Hartz IV: 100 Prozent Zahlung bei Arbeitsaufnahme!

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ALG II Regelsatz Zahlung zu 100 Prozent, wenn im laufenden Monat eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird

Wenn in einem laufenden Monat eine Arbeit aufgenommen wird, die Zahlung aber erst im Folgemonat erfolgt, so ist im Monat der Arbeitsaufnahme die volle Leistung zu gewähren. Erfolgt die Zahlung bereits im Monat der Arbeitsaufnahme (und sei es am letzten Tag), so ist sie voll auf die Leistung zum Lebensunterhalt dieses Monats anzurechnen. Ggf. ist ein Darlehen zu gewähren. Es gibt hier keine Tagesabrechnung in dem Sinne: 1.8 – 19.8. bedürftig, 20.8 – 31.8 nicht bedürftig.

Falsch wäre daher zu glauben, das ALG II müsste nur für 11 Tage an die ARGE erstattet werden. Auch für den umgekehrten Fall, d.h. Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während des Monatslaufs, muß das ALG II für den vollen Monat kalkuliert werden, egal an welchem Tag des Monats der Antrag gestellt wird. (Ebenso wenn Wohngeld bezogen oder beantragt wurde). Die (Lohn-, Wohngeld- usw.) Zuflüsse innerhalb dieses Monats werden entsprechend angerechnet.

Dazu Hinweis der Bundesagentur für Arbeit § 11:
(1) Laufende Einnahmen, die in Abständen von bis zu einem Monat anfallen (z.B. Arbeitsentgelt, Renten, Arbeitslosengeld), werden für den Monat berücksichtigt, in dem sie tatsächlich zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnisses erzielt werden.

4. Darlehen bei zu erwartenden Einnahmen (§ 23 Abs. 4)

(1) Grundsätzlich gilt, dass Einnahmen, z.B. Lohnzahlungen in dem Monat auf den Bedarf anzurechnen sind, in dem sie zufließen. Dadurch wird bei voraussichtlichem Zufluss im Laufe des Kalendermonats die erwartete Einnahme bereits ab Monatsbeginn auf den Bedarf angerechnet. Wird Hilfebedürftigkeit wegen eines erwarteten Zuflusses von Einnahmen gemindert oder fällt sie weg, kann zur Sicherung des Lebensunterhaltes maximal bis zum tatsächlichen Zahlungstermin ein Darlehen in angemessener Höhe gewährt werden. Dies kann z.B. bei einer Arbeitsaufnahme bis zur ersten Lohnzahlung der Fall sein – in diesem Fall kommt auch die Gewährung einer Übergangsbeihilfe nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB III in Betracht. Näheres hierzu siehe auch Rz 9.5 zu § 9. (veröffentlicht am 22.07.07)