Wer wenig verdient, Bürgergeld oder eine Rente bezieht, muss den Taler zwei mal umdrehen. Discounter wie Aldi locken mit Schnäppchen. Doch hinter diesen “Preisknüllern” verbergen sich manchmal Fallen bei denen die Kunden am Ende drauf zahlen.
Preisangaben nicht korrekt
Die Supermarktregale wirken auf den ersten Blick vertraut. Doch zwischen Fenchelknollen, Joghurtbechern und Aktionsbroschüren haben sich Preisangaben eingeschlichen, die selbst routinierten Kundinnen und Kunden Rätsel aufgeben.
Ein genauer Blick zeigt: Nicht immer ist ein vermeintliches Schnäppchen auch wirklich günstig – und gelegentlich bewegen sich Händler gefährlich nah an der Grenze des Erlaubten.
Der jüngste Streit um „Beispielpreise“ bei Aldi Süd und die als „Superknüller“ deklarierten Angebote bei Edeka zeigen, wie kreativ der Handel geworden ist, um Angebote attraktiver erscheinen zu lassen.
Was ist noch legitime Verkaufspsychologie, was schon Irreführung – und wie können Verbraucher darauf reagieren?
„Beispielpreise“ täuschen
Im März sorgte eine Fenchelknolle bei Aldi Süd für Empörung. Auf der Preistafel prangte der Preis von 88 Cent – allerdings nur für exakt 260 Gramm. Wer, wie die meisten Kundinnen und Kunden, eine schwerere Knolle auswählte, zahlte an der Kasse teils das Doppelte.
ARD‑Marktcheck deckte den Fall auf und stufte die gewählte Gewichtsangabe als „Beispielpreis“ ein – ein Wert, der mit der üblichen Verkehrsauffassung (Kilopreis oder Stückpreis) wenig zu tun hat
Das Problem liegt im Detail: Die deutsche Preisangabenverordnung verpflichtet Händler dazu, bei loser Ware einen Grundpreis anzugeben, der für Konsumentinnen und Konsumenten eindeutig vergleichbar ist.
Erlaubt sind bei Lebensmitteln grundsätzlich 1 Kilogramm, 100 Gramm, 1 Liter oder 100 Milliliter. Eine willkürliche 260‑Gramm‑Angabe erfüllt diesen Zweck gerade nicht. Verbraucherschützerinnen bemängeln daher, dass Kundschaft ohne Taschenrechner kaum nachvollziehen könne, wie teuer der Einkauf tatsächlich wird.
Verstößt ein Beispielpreis gegen das Gebot der Preisklarheit?
Der § 1 der Preisangabenverordnung verlangt, dass jede Preisangabe der „allgemeinen Verkehrsauffassung“ entsprechen und „klar erkennbar“ sein muss.
Wird ein Preis gewählt, der sich aus einer exotischen Mengeneinheit ergibt, drängt sich der Verdacht einer Irreführung auf. Gleiches gilt aus wettbewerbsrechtlicher Sicht: § 5 UWG erklärt Preisangaben für unlauter, wenn sie geeignet sind, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers durch Täuschung zu beeinflussen.
Genau dort setzt die Klage der Verbraucherzentrale Baden‑Württemberg an, die Aldi Süd inzwischen vor Gericht bringt. Das Unternehmen spricht zwar von einem „bedauerlichen Einzelfall“, verspricht künftig Kilopreise auszuweisen und verweist darauf, Beispielpreise nur bei losen Waren in offenen Schalen zu nutzen .
Rechtlich ist das riskant: Seit Mai 2022 erfordert das EU‑weit harmonisierte Recht bei Preisermäßigungen stets den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Referenz. Alles, was davon ablenkt, widerspricht zumindest dem Geist der Regelung.
Welche Lehren zieht Aldi Süd aus dem EuGH‑Urteil zur „Preis‑Highlight“-Ananas?
Im Oktober 2024 rügte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Aldi Süd wegen einer Prospektwerbung, die eine Ananas zum „Preis‑Highlight“ erklärte: 1,49 Euro statt 1,69 Euro.
