Hartz IV: Altersvorsorge unpfändbar

Lesedauer 2 Minuten

Altersvorsorge auch für Hartz IV-Empfänger

DGB: Altersvorsorge auch für Hartz IV-Empfänger unpfändbar:
Vielen Hartz-IV-Empfängern ist es möglich, einen weitaus höheren Teil der eigenen Altersvorsorge zu schützen, als es die Freibeträge im SGB II vorsehen. Darauf weist die vom Deutschen Gewerkschaftsbund herausgegebene Fachzeitschrift “Soziale Sicherheit” in ihrer neuesten Ausgabe hin. Hintergrund sind die Neuregelungen zum Schutz einer angemessenen Altersvorsorge nach dem “Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge”.

Vielen Hartz-IV-Empfängern ist es möglich, einen weitaus höheren Teil der eigenen Altersvorsorge zu schützen, als es die Freibeträge im SGB II vorsehen. Darauf weist die vom Deutschen Gewerkschaftsbund herausgegebene Fachzeitschrift “Soziale Sicherheit” in ihrer neuesten Ausgabe hin. Hintergrund sind die Neuregelungen zum Schutz einer angemessenen Altersvorsorge nach dem “Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge”.

Durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge wurde die Zivilprozessordnung 2007 so geändert, dass (potenzielle) Schuldner Verträge zur privaten Altersvorsorge unpfändbar stellen können. Je nach Lebensalter können danach für Menschen insbesondere im rentennahen Alter ohne oder mit nur geringen Ansprüchen an die gesetzliche Rentenversicherung auch höhere Rücklagen fürs Alter unpfändbar sein. Die neuen Regeln dienen nicht nur dem Schutz von überschuldeten Menschen. Rücklagen, die nicht pfändbar sind, dürfen auch bei Hartz IV nicht angerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass bestehende Versicherungsverträge so geändert werden, dass die Leistungen frühestens ab dem 60. Lebensjahr als monatliche Rente gewährt werden und eine vorzeitige Kündigung, Beleihung, Verpfändung oder Abtretung der Verträge ausgeschlossen wird.

DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach sagte dazu, für Personen mit niedrigen Ansprüchen an die Gesetzliche Renten- versicherung seien “im Zweifel deutlich höhere Rücklagen fürs Alter Hartz IV-sicher als über die Freibetragsregelungen im SGB II”. Wenn die Zivilprozessordnung einen höheren Anteil der angesparten Altersvorsorge ausdrücklich pfändungs- und damit auch anrechnungsfrei stellt, dürfe es nicht sein, dass die Betroffenen vom Leistungsbezug ausgeschlossen werden, sofern sie die Altersvorsorgeverträge an die gesetzlichen Vorgaben angepasst haben.

Buntenbach erklärte, die Rechtsgrundlagen von Zivilprozessordnung und SGB II stünden “offensichtlich in einem ungeklärten Missverhältnis”. Solange die nötige Rechtssicherheit nicht gewährleistet sei, müssten die Hartz IV-Träger den gesetzlichen Pfändungsschutz auch bei ALG II-Anträgen beachten und die Betroffenen umfassend informieren. Beispiele und weitere Informationen zu dem Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und den Auswirkungen auf das Vorsorge-Vermögen von potenziellen Hartz IV-Beziehern finden Sie in der Ausgabe 6-7/2008 “Soziale Sicherheit – Zeitschrift für Arbeit und Soziales”. (PM DGB, 30.06.2008) Stichworte: Altersvorsorge, Hartz IV, ALG II