Die Witwenrente soll eigentlich das abfedern, was sich mit Zahlen kaum ausdrücken lässt: den plötzlichen Wegfall eines Partners und die finanziellen Folgen für die zurückbleibende Person. Doch aktuelle Auswertungen der Deutschen Rentenversicherung zeigen eine Entwicklung, die viele Verwitwete kalt erwischt.
Im Jahr 1992 wurden rund 4.500 Witwenrenten aufgrund der Einkommensanrechnung nicht ausgezahlt. 2022 lag diese Zahl bereits bei etwa 106.000 Fällen. Im Jahr 2024 wurde ein neuer Höchststand erreicht: Rund 137.000 Witwenrenten ruhen, obwohl ein Anspruch dem Grunde nach besteht.
Das bedeutet: Zehntausende Hinterbliebene haben zwar einen Rentenanspruch, bekommen aber keinen Cent überwiesen, weil ihr eigenes Einkommen als zu hoch gewertet wird.
Besonders betroffen sind Frauen, die im Laufe ihres Erwerbslebens eigene Rentenansprüche aufgebaut haben – eine sozialpolitisch gewünschte Entwicklung, die im Hinterbliebenenrecht nun unerwartete Nebenwirkungen zeigt.
Wie die Hinterbliebenenrente eigentlich gedacht ist
Witwen- und Witwerrenten gehören zu den Renten wegen Todes. Sie sollen den Unterhalt ersetzen, den der verstorbene Ehepartner zu Lebzeiten erbracht hat. Unterschieden wird im Regelfall zwischen kleiner und großer Witwen- beziehungsweise Witwerrente.
Die kleine Witwenrente liegt bei 25 Prozent der Rente des Verstorbenen, die große bei 55 Prozent (in älteren Bestandsfällen teilweise 60 Prozent).
Eine Besonderheit ist das sogenannte Sterbevierteljahr. In den drei Monaten nach dem Sterbemonat erhalten Hinterbliebene die Rente in voller Höhe der Versichertenrente des Verstorbenen, Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet. Erst im Anschluss greift die Einkommensanrechnung und die Rente wird auf die „normale“ große oder kleine Witwen- bzw. Witwerrente abgesenkt.
Genau an diesem Übergangspunkt – nach dem Sterbevierteljahr – entscheidet sich in immer mehr Fällen, ob die Witwenrente weiter gezahlt, gekürzt oder vollständig zum Ruhen gebracht wird.
Die stille Verschiebung in den Statistiken
Die Zahlen zeigen einen deutlichen Langfristtrend. 1992 war die Zahl der Witwenrenten, die wegen Einkommensanrechnung nicht ausgezahlt wurden, sehr gering. Drei Jahrzehnte später ist die Situation völlig anders. Von rund 4.500 Fällen Anfang der 1990er-Jahre hat sich die Zahl bis 2022 auf etwa 106.000 erhöht – und bis 2024 weiter auf rund 137.000 Fälle. Das entspricht in etwa einer Verdreigßigfachung gegenüber 1992.
Parallel dazu hat sich die Gesamtzahl der gezahlten Witwenrenten verringert: Zwischen 1992 und 2022 ging die Zahl der Bestandsfälle von über fünf Millionen auf knapp 4,5 Millionen zurück.
Gleichzeitig steigen die Witwerrenten stark an. 1992 wurden etwa 144.000 Witwerrenten gezahlt, 2022 waren es bereits rund 736.000.
Das ist Ausdruck tiefgreifender Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt: Immer mehr Frauen erwerben eigene, teils hohe Rentenansprüche, während Männer häufiger Hinterbliebenenleistungen erhalten, wenn ihre Partnerinnen versterben.
Einkommensanrechnung: Wie aus einer Hinterbliebenenrente eine „Nullrente“ wird
Der Dreh- und Angelpunkt der Entwicklung ist die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI. Sie bestimmt, dass eigenes Einkommen der Hinterbliebenen auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet wird.
