Die gesetzlichen Krankenkassen fordern Kontoauszüge

Lesedauer 2 Minuten

Um die Beiträge zu bemessen benötigt die gesetzliche Krankenkasse Einsicht in die Höhe des Einkommens der Versicherten. Bei freiwillig Versicherten dient dazu als Nachweis in der Regel der Einkommenssteuerbescheid. Darf die Kasse allerdings auch Kontoauszüge als Nachweis für das Einkommen verlangen? Oder können Sie sich weigern, diese einzureichen?

Wie sind die Regelungen der Krankenkasse?

Die Gesetzliche Krankenkasse erläutert unter “Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler”im Paragrafen 2: ”
(1) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen.

2. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen.

3. Für versicherte Familienangehörige (§ 10 SGB V) werden Beiträge nicht erhoben. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der versicherten Familienangehörigen sind unzulässig.”

Wofür müssen Sie Nachweise abliefern?

In den Grundsätzen für Selbstzahler ist auch festgelegt, welche Nachweise Sie erbringen müssen, um die Beiträge zu bemessen. Das sind erstens Arbeitseinkommen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung über den nach § 6a Absatz 2 maßgeblichen Einkommensteuerbescheid, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist und zweitens für Arbeitsentgelt, Dienstbezüge und vergleichbare Einnahmen über eine Entgeltbescheinigung.

Drittens zählen dazu “Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, über entsprechende Verträge, Vereinbarungen, Sozialpläne oder entsprechende Unterlagen.”

Viertens müssen Sie “für Renten und Versorgungsbezüge über einen aktuellen Bescheid oder eine Anpassungsmitteilung der die Rentenleistung zahlenden Stelle oder Kontoauszüge, die die Höhe der laufenden Rentenleistung belegen.”

Lesen Sie auch:

– Auch das Krankengeld erhöht sich – Neue Tabelle 2025

Es gilt das pflichtgemäße Ermessen

Bei der Krankenkasse gilt ein pflichtgemäßes Ermessen. Sie darf bei den Beweismitteln wählen, welche Nachweise sie fordert, um den Sachverhalt zu ermitteln. Ermessen bedeutet jedoch nicht Willkür, sondern Ermessen muss nachvollziehbar und begründbar sein. Definiert ist dies im Paragrafen 21 des Sozialgesetzbuches X.

Das bedeutet: Ja, die gesetzliche Krankenkasse darf im Sinne des pflichtgemäßen Ermessens auch nach Kontoauszügen fragen, um auf dieser Basis das Einkommen zu ermitteln und die Beiträge berechnen.

Nach dem Paragrafen 6 der „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ hat die Krankenkasse zur Feststellung der Beitragspflicht einen aktuellen Nachweis über die beitragspflichtigen Einnahmen zu fordern, die nicht durch Dritte gemeldet werden. Auch die Einnahmen zur Feststellung von Änderungen sind regelmäßig zu überprüfen, spätestens aber nach einem Jahr.

Falls Sie jedoch bereits einen Einkommenssteuerbescheid eingereicht haben, sollte die Krankenkasse begründen, warum dieser nicht ausreicht. Arbeitseinkommen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die beitragsrelevant sind, enthält dieser Einkommenssteuerbescheid.

Warum sollte die Krankenkasse Kontoauszüge fordern?

Für die Krankenkasse wäre es auch nicht sinnvoll, aktuelle Kontoauszüge zu fordern. Einnahmen aus Kapitaleinkünften sind darin oft nicht enthalten, und ein Kontoauszug ist meist weniger aussagekräftig als ein Steuerbescheid.

Das gilt allerdings nicht bei Renten. Hier ist tatsächlich entweder ein aktueller Bescheid / eine Mitteilung über eine Rentenanpassung aussagekräftig oder alternativ ein Kontoauszug, der die aktuelle Höhe der Rente nachweist.

Sie dürfen Kontoauszüge schwärzen

Wenn Sie Kontoauszüge bei der Krankenkasse einreichen, dann haben Sie das Recht, für die Versicherung unnötige Angaben darin zu schwärzen. Außerdem ist die Kasse verpflichtet, Sie über die notwendigen Daten für die Berechnung der Beiträge und die Überprüfung von Leistungen zu informieren.