Kleingedruckt stand, dass der niedrigste Preis der vergangenen 30 Tage 1,39 Euro betragen hatte – das vermeintliche Highlight war also teurer als ein früherer regulärer Preis.
Der EuGH stellte klar, dass Händler den echten 30‑Tage‑Referenzpreis nicht irgendwo im Kleingedruckten verstecken dürfen; er ist die zwingende Vergleichsgrundlage. Wer das Prinzip unterläuft, verstößt gegen Artikel 6a der Preisangaben‑Richtlinie 98/6/EG in der Fassung der Modernisierungsrichtlinie 2019/2161.
Für Aldi Süd bedeutet das Urteil eine deutliche Warnung: Kundenfreundliche Transparenz ist was anderes.
Was steckt wirklich hinter Edekas „Superknüllern“?
Auch Edeka gerät unter Druck – diesmal wegen seiner wöchentlichen „Superknüller“. Auf Prospektseiten prangen Rabatte von bis zu 58 Prozent, doch am Rand findet sich – teilweise mikroskopisch klein – der Hinweis „Niedrigster Gesamtpreis der letzten 30 Tage“.
In mehreren Fällen entsprach dieser Wert exakt dem aktuellen Aktionspreis oder lag sogar darunter, wie Marktcheck nachwies.
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Wer also glaubt, gerade ein besonders günstiges Angebot erwischt zu haben, erhält häufig einen Preis, der keineswegs einmalig günstig ist.
Der Begriff „Superknüller“ ist nicht geschützt. Er suggeriert einen außergewöhnlichen Preisvorteil, ohne auch nur annähernd zu definieren, was „Knüller“ bedeutet.
Juristisch ist das heikel: Wird mit einer konkreten Ersparnis geworben und stellt sich heraus, dass der Rabatt in Wahrheit gar keiner ist, droht ebenfalls ein Verstoß gegen § 5 UWG. PDF‑Handzettel aus April 2025 zeigen, dass Edeka‑Franchisenehmer weiterhin mit Sternchen auf den 30‑Tage‑Preis verweisen – allerdings nur, wenn man ganz genau hinschaut.
Genügt Kleingedrucktes, um gesetzliche Pflichten zu erfüllen?
Ob eine Preisangabe transparent ist, entscheidet sich nicht allein an der formalen Information, sondern an ihrer Wahrnehmbarkeit. Der EuGH hat in seiner Aldi‑Entscheidung ausdrücklich betont, dass eine Nennung des Referenzpreises in „deutlich kleinerem Text“ den Anforderungen nicht gerecht wird. Gleiches wird man für Fußnoten oder Randnotizen zu Edekas „Superknüllern“ annehmen müssen.
Auch die Preisangabenverordnung verlangt, dass Grund‑ und Endpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angegeben werden. Ein Sternchen, das auf einen Absatz am Seitenrand verweist, erfüllt diesen Anspruch nur, wenn es für Durchschnittskunden ohne Mühe wahrnehmbar ist – was in vielen Fällen zweifelhaft bleibt.
So können sich Verbraucher wehren
Wer sich durch einen intransparenten Preis benachteiligt fühlt, kann sich an die für den Markt zuständige Verbraucherzentrale wenden und den Vorgang dokumentieren.
Fotos vom Regaletikett oder Prospekt, der Kassenbon und eine kurze Schilderung reichen meist, damit Juristinnen prüfen, ob eine Abmahnung oder Klage in Betracht kommt.
Die Verbraucherzentrale Baden‑Württemberg hat mit ihrer Klage gegen Aldi gezeigt, dass solche Verfahren Wirkung entfalten können – bis zum obersten europäischen Gericht.
Daneben können Betroffene direkt beim Ordnungsamt Anzeige erstatten: Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern geahndet werden. In besonders gravierenden Fällen drohen Abmahnungen durch Wettbewerber oder Wettbewerbsverbände.
Wie lässt sich beim Einkauf dennoch sparen – ganz ohne Trick?
Trotz rechtlicher Fortschritte bleibt der Alltag im Supermarkt anspruchsvoll. Wer sein Smartphone griffbereit hat