Das System funktioniert vereinfacht so:
Es gibt einen monatlichen Freibetrag. Liegt das anrechenbare Nettoeinkommen des Hinterbliebenen unterhalb dieses Betrages, wird die Rente ungekürzt gezahlt. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des darüberliegenden Betrags von der Hinterbliebenenrente abgezogen.
Der Freibetrag ist dynamisch und wird regelmäßig angepasst. Zum 1. Juli 2024 lag er bei 1.038,05 Euro pro Monat, zuzüglich eines Erhöhungsbetrags von 220,19 Euro für jedes kindergeldberechtigte und waisenrentenberechtigte Kind.
Für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 beträgt der Freibetrag 1.076,86 Euro im Monat; der Kinderzuschlag steigt auf 228,42 Euro.
In der Praxis bedeutet das:
Wer ein eigenes, relativ gutes Erwerbseinkommen, eine eigene Altersrente oder andere anrechenbare Einkünfte hat, erreicht schnell eine Situation, in der die anrechenbaren 40 Prozent den Betrag der Witwenrente vollständig aufzehren. Der Anspruch bleibt zwar bestehen, die Zahlung ruht aber – die Rente verwandelt sich in eine „Nullrente“.
Gerade nach Ende des Sterbevierteljahrs ist der Effekt für viele Betroffene drastisch: Drei Monate lang wurde die Rente des Verstorbenen in voller Höhe gezahlt, ohne dass eigenes Einkommen berücksichtigt wurde. Danach kommt es nicht selten zu einer abrupten Reduzierung bis hin zur vollständigen Einstellung der Zahlung.
Warum es vor allem Frauen mit eigenem Einkommen trifft
Die Ursache für den starken Anstieg ruhender Witwenrenten liegt nicht in einer einzelnen Gesetzesänderung, sondern in einem gesellschaftlichen Wandel, der sich über Jahrzehnte aufgebaut hat.
Frauen sind heute deutlich häufiger erwerbstätig, arbeiten länger in Vollzeit und erwerben mehr eigene Rentenansprüche als Anfang der 1990er-Jahre. Die Deutsche Rentenversicherung verweist darauf, dass die Zahl der Versicherungsjahre bei Frauen in den vergangenen Jahrzehnten stark gestiegen ist; westdeutsche Frauen haben im Schnitt inzwischen deutlich mehr Beitragsjahre als früher.
Diese Entwicklung ist politisch gewollt: Eigenständige Alterssicherung, wirtschaftliche Unabhängigkeit, bessere Erwerbschancen. Im System der Hinterbliebenenrente führt genau diese positive Entwicklung jedoch dazu, dass das eigene Einkommen häufig so hoch ist, dass die Witwenrente gekürzt oder gar nicht mehr ausgezahlt wird.
Besonders betroffen sind verwitwete Frauen, die
- gut verdienend im Beruf geblieben sind,
- eine eigene, relativ hohe Altersrente beziehen oder
- zusätzliche Versorgungsbezüge, betriebliche Altersrenten oder private Renten erhalten.
Für sie wird die Hinterbliebenenrente oft nur noch dem Grunde nach festgestellt, aber faktisch nicht gezahlt. Die Folge: Wer davon ausgegangen ist, dass die Witwenrente im Todesfall einen verlässlichen finanziellen Baustein bildet, steht plötzlich mit deutlich weniger Geld da als erwartet.
Witwerrenten auf dem Vormarsch
Während die Zahl der gezahlten Witwenrenten sinkt, steigt die Zahl der Witwerrenten deutlich. Im Jahr 1992 lag die Zahl der Witwerrenten bei rund 144.000, 2022 bereits bei 736.000.
Dafür gibt es mehrere Gründe. Zum einen leben Frauen statistisch länger als Männer; sie versterben daher häufiger später im Ruhestand, während ihre Partner bereits eigene Rentenansprüche aufgebaut haben. Zum anderen haben viele Frauen heute über lange Berufsbiografien eigenständige Renten erworben, die im Todesfall eine Witwerrente auslösen.
