EU-Bürger und Hartz IV: So sind die Fakten

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EU-Bürger und Hartz IV: Die CSU Hetze und die wirklichen Fakten

05.01.2014

Die CSU übt sich derzeit darin, gegen vermeintliche „Einwanderer aus Rumänien und Bulgarien in die deutschen Sozialsysteme“ zu hetzen. Das lenkt von den wirklichen Problemen ab und erzeugt eine latent rassistische Stimmung in der Bevölkerung. Denn nichts ist beliebter als gegen die Menschen zu hetzen, die noch weniger haben, als einer selbst. Dieses Phänomen kennen Hartz IV Betroffene, Menschen im Niedriglohnsektor oder Migranten. Wir haben uns daher die derzeitige Gesetzeslage genau angeschaut und möchten mit diesem Artikel zur Versachlichung des Themas beitragen.

Im Grundsatz haben EU-Bürger einen Anspruch auf Sozialleistungen. Laut der Richtlinie über die Unionsbürgerschaft von 2004 haben die Menschen in der EU Anspruch auf „die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats“. Das gilt auch für Sozialleistungen. Doch die Lage ist nicht so, wie die CSU suggeriert. Denn Hartz IV Leistungen können sehr wohl verweigert werden, wenn die Betreffenden nicht arbeiten wollen oder können. Das gilt beispielsweise für Rentner. Dann dürfen die Betroffenen drei Monate lang von den Hartz IV Zahlungen ausgeschlossen werden. Nach drei Monaten endet dann aber das Aufenthaltsrecht, wenn nicht genügend eigene Mittel bestehen, um den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Aber: Werden später Sozialleistungen benötigt, dürfen die EU-Bürger nicht ausgewiesen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass das finanzielle Problem nur kurzzeitig bzw. vorübergehend bestand.

Zwar haben laut der EU-Richtlinien EU-Bürger auf Arbeitssuche ein Aufenthaltsrecht in anderen EU-Staaten, dass nicht nach drei Monaten endet. Dennoch dürfen ihnen Sozialleistungen verweigert werden, solange sie zum ersten Mal in dem Land sind und nach Arbeit suchen. Das basiert auf einen Passus aus dem Jahre 2007, nach der EU-Bürger auf Arbeitssuche generell keinen Anspruch auf Hartz IV haben.

Allerdings ist der grundsätzliche Hartz IV-Ausschluss bei EU-Bürgern umstritten. Denn einerseits ist nicht klar, ob „Hartz IV“ überhaupt eine Art „Sozialhilfe“ ist. Denn nur dann wäre ein Leistungsausschluss nach EU-Recht zulässig. Zum anderen wird kritisiert, dass bedürftige Arbeitssuchende generelle keine Hartz IV Leistungen bekommen. Daher urteilte das Landessozialgericht Essen Ende November, dass der gesetzliche Leistungsausschluss nicht EU-konform ist. Hier ist aber noch nicht das letzte Wort gesprochen. Im Dezember letzten Jahres hat daher das Bundessozialgericht in Kassel den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Klärung angerufen. Bis es zu einer Grundsatzentscheidung kommt, können noch einige Jahre vergehen. (sb)