Hartz IV: Aufwandsentschädigung aus Ein-Euro-Job ist (kein) Einkommen

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Eine Arbeitsgelegenheit („Ein-Euro-Job“) soll als entlohnter Anreiz für den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt fungieren. Betroffene erhalten eine Mehraufwandsentschädigungen, um Kosten decken zu können, die durch die Wahrnehmung der Tätigkeit entstehen. Ob Mehraufwandsentschädigungen als Einkommen gewertet und auf Hartz IV angerechnet werden, hängt jedoch vom Kontext ab.

Aufwandsentschädigung ist kein Einkommen nach SGB II

Mehraufwandsentschädigungen können nach § 16d SGB II für Arbeitsgelegenheiten bzw. sogenannte „Ein-Euro-Jobs“ ausgezahlt werden. Damit sollen etwaige Kosten, die durch die Tätigkeit entstehen, gedeckt und Anreize für den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt geschaffen werden.

Nach § 11a Abs. 1 Satz 1 sind Leistungen, die aufrund der Regelungen des SGB II ausgezahlt werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. So soll sichergestellt werden, dass beispielsweise die Mehraufwandsentschädigung einen tatsächlichen finanziellen Anreiz darstellt. Bei der Ermittlung von Hartz IV-Bedarfen werden diese Leistungen also logischerweise nicht berücksichtigt.

Aufwandsentschädigung ist Einkommen nach Zivilprozessordnung

Will ein Betroffener vor einem Sozialgericht klagen, kann er nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe beantragen, wenn die Klage erfolgsversprechend ist und sofern er aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. So soll der Rechtsschutz unabhängig vom Vermögen gewährleistet werden.

Nach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zählen jedoch alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert als Einkommen. Das schließt auch Leistungen der Grundsicherung und Mehraufwandsentschädigungen mit ein. Zwar können konkrete Aufwendungen (Beschaffung von Arbeitskleidung, Ausrüstung oder Fahrtkosten) von diesem Betrag abgezogen werden, aber dazu müssen sie einzeln nachgewiesen werden, da Mehraufwandsentschädigungen auch pauschal und ohne tatsächlichen Bedarf ausgezahlt werden können. So hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschieden (L 2 AS 803/18). Bild: U. J. Alexander / AdobeStock

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