. (Urteil: Sozialgericht Berlin; AZ: S 103 AS 7827/07, sowie anhängig beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen: B 14 AS 36/07 R )
Klassenfahrten sind jedenfalls bereits nach dem Wortsinn solche Fahrten, die in der Organisationshoheit der Schule im Klassenverband durchgeführt werden (Schülerfahrten im engeren Sinne wie sie das Rundschreiben 38/2004 der Senatsverwaltung für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz in der Fassung von März 2006 nennt). Um solche Fahrten handelt es sich hier. Sowohl der Kläger zu 1 als auch der Kläger zu 2 haben an Fahrten der gesamten Klasse teilgenommen.
Die Arbeitspraxis der Grundsicherungsträger in Berlin, Leistungen nach § 23 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 2 für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen auf Höchstbeträge zu begrenzen bzw zu pauschalieren ist mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unzulässig und rechtswidrig. (13.08.2008)
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