Hartz IV Bekleidungsbeihilfe für Kinder

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Hartz IV Bekleidungsbeihilfe für Kinder

Celle. Dass der Hartz-IV-Regelsatz für Kinder nicht ausreichend ist, wissen Betroffene aus ihrem Alltag. Vom Bundesverfassungsgericht erfolgt gerade eine Prüfung – mit ungewissem Ausgang. Deshalb wollen wir betroffene Eltern hier auf eine Möglichkeit hinweisen, die ein Celler Antragsteller vor einiger Zeit beim Sozialgericht Lüneburg erstritten hat: Dieses verpflichtete den Landkreis Celle in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Zahlung einer Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 660 Euro für seine drei Kinder.

Bevor wir mit längeren Zitaten die Argumentation des Gerichtes darlegen, hier eine mögliche Antragsformulierung. Der Antrag ist zu richten an den Landkreis Celle:

"Ich/wir beantragen für unser/e Kind/er einen Bekleidungszuschuss als Sonderbedarf in Höhe von 250,00 Euro (pro Kind). Wir beziehen uns mit diesem Antrag auf die Entscheidung des Sozialgerichts Lüneburg (S 75 AS 915/09 ER vom 24.06.2009). Der Anspruch begründet sich nach Auffassung des Gerichts aus Art. 3 GG iVm § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII."

Sollte der Landkreis Ihren Antrag ablehnen, können Sie beim SG Lüneburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.

Und jetzt mehr zur Argumentation des Gerichts:

Der Antragsteller hatte für seine Kinder einen Bekleidungszuschuss als Sonderbedarf beantragt. Den nach § 23 SGB II gestellten Antrag auf eine einmalige Beihilfe für die Bekleidung hatte er dahingehend spezifizierte, dass er den Bedarf für Hosen, Unterhosen, T-Shirts, Pullover, Jacken, Strümpfe, Schuhe, Turnzeug, Badehosen, -tücher und -mäntel, Bettwäsche etc. nicht mehr aus den laufenden Leistungen decken könne. Der Landkreis lehnte ab. Aber das Sozialgericht befand wie folgt:

"[…] unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Argumente […] ist das Vorliegen eines Anspruch des Antragstellers wahrscheinlicher als das Nichtbestehen eines Anspruchs."

Das Sozialgericht (Aktenzeichen S 75 AS 915/09 ER) sieht als Problem an, "dass die Kinder von Sozialhilfeempfängern im Rahmen des SGB XIl [Sozialhilfe] entgegen Art 3 Abs 1 GG besser behandelt werden als die Kinder von Leistungsempfängern nach dem SGB II […]. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass nach dem Regelungskonzept des SGB II die Regelleistung – auch und gerade für Kinder und Jugendliche – pauschaliert und abschließend sein soll […]. Demgegenüber enthält § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII eine grundsätzliche Öffnungsklausel für abweichende Bedarfe für Kinder von Sozialhilfeempfängern […]. Unterstrichen wird diese Ungleichbehandlung von Kindern im SGB II und SGB XII dadurch, dass § 27 Abs 2 SGB XII im Sozialhilferecht in seinen Regelungen über den notwendigen Lebensunterhalt ausdrücklich vorschreibt, dass bei Kindern und Jugendlichen der notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf umfasst. Schließlich bestimmt § 9 SGB XII, dass die Sozialhilfe sich jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalles (Individualisierungsgrundsatz) zu richten hat. Grundsätzlich eröffnet damit das SGB XII im Einzelfall die Möglichkeit, abweichenden Bedarf etwa durch besondere schulische Betroffenheit etc. – auch für Kinder – geltend zu machen. Die Ungleichbehandlung von Empfängern des SGB II und des SGB XII gerade im Bereich des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII ist im Hinblick auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG bereits mehrfach thematisiert worden. […] Insofern bestehen zwischen Kindern von Sozialhilfeempfängern und Kindern von Grundsicherungsempfängern nach dem SGB II keinerlei Unterschiede. […] Es ist daher unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt, lediglich für Kinder von Sozialhilfeempfängern eine Öffnungsklausel wie den § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII vorzusehen."

"Gegenstand des Verfahrens ist ein die Existenz seiner Kinder sichernder Sonderbedarf, der garantieren soll, dass sie ein menschenwürdiges Leben (Art. 1 GG) führen können. […] Die von ihm [dem Vater] aufgeführten Kleidungsstücke für die drei Kinder sind als solcher Sonderbedarf zu betrachten, der nicht mehr durch die Regelleistungen gedeckt werden kann. Denn die Erstausstattungen seiner Kinder dürften – wie er glaubhaft vorträgt und wie das bei lebensnaher Betrachtung nachvollziehbar ist – verschlissen sein, so dass ein zusätzlicher Bedarf für Kleidung entstanden ist." (19.01.2010, Erwerbslosen Ini Celle)

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