Gleichzeitig wird bei Witwern das eigene Einkommen natürlich ebenfalls angerechnet. Doch viele Männer der älteren Generation waren Allein- oder Hauptverdiener, während die verstorbenen Ehefrauen geringere Rentenbezüge aufwiesen.
Dadurch fällt der Effekt auf die Hinterbliebenenrente oft anders aus als bei verwitweten Frauen, die eine Hinterbliebenenrente aus einer relativ hohen Rente ihres Partners erhalten und zusätzlich über ein nicht unerhebliches eigenes Einkommen verfügen.
Rechtliche Grundlagen: § 97 SGB VI und § 114 SGB IV
Die technische Grundlage der Einkommensanrechnung findet sich vor allem in § 97 SGB VI. Dort ist geregelt, welche Einkommensarten angerechnet werden, wie das Nettoeinkommen pauschal ermittelt wird und dass 40 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Betrags auf die Rente wegen Todes anzurechnen sind.
Dabei werden verschiedene Einkommensarten berücksichtigt, etwa Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, eigene Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Versorgungsleistungen. Einkommen, das unter dem Freibetrag liegt, bleibt unangetastet, darüber hinausgehende Beträge führen zur Kürzung oder zum Ruhen der Hinterbliebenenrente.
Eine besondere Rolle spielen Altfälle, also Hinterbliebenenrenten, die bereits vor bestimmten Stichtagen entstanden sind. Für sie gelten Übergangsregelungen nach § 114 SGB IV. Dort ist geregelt, dass bei älteren Renten wegen Todes bestimmte Einkommen nur mit Abschlägen angerechnet werden oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
Diese Unterschiede können im Einzelfall erheblich sein. Wer schon vor vielen Jahren eine Witwen- oder Witwerrente erhalten hat, kann von günstigeren Anrechnungsregeln profitieren als jemand, der erst in jüngerer Zeit verwitwet ist. Das macht die Prüfung des individuellen Rentenbescheids so wichtig.
Was „Ruhen“ konkret bedeutet – und warum der Anspruch trotzdem wichtig bleibt
Wenn die Einkommensanrechnung dazu führt, dass die Hinterbliebenenrente vollständig aufgezehrt wird, spricht man von einer „ruhenden“ Rente oder auch von einer „Nullrente“. Das bedeutet: Der Anspruch dem Grunde nach besteht weiter, die Zahlung wird aber nicht geleistet, solange das anrechenbare Einkommen über den maßgeblichen Grenzen liegt.
Wichtig ist: Sinkt das Einkommen später – etwa durch Renteneintritt, Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, Wegfall einer Abfindung oder anderer Einkünfte – kann die Hinterbliebenenrente wieder ganz oder teilweise aufleben. Voraussetzung ist in der Regel, dass Betroffene die veränderten Einkommensverhältnisse nachweisen und eine Neuberechnung beantragen. Ohne diesen Antrag bleibt die Rente häufig weiterhin im Modus des Ruhens.
Gerade hier zeigt sich ein praktisches Problem: Viele Betroffene gehen davon aus, die Rentenversicherung werde von sich aus aktiv, wenn sich ihre Einkommenssituation ändert.
In der Praxis ist die Rentenversicherung auf Mitwirkung und Meldungen der Versicherten angewiesen. Wer die Unterlagen nicht einreicht oder die Entwicklung seiner Einkünfte nicht im Blick behält, verzichtet im Zweifel jahrelang auf Geld, das eigentlich zustehen würde.
Was Hinterbliebene konkret tun sollten
Für Hinterbliebene, deren Witwen- oder Witwerrente nach dem Sterbevierteljahr gekürzt oder eingestellt wird, sind einige Schritte besonders wichtig.
Zunächst sollten Rentenbescheid und Berechnungsunterlagen gründlich gelesen und aufbewahrt werden. Aus ihnen ergibt sich, welche Einkommensarten berücksichtigt wurden, welcher Freibetrag angewandt wurde, wie das Nettoeinkommen pauschal ermittelt wurde und wie hoch die „theoretische“ Hinterbliebenenrente ohne Anrechnung wäre.
