Neben zahlreichen weiteren Neuerungen wird ab dem 1. August 2006 die „Unverzügliche“, Nachholende Antragsstellung nach § 40 Abs. 3 eingeführt. Nach § 28 SGB X kann eine Antragsstellung nachgeholt und auch rückwirkend Leistungsansprüche geltend gemacht werden, wenn irrtümlich die falsche Sozialleistung beantragt wurde, die dann abgelehnt wird. (Beispiel: Ein Arbeitsloser beantragt ALG I statt ALG II, erfüllt aber gar nicht die Anspruchsvoraussetzungen für das ALG I.).
Die neu ins SGB II aufgenommene Regelung schränkt diese nachholende Antragsstellung stark ein. Sie muss künftig "unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung […] bindend geworden ist" erfolgen (bisher innerhalb von sechs Monaten).
Damit sie den Antrag richtig ausfüllen, müssen folgende Dinge beachtet werden:
• Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen oder in den letzten 18 Monaten bezogen haben, sollten Sie ggf. Wohngeld beantragen. Haben Sie beim Wechsel in das Alg II Anspruch auf den "befristeten Zuschlag" (§ 24 SGB II), fällt dieser höher aus, wenn Sie Wohngeld bezogen haben.
• Liegt Ihr Vermögen oberhalb der freigestellten Vermögensgrenzen, überlegen Sie gut, wie Sie damit verfahren.
Haushaltsgegenstände sind keine Vermögensgegenstände! Was ist ein "angemessenes" KFZ? Benötigen Sie noch sinnvolle Anschaffungen, die Ihnen im nächsten Jahr das Leben erleichtern? Prüfen Sie, ob bei Ihrem Vermögen zur Alterssicherung
die frühzeitige Verwertung vor Renteneintritt vertraglich ausgeschlossen werden kann, denn dann gilt dafür ein zusätzlicher Freibetrag.
• Bringen Sie in Erfahrung, wie hoch die "angemessenen" Unterkunfts- und Heizkosten sowie die maximale Quadratmeteranzahl für ihre Bedarfsgemeinschaft (s. Kasten) sein dürfen. Überlegen Sie genau. ob Sie in einer Wohngemeinschaft (WG) oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft wohnen, denn in einer Wohngemeinschaft müssen sie nicht füreinander aufkommen. Schließen Sie ggf. getrennte Miet- bzw. Untermietverträge ab! Oder lösen Sie eine Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten auf, damit diese keinen Unterhalt für Sie leisten müssen.
Was Sie unbedingt bei ALG II wissen sollten
Machen Sie in dem Antragsformular keine falschen Angaben (z.B. bei Vermögen). Die Arbeitsagentur kann zur Überprüfung einen Datenabgleich mit anderen Behörden durchführen. Bei "bewussten" Falschangaben kann Ihnen die Leistung vorenthalten werden. Sie brauchen im Antrag nur Angaben machen, die zur Überprüfung der Leistungsberechtigung
benötigt werden:
• Zulässig wären Fragen zur "Bedarfsgemeinschaft". Doch abgefragt wird die "Haushaltsgemeinschaft". Bei nichtehelichen
Lebenszusammenhängen sind dies völlig unbeteiligte Personen. Deren Arbeits-, Vermögens-, Sozialversicherungs- und Verwandtschaftsverhältnisse, Leistungsbezug in der Vergangenheit gehen niemanden etwas an. Entscheidend ist nur die
aktuelle "Bedürftigkeit".
• Fragen nach (bürgerlich-rechtlich) unterhaltspfl ichtigen Angehörigen außerhalb der Haushaltsgemeinschaft sind unzulässig, denn diese sind beim Alg II nicht unterhaltspfl ichtig. Dem Gesetz nach werden nur laufende („geltend gemachte“) Unterhaltszahlungen berücksichtigt, außerdem die Unterhaltspflicht der Eltern für Minderjährige und Kinder unter 25 Jahren
ohne Berufsabschluss sowie des Kindesvaters gegenüber Schwangeren oder Alleinerziehenden.
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