Menschen mit einer Schwerbehinderung haben einen Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage. Besteht deshalb auch ein Anspruch auf Urlaubsgeld für diese freien Extrazeiten?
Wir erklären in diesem Beitrag den Unterschied zwischen gesetzlich verbindlichem Urlaubsentgelt und betrieblich vereinbartem Urlaubsgeld und zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.
Inhaltsverzeichnis
Anspruch auf Nachteilsausgleiche
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Nachteilsausgleiche. Durch ihre Einschränkungen sind Betroffene darin beeinträchtigt, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben, im Alltag wie im Beruf.
Nachteilsausgleiche sollen Menschen mit Behinderung ermöglichen, gleichberechtigt teilzuhaben, und mit einer Schwerbehinderung gibt es besondere rechtliche Besonderheiten, bei der Steuer wie beim Arbeitplatz.
Nachteilsausgleiche am Arbeitsplatz
Ab einem Grad der Behinderung von 50 gelten Sonderregeln bei der Arbeit. Betroffene genießen einen außergewöhnlichen Kündigungsschutz. Sie haben Anspruch auf einen ihren Bedürfnissen entsprechend gestalteten Arbeitsplatz.
Sie dürfen nicht zu Mehrarbeit verpflichtet werden, und Arbeitgeber müssen sie bei einer Bewerbung zum persönlichen Vorstellungsgespräch laden. Sie können als Versicherte eine vorzeitige Altersrente ohne Abschläge in Anspruch nehmen, und sie haben Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage.
Die zusätzlichen Urlaubstage
Die Anzahl der zusätzlichen Urlaubstage richtet sich nach den wöchentlichen Arbeitstagen. Bei fünf Arbeitstagen pro Woche gibt es fünf Tage mehr Urlaub pro Jahr, bei sechs Arbeitstagen pro Woche sechs zusätzliche Urlaubstage, und bei vier Arbeitstagen pro Woche vier Urlaubstage mehr.
Gibt es zusätzliches Urlaubsgeld?
Es besteht also ein Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage, aber besteht für diese Tage auch ein gesetzlicher Anspruch auf extra Urlaubsgeld? Hier müssen wir unterscheiden zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld, denn dabei handelt es sich rechtlich um verschiedene Formen der Zahlung.
Urlaubsentgelt bedeutet Lohnfortzahlung
Urlaubsentgelt ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst, und diesen muss der Arbeitgeber auch während der gesetzlich festgelegten Urlaubstage weiter zahlen. Das gilt laut dem Paragrafen 125 des Sozialgesetzbuches IX auch für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.
Urlaubsgeld ist keine Gesetzesvorschrift
Urlaubsgeld ist im Unterschied zum Urlaubsentgelt keine gesetzliche Pflicht, sondern eine zusätzliche Geldleistung des Arbeitgebers. Arbeitgeber können allerdings dazu verpflichtet sein, wenn dies in Tarifverträgen, Einzelarbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt ist.
Was bedeutet das beim Zusatzurlaub?
Differenziert ein Tarifvertrag nicht zwischen tariflich vereinbartem und gesetzlichem Urlaub und enthält Urlaubsgeld als Zuschlag zum Arbeitsentgelt für die komplette Urlaubsdauer vor? Dann können Sie als schwerbehinderter Mensch dieses vereinbarte Urlaubsgeld für ihren Zusatzurlaub beanspruchen.
Bezieht sich die Vereinbarung des Urlaubsgeldes jedoch rein auf die tariflich festgelegte Urlaubsdauer, dann gibt es keinen Anspruch auf Urlaubsgeld für den Zusatzurlaub. Der Zusatzurlaub ist dann mit einem pauschal gezahlten Urlaubsgeld mit abgegolten.