Im nächsten Schritt lohnt ein genauer Blick auf das eigene Einkommen. Nicht jede Zahlung ist automatisch voll anrechnungsfähig. Bestimmte Einkommensarten unterliegen Sonderregeln, bei manchen Altansprüchen gelten beide Systeme parallel – das allgemeine Recht und die Übergangsvorschriften nach § 114 SGB IV. Fehler in der Einstufung oder in der Berechnung sind nicht ausgeschlossen.
Sind Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung vorhanden, kann eine Beratung bei einem zugelassenen Rentenberater, bei Sozialverbänden oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung sinnvoll sein.
In komplexen Fällen – etwa bei selbstständiger Tätigkeit, mehreren Rentenarten, Betriebsrenten oder Abfindungen – ist eine fachkundige Prüfung häufig der einzige Weg, um den tatsächlichen Anspruch sicher zu bestimmen.
Ebenso wichtig ist, künftige Einkommensänderungen aktiv zu melden. Wer in den Ruhestand geht, seine Arbeitszeit reduziert oder Einkommensquellen verliert, sollte prüfen lassen, ob die Hinterbliebenenrente dadurch wieder ganz oder teilweise zahlbar wird.
Gerechtigkeitsfragen im Hinterbliebenenrecht
Die aktuellen Zahlen werfen auch politische und gesellschaftliche Fragen auf. Das Hinterbliebenenrecht stammt in vielen Strukturen aus einer Zeit, in der das klassische Modell des männlichen Alleinverdieners und der nicht berufstätigen Ehefrau dominierte.
Heute ist die Realität eine andere. Frauen sind in großem Umfang erwerbstätig, häufig in Vollzeit, mit entsprechend höheren eigenen Renten. Gleichzeitig ist das System der Hinterbliebenenrente unverändert stark auf die Anrechnung dieses Einkommens ausgerichtet.
Die Folge: Wer besonders viel gearbeitet hat und gut abgesichert ist, verliert einen wesentlichen Teil der Hinterbliebenenleistung – aus Sicht vieler Betroffener wirkt das wie eine „Strafe“ für ein eigenständiges Erwerbsleben.
Die Politik reagiert bislang vor allem über die Erhöhung der Freibeträge. Damit können Hinterbliebene etwas mehr hinzuverdienen, bevor ihre Rente gekürzt wird.
An der Grundaussage ändert das jedoch nichts: Wer ein höheres eigenes Einkommen hat, erhält weniger oder gar keine Witwen- bzw. Witwerrente. Ob dieses Modell noch zu modernen Erwerbsbiografien passt – und ob es Geschlechtergerechtigkeit ausreichend berücksichtigt –, ist eine Debatte, die in den kommenden Jahren an Schärfe gewinnen dürfte.
Fazit: Anspruch häufig vorhanden – Auszahlung immer öfter nicht
Die Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte ist eindeutig. Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht zwar in vielen Fällen weiterhin, doch die Zahl der „ruhenden“ Renten steigt deutlich. Seit 1992 hat sich die Zahl der nicht gezahlten Witwenrenten fast verdreißigfacht; 2024 waren rund 137.000 Ansprüche faktisch ohne laufende Auszahlung.
Besonders betroffen sind Frauen mit eigenem, höherem Einkommen – ausgerechnet diejenigen, die sich im Erwerbsleben erfolgreich eine eigene Alterssicherung aufgebaut haben. Witwer profitieren statistisch zunehmend von Hinterbliebenenleistungen, während Witwen häufiger an den Grenzen der Einkommensanrechnung scheitern.
Für Hinterbliebene bedeutet das:
Die Witwen- oder Witwerrente ist kein automatischer, unveränderlicher Zahlbetrag, sondern eine Leistung, deren Höhe sich laufend an der Einkommenssituation orientiert. Wer betroffen ist, sollte seine Ansprüche kennen, Bescheide prüfen und Einkommensänderungen aktiv melden. Denn auch eine heute ruhende Rente kann morgen wieder zur wichtigen finanziellen Stütze werden – vorausgesetzt, die Betroffenen nutzen ihre Rechte konsequent.




