Gleichzeitiger Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Rente

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Viele verlieren kurz vor dem Ruhestand ihren Arbeitsplatz oder stellen fest, dass die Rente allein kaum zum Leben reicht. Naheliegend ist dann die Frage, ob sich Rentenleistungen und Arbeitslosengeld kombinieren lassen โ€“ im Sinne eines doppelten Bezugs.

Die nรผchterne Antwort zunรคchst lautet: Ein gleichzeitig ausgezahltes Arbeitslosengeld I und eine Altersvollrente sind in der Regel ausgeschlossen. Mรถglich sind aber kurze รœberschneidungen bei Teilrenten und Kombinationen von Rente mit Bรผrgergeld, weil letztere Leistung bedarfsorientiert berechnet wird. Die Details sind kompliziert, und kleine zeitliche Fehler kรถnnen teuer werden.

Tabelle: Wann Arbeitslosengeld trotz Rente mรถglich ist und wann nicht

Konstellation Arbeitslosengeld I trotz Rente?
Altersvollrente (vorgezogen oder ab Regelaltersgrenze) wird bereits gezahlt. Nicht mรถglich. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht vollstรคndig, solange eine Altersvollrente gezahlt wird; ein zeitgleicher Bezug von ALG I und Altersvollrente findet nicht statt.
Alters-Teilrente wird seit mindestens sechs Monaten zusammen mit einer versicherungspflichtigen Beschรคftigung bezogen; diese Beschรคftigung endet. Mรถglich, aber nur befristet. Arbeitslosengeld I kann fรผr hรถchstens drei Kalendermonate neben der Teilrente gezahlt werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen fรผr ALG I erfรผllt sind und die genannte รœberschneidung von Teilrente und Beschรคftigung vorliegt.
Alters-Teilrente wird bezogen, aber die parallele Beschรคftigung bestand weniger als sechs Monate oder es gab unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit keine versicherungspflichtige Beschรคftigung. In der Praxis nicht mรถglich. In diesen Fรคllen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I grundsรคtzlich von Beginn der Arbeitslosigkeit an; eine parallele Auszahlung von ALG I und Teilrente erfolgt dann nicht.
Anspruch auf Altersrente besteht bereits, es wurde aber noch kein Rentenantrag gestellt und es flieรŸt noch keine Rentenzahlung. Mรถglich. Solange keine Altersrente ausgezahlt wird, kann Arbeitslosengeld I in voller Hรถhe bezogen werden. Viele Versicherte nutzen dies, um zunรคchst ALG I zu erhalten und den Rentenbeginn hinauszuschieben.
Rente wegen voller Erwerbsminderung (befristet oder unbefristet) wird gezahlt. Nicht mรถglich. Mit Beginn der vollen Erwerbsminderungsrente endet in der Regel der Bezug von Arbeitslosengeld I; die Rente tritt an die Stelle des ALG I. Gegebenenfalls kommt eine ergรคnzende Grundsicherung in Betracht, jedoch kein zeitgleicher ALG-I-Bezug.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird gezahlt; die betroffene Person ist arbeitslos gemeldet und kann im Rahmen der verbliebenen Leistungsfรคhigkeit vermittelt werden. Mรถglich. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung schlieรŸt Arbeitslosengeld I grundsรคtzlich nicht aus. Ist die Person fรผr eine Vermittlung im reduzierten Stundenumfang verfรผgbar und sind die รผbrigen Voraussetzungen erfรผllt, kann ALG I neben der Teilerwerbsminderungsrente bezogen werden.

Hinweis: Die รœbersicht orientiert sich an der Ruhensregelung des ยง 156 SGB III sowie an aktuellen Fachinformationen zu Altersrenten, Teilrenten und Erwerbsminderungsrenten, insbesondere zur Drei-Monats-Ausnahme bei Teilrenten und zum unterschiedlichen Umgang mit voller und teilweiser Erwerbsminderungsrente.

Zwei Leistungen mit unterschiedlicher Logik

Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung. Anspruch hat, wer zuvor ausreichend Beitrรคge gezahlt hat und dem Arbeitsmarkt zur Verfรผgung steht. Die Betroffenen mรผssen also grundsรคtzlich bereit und in der Lage sein, eine neue Beschรคftigung aufzunehmen.

