Wer aktiv bei Ebay einen Verkauf betreibt, muss damit rechnen, dass das Jobcenter genauer hinschaut und sogar nachforscht. Meist finden die Behörden die ersten Hinweise auf Kontoauszügen. Leistungsbeziehende geraten schnell in den Verdacht, gewerbsmäßig Handel auf Plattformen wie Ebay zu betreiben. Auf was müssen Betroffene achten?
Die Jobcenter beginnen, private Ebay-Verkäufe von Hartz-IV-Beziehern genauer zu beleuchten. Einen ersten Anhaltspunkt für die Jobcenter sind Überweisungen auf den Kontoauszügen.
Diese müssen nämlich bei einem Erst- bzw. Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II vorgelegt werden. Häufig werden Leistungsbezieher verdächtigt, gewerbsmäßig bei Ebay zu verkaufen.
Aber: Solange die Verkäufe nicht “gewerbsmäßig” betrieben werden, muss man auch nichts befürchten. Wir zeigen, auf was Leistungsbezieher achten müssen.
Anrechnung von Ebay-Verkäufen, wenn aus dem Verkauf ein Gewinn erzielt wird
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Erzielen Leistungsbezieher beim Verkauf auf der Internet-Plattform „Ebay“ einen Gewinn, so wird dieser als Einkommenszufluss gewertet und dem Arbeitslosengeld II Bezug angerechnet. Das erklärte der Pressesprecher der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit.
Dürfen Dinge wie Kleidung oder Haushaltswaren bei dem Dienstleister „Ebay“ erworben werden? “Grundsätzlich kann ein Hilfebedürftiger von seinem ALG II alles kaufen“. Der Regelsatz beinhaltet zwar Auflistungen z.B. von Anschaffungsgegenständen oder Nahrungsmitteln, eine grundsätzliche Zweckbindung sieht der Gesetzgeber jedoch nicht vor.
Verkauf ohne Gewinn anrechnungsfrei
Bei dem Verkauf von Wertgegenständen wie Kleidung oder anderen Waren sieht das freilich etwas differenzierter aus. Alles, was ein Leistungsbezieher während des Bezuges von Sozialgeld oder ALG II besitzt, gilt als „Vermögen“.
Wird etwas aus dem vorhandenen Besitz veräußert, handelt es sich im Grundsatz um eine sogenannte Vermögensumwandlung. In diesem Fall wird der Verkauf nicht als „Einkommen“ gewertet, weil die Verkaufsgegenstände bereits im Besitz des ALG-II-Beziehers waren und somit kein Gewinn erzielt wurde. Ebenso gilt dies, wenn Sachen während des Hartz-IV-Bezuges gekauft und verkauft werden.
Verkauf bei Ebay mit Gewinn
Kann das Jobcenter dem Verkäufer einen Gewinn nachweisen, gilt die Veräußerung als anrechenbares Einkommen. Das gilt beispielsweise dann, wenn ein Gebrauchtgegenstand mit einer Wertsteigerung verkauft wird. Das dürfte allerdings nur bei Wertgegenständen der Fall sein.
Beispiel:
Herr Peters kauft sich eine Briefmarkensammlung während des Leistungsbezugs. Die Sammlung kostete 200 Euro.
Ein Jahr später veräußert Herr Peters die Sammlung für 500 Euro, weil die Sammlung an Wert hinzugewonnen hat. Durch den Verkauf wurde ein Gewinn von 300 Euro erzielt.
Der Gewinn gilt als Einkommenszufluss und ist dem Jobcenter entsprechend zu melden. Eine Leistungskürzung (abzüglich des Grundfreibetrags) wird durch die Behörde vorgenommen.
Vorsicht bei ständigem Handel
Wer im Internet fortlaufend und über ein normales Maß hinaus Handel betreibt, dem wird eine gewerbliche Tätigkeit unterstellt. Eine solche Tätigkeit ist nicht nur dem Jobcenter, sondern auch dem Finanzamt sowie dem Gewerbeamt zu melden. Die Einnahmen aus der Tätigkeit werden dem laufenden Bezug angerechnet.