Hartz IV: Betrügt die BA beim Kindergeld?

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Betrügt die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Hartz IV Betroffene beim Kindergeld?

Betrügt die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BmaS) Hartz IV Betroffene beim Kindergeld? Volljährige Kinder, die Kindergeld erhalten, dürfen nur max. 7.680 Euro pro Jahr an Einkommen haben (§ 2 Abs. 2 S. 2 BKGG i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Die Berechnung dieses Einkommens führt immer wieder zu Verwirrung.

Lt. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11 Januar 2005, Az. 2 BvR 167/02, dürfen für die Berechnung dieses Einkommens nur Einkünfte herangezogen werden, die tatsächlich zur Lebensführung bestimmt oder dazu verfügbar sind (so auch der Bundesfinanzhof, vgl. BFHE 192, 316 <328>).

Die Familienkasse errechnet jedoch abweichend davon dieses Einkommen, indem es vom Brutto ausschließlich die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge und den Werbekostenpauschbetrag von 920 Euro abzieht. Auch in den Kindergeldanträgen wird nur nach dem Bruttoeinkommen und Werbekosten gefragt. Die Familienkasse und begründet das auf Anfrage damit, dass dieses Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nur diesen Abzug vorschreibe. Das stimmt nicht!

Dazu führt das BVerfG in seiner Begründung gleich zu Anfang aus, Zitat:
"Die Vorschrift ist verfassungskonform so auszulegen, dass nicht nur Bezüge, sondern auch Einkünfte des Kindes nur dann in den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einfließen, wenn sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind (II.)."

Sowie in der abschließenden Urteilsbegründung, Zitat:
"§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist verfassungskonform so auszulegen, dass von den Bezügen wie von den Einkünften nur diejenigen in die Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einfließen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind." und "Jedenfalls sind diejenigen Beträge, die, wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, von Gesetzes wegen dem einkünfteerzielenden Kind oder dessen Eltern nicht verfügbar sind und deshalb keine Entlastung bei den Eltern bewirken können, sondern anderen Zwecken als der Bestreitung des Unterhalts zu dienen bestimmt sind, nicht in die Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen."

Das BVerfG bezieht sich also keineswegs abschließend nur auf die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, sondern im Gegenteil auf alles, was nicht zur Lebensführung bestimmt oder verfügbar ist, also: Sozialversicherungs-Beiträge, Steuern, Vermögenswirksame Leistungen, usw. Wieder mal ein schönes Beispiel dafür, wie höchstricherliche Rechtsprechung vom deutschen Staat zu Kosteneinsparung "missbraucht" wird. (24.08.2009)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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