Bรผrgergeld (frรผher Arbeitslosengeld II) ist dagegen eine steuerfinanzierte Grundsicherungsleistung nach dem SGB II. Entscheidend ist hier, ob der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln โ€“ also etwa aus Lohn, Rente oder Vermรถgen โ€“ gedeckt werden kann. Rente ist in diesem System grundsรคtzlich Einkommen und mindert den Anspruch.

Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und andere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind Leistungen aus einem dritten System: der Rentenversicherung. Sie sollen an die Stelle des Arbeitsentgelts treten, wenn jemand aus Altersgrรผnden oder wegen Krankheit dauerhaft weniger oder gar nicht mehr arbeiten kann.

Altersvollrente und Arbeitslosengeld I: Warum sich die Leistungen ausschlieรŸen

Mit Beginn einer Altersvollrente ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Das ergibt sich aus ยง 156 SGB III: Volle Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten dort als โ€žerwerbsfeindlicheโ€œ Leistungen. Das bedeutet, dass der Zahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld nicht gleichzeitig bestehen bleibt, auch wenn das Arbeitslosengeld hรถher wรคre als die Rente.

Praktisch heiรŸt das: Wer eine Altersvollrente bezieht, kann in derselben Zeitspanne kein Arbeitslosengeld I ausgezahlt bekommen. Ein wirklicher Doppelbezug findet nicht statt.

Hinzu kommt: Ab Erreichen der Regelaltersgrenze wird Arbeitslosengeld I nur noch bis zum Ende des Monats gezahlt, bevor die Altersrente einsetzt. Auch ein sehr hoher Versicherungsverlauf oder eine nur kleine Rente รคndern daran nichts.

Die Regel gilt auch, wenn die Rente aus dem Ausland stammt, soweit sie von der Funktion her einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung entspricht. Die Agentur fรผr Arbeit behandelt solche auslรคndischen Renten dann wie eine Altersrente und lรคsst den Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen.

Teilrente und Arbeitslosengeld I: Die enge Ausnahme

Anders sieht es bei Teilrenten aus. Wer eine vorgezogene Altersrente nur anteilig bezieht und daneben noch gearbeitet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen kurzfristig Arbeitslosengeld I erhalten, wenn die Beschรคftigung endet.

Dr. Utz Anhalt, Sozialrechtsexperte bei Gegen-Hartz beschreibt: “Wenn wรคhrend der letzten sechs Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits eine Teilrente bezogen und gleichzeitig eine versicherungspflichtige Beschรคftigung ausgeรผbt wurde, kann nach Verlust des Arbeitsplatzes Arbeitslosengeld I gezahlt werden โ€“ allerdings nur fรผr eine sehr begrenzte Zeit.

Der Anspruch besteht maximal fรผr die ersten drei Kalendermonate, nachdem alle Voraussetzungen fรผr das Arbeitslosengeld erfรผllt sind.”

In dieser Konstellation flieรŸen Teilrente und Arbeitslosengeld tatsรคchlich fรผr kurze Zeit nebeneinander. Von einem dauerhaften Doppelbezug kann aber keine Rede sein. Wer auf lรคngere Zeit mit Arbeitslosengeld neben einer Teilrente rechnet, wird in der Praxis enttรคuscht.

Arbeitslosengeld I und spรคterer Rentenbeginn: Gestaltungsspielrรคume

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen โ€žRente beziehen kรถnnenโ€œ und โ€žRente tatsรคchlich beantragenโ€œ. Fรผr den Anspruch auf Arbeitslosengeld spielt es grundsรคtzlich keine Rolle, ob bereits ein Anspruch auf eine Altersrente besteht โ€“ entscheidend ist, ob die Rente auch wirklich in Anspruch genommen wird.

Viele Betroffene lassen sich deshalb zunรคchst arbeitslos melden, beziehen Arbeitslosengeld I und schieben den Rentenantrag bewusst auf. Dafรผr gibt es mehrere Grรผnde:

Zum einen ist das Arbeitslosengeld I hรคufig hรถher als eine vorgezogene Altersrente mit Abschlรคgen. Zum anderen zahlt die Agentur fรผr Arbeit wรคhrend des Bezugs von Arbeitslosengeld weiterhin Beitrรคge in die Rentenversicherung. Dadurch werden weitere Rentenpunkte aufgebaut und spรคtere Rentenabschlรคge gemindert, weil der Rentenbeginn nach hinten verschoben wird.

Diese Strategie endet allerdings spรคtestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Ab diesem Zeitpunkt ist ein paralleler Bezug von Arbeitslosengeld I und Altersvollrente nicht mehr mรถglich; das Arbeitslosengeld lรคuft dann aus.

