Erwerbsminderungsrente: Arbeiten ohne Weiterbewilligung zu gefährden

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Die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ist nicht sehr hoch, deshalb müssen viele Bezieher/innen ihre EM-Rente durch eine Erwerbstätigkeit aufbessern. Wir geben Auskunft darüber, wie viel die Betroffenen hinzuverdienen dürfen.

Hohe Abschläge bei der EM-Rente

Die meisten Bezieher/innen einer Erwerbsminderungsrente müssen Abschläge in Kauf nehmen. In der Regel sind das rund 10 Prozent. Ein Beispiel: Aus 1000 Euro Rentenanspruch aufgrund von Entgeltpunkten werden 892 Euro.

Eine Erwerbsminderungsrente gibt es nur, wenn man dauerhaft nicht mehr arbeiten kann. Es besteht aber die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rente hinzuzuverdienen.

Minijob und Erwerbsminderungsrente

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, darf aus medizinischer Sicht nur noch bis zu drei Stunden täglich arbeiten. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass weniger als drei Stunden weiterhin erlaubt sind. Wenn es also gesundheitlich möglich ist, können EM-Rentner – auch mit voller Erwerbsminderungsrente – bis zu drei Stunden täglich arbeiten.

Dies funktioniert in der Regel gut im Rahmen eines Minijobs. Viele Erwerbsminderungsrentner verdienen sich mit einer solchen Nebentätigkeit etwas dazu. Es muss nur gesundheitlich passen.

Nebenjob und Erwerbsminderungsrente: 3 Stunden Arbeiten ist erlaubt

Umgekehrt gilt: Wer schon lange krank ist, aber noch einen “kleinen” Nebenjob ausüben kann, erhält auch in diesem Fall eine volle Erwerbsminderungsrente. Die gesetzliche Grenze liegt auch hier bei drei Stunden täglich.

Der früher oder zuletzt ausgeübte Beruf spielt übrigens keine Rolle. Entscheidend ist nur, dass Erwerbsminderungsrentner/innen weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Dabei spielt es keine Rolle, welche Tätigkeit zuvor ausgeübt wurde. Außerdem muss eine bestimmte Wartezeit erfüllt sein, damit ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht. Vereinfacht wird dies als “5-5-3-Regel” bezeichnet.

Bis Ende 2022 mussten EM-Rentner sehr darauf achten, dass sie nicht zu viel hinzuverdienten. Denn dann wurde die Rente zumindest teilweise gekürzt.

Ab Anfang 2023 gibt es jedoch eine wichtige Änderung: Die Erwerbsminderungsrente wird nur noch dann auf das Erwerbseinkommen angerechnet, wenn EM-Rentner mehr als 17.800 Euro im Jahr verdienen. Diese Grenze zu erreichen, wenn man höchstens drei Stunden am Tag arbeitet, ist in den allermeisten Fällen faktisch unmöglich.

Bis zum 31. Dezember 2022 durften Erwerbsminderungsrentner 6300 Euro im Jahr hinzuverdienen. Jetzt dürfen sie je nach Einzelfall bis zu 35.650 Euro bzw. 17.850 Euro im Jahr hinzuverdienen.

Weiterbewilligung durch Minijob kaum in Gefahr

Es besteht also kaum die Gefahr, durch einen Minijob den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente zu verlieren. Selbst wenn die Rente befristet bewilligt wurde und nun ein Weitergewährungsantrag gestellt werden muss, ist der Nebenjob unproblematisch.

Entscheidend ist allein das sogenannte “Restleistungsvermögen”, also inwieweit man aufgrund der Behinderung oder Erkrankung noch in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

So können EM-Rentner/innen trotz voller Erwerbsminderung eine Nebenbeschäftigung ausüben, wenn sie nicht mehr als 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Die Hinzuverdienstgrenze von derzeit 17.000 Euro pro Jahr wird 2023 angehoben.

Hälftige Erwerbsminderungsrente

Wer mehr als 3 Stunden bzw. maximal 6 Stunden täglich arbeiten kann und gesundheitlich dazu in der Lage ist, kann dies auch tun. Dann sind die Voraussetzungen für eine halbe EM-Rente erfüllt. Betroffene können dann bis zu sechs Stunden täglich arbeiten und eine halbe Erwerbsminderungsrente beziehen.

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