Bรผrgergeld und Rente: Gleichzeitiger Bezug als โ€žAufstockungโ€œ

Wรคhrend sich Altersvollrente und Arbeitslosengeld I praktisch ausschlieรŸen, kรถnnen Altersrenten und Bรผrgergeld durchaus nebeneinander eine Rolle spielen.

Bรผrgergeld soll das Existenzminimum sichern. Wer eine niedrige Altersrente oder Erwerbsminderungsrente erhรคlt, kann ergรคnzend Bรผrgergeld beantragen, wenn die Rente und sonstiges Einkommen den Bedarf nicht decken.

Die Rente gilt dabei als Einkommen und wird auf den Bรผrgergeldanspruch angerechnet. Entscheidend ist also nicht, ob die Leistungen parallel gezahlt werden, sondern ob nach Anrechnung der Rente noch ein ungedeckter Bedarf bleibt.

Seit der Einfรผhrung des Bรผrgergeldes 2023 ist die frรผher hรคufig praktizierte โ€žZwangsverrentungโ€œ entschรคrft worden. Grundsรคtzlich wird Bรผrgergeld bis zum regulรคren Rentenalter gezahlt. Nur in einigen Fรคllen โ€“ etwa bei abschlagsfreien Renten fรผr besonders langjรคhrig Versicherte oder schwerbehinderte Menschen โ€“ kann eine frรผhere Renteninanspruchnahme verlangt werden.

Das bedeutet: Ein paralleler Bezug von Rente und Bรผrgergeld ist mรถglich, aber nicht im Sinne einer doppelten Leistung, sondern als aufeinander abgestimmte Grundsicherung.

Erwerbsminderungsrente, Nahtlosigkeitsregelung und Arbeitslosengeld
Besondere Bedeutung hat der รœbergang zwischen Krankheit, Arbeitslosigkeit und Erwerbsminderungsrente. In der Praxis entstehen hier hรคufig Lรผcken, die mit der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung geschlossen werden sollen.

Die Nahtlosigkeitsregelung greift, wenn jemand voraussichtlich lรคnger als sechs Monate weniger als drei Stunden tรคglich arbeiten kann, aber noch keine Entscheidung der Rentenversicherung รผber eine Erwerbsminderungsrente vorliegt. In dieser Zeit kann dennoch Arbeitslosengeld I gezahlt werden, obwohl die betroffene Person dem Arbeitsmarkt eigentlich nicht im รผblichen Sinn zur Verfรผgung steht.

Sobald die Rentenversicherung die Erwerbsminderung rechtskrรคftig festgestellt und eine Erwerbsminderungsrente bewilligt hat, endet das Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung. Kรผnftig flieรŸt dann die Rente; ein Dauerbezug von Arbeitslosengeld und Erwerbsminderungsrente nebeneinander ist nicht vorgesehen.

Wer nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhรคlt, kann daneben โ€“ je nach Leistungsfรคhigkeit โ€“ weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfรผgung stehen. In der Grundsicherung nach dem SGB II (Bรผrgergeld) wird eine solche Rente als Einkommen angerechnet, ein ergรคnzender Anspruch auf Bรผrgergeld bleibt aber im Grundsatz mรถglich.

Arbeitslosigkeit als Rentenzeit: Auswirkungen auf die spรคtere Rente

Arbeitslosigkeit ist fรผr die spรคtere Rentenhรถhe keineswegs bedeutungslos. Wer Arbeitslosengeld I bezieht, bleibt in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, sofern im Jahr vor dem Leistungsbezug Versicherungspflicht bestand. Die Agentur fรผr Arbeit zahlt in dieser Zeit Beitrรคge, die wie Beitragszeiten aus Erwerbstรคtigkeit zรคhlen โ€“ wenn auch meist auf Basis eines reduzierten fiktiven Entgelts.

Diese Zeiten kรถnnen helfen, Mindestversicherungszeiten zu erfรผllen, etwa die 35 Jahre fรผr eine vorgezogene Altersrente fรผr langjรคhrig Versicherte oder die 45 Jahre fรผr die abschlagsfreie Rente fรผr besonders langjรคhrig Versicherte.

Allerdings gilt eine wichtige Besonderheit: In den letzten 24 Monaten vor dem Beginn einer abschlagsfreien Rente fรผr besonders langjรคhrig Versicherte zรคhlen Zeiten mit Arbeitslosengeld im Regelfall nicht zur erforderlichen 45-jรคhrigen Wartezeit, es sei denn, die Arbeitslosigkeit beruht auf Insolvenz oder Geschรคftsaufgabe des Arbeitgebers.

Damit kann die Entscheidung, ob man vor der Rente Arbeitslosengeld bezieht, die Rentenplanung beeinflussen โ€“ weniger wegen eines mรถglichen Doppelbezugs, sondern wegen der Frage, ob bestimmte Rentenarten รผberhaupt erreicht werden.

Typische Konstellationen aus der Praxis

In der Beratungspraxis zeigen sich einige wiederkehrende Situationen:
Eine 61-jรคhrige Arbeitnehmerin verliert ihren Arbeitsplatz und hat Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld I.

Sie kรถnnte mit 63 eine vorgezogene Altersrente mit Abschlรคgen beziehen. Entscheidet sie sich dafรผr, zunรคchst zwei Jahre lang Arbeitslosengeld zu beziehen, erhรคlt sie nicht nur eine oft hรถhere Leistung, sondern sammelt zusรคtzlich Rentenpunkte.

Erst anschlieรŸend beantragt sie die Altersrente. In dieser Phase gibt es keinen Doppelbezug, aber eine zeitlich geschickte Staffelung der Leistungen.

Ein anderer Fall: Ein 64-jรคhriger Arbeitnehmer bezieht bereits eine Teilrente und arbeitet in reduziertem Umfang. Der Arbeitgeber baut Stellen ab, der Betroffene wird arbeitslos.

Da die Teilrente schon wรคhrend der letzten sechs Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gezahlt wurde und die Beschรคftigung versicherungspflichtig war, besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld I โ€“ allerdings nur fรผr drei Monate. In dieser kurzen Zeit flieรŸen Teilrente und Arbeitslosengeld parallel. AnschlieรŸend bleibt allein die Rente, gegebenenfalls ergรคnzt durch Bรผrgergeld.

Ein drittes Beispiel: Eine Rentnerin erhรคlt eine sehr niedrige Altersrente und hat keine weiteren Einkรผnfte. Sie meldet sich nicht arbeitslos, da sie nicht mehr arbeiten mรถchte. Hier kommt kein Arbeitslosengeld I in Betracht, weil die Versicherungsleistung an Arbeitslosigkeit und Verfรผgbarkeit fรผr den Arbeitsmarkt anknรผpft.

Stattdessen kann ein Anspruch auf Bรผrgergeld bestehen, das die Rente bis zum gesetzlich definierten Existenzminimum aufstockt โ€“ die Rente wird vollstรคndig als Einkommen angerechnet.

Fazit: Doppelbezug bleibt die Ausnahme โ€“ Planung ist entscheidend

Ein klassischer Doppelbezug von Arbeitslosengeld I und Altersvollrente ist im deutschen Sozialrecht ausdrรผcklich ausgeschlossen. Mit Beginn der Altersvollrente ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld; ein paralleler Dauerbezug findet nicht statt. Nur bei Teilrenten und unter engen Voraussetzungen kann es kurzfristig zu einer รœberschneidung mit Arbeitslosengeld I kommen.

Anders ist die Lage beim Bรผrgergeld: Hier kann eine Rente zwar gleichzeitig bezogen werden, wird aber als Einkommen angerechnet. Bรผrgergeld wirkt in diesen Fรคllen wie eine aufstockende Leistung, nicht wie eine zusรคtzliche Zahlquelle.

Wer sich in einer รœbergangsphase zwischen Arbeit, Arbeitslosigkeit und Ruhestand befindet, sollte deshalb nicht nur auf die Hรถhe einzelner Leistungen schauen, sondern den zeitlichen Ablauf genau planen: Wann lรคuft das Arbeitslosengeld aus? Wann lohnt sich ein Rentenantrag? Gefรคhrden Zeiten der Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente vielleicht den Anspruch auf eine abschlagsfreie Leistung?

Weil kleine Fehler bei Antrรคgen und Fristen schnell mehrere Hundert Euro im Monat ausmachen kรถnnen, ist eine individuelle Beratung โ€“ etwa durch die Deutsche Rentenversicherung, Sozialverbรคnde oder spezialisierte Beratungsstellen โ€“ in vielen Fรคllen sinnvoll.

Die rechtlichen Spielrรคume liegen weniger im gleichzeitigen Bezug von Rente und Arbeitslosengeld als in der geschickten Abstimmung von Beginn und Ende der einzelnen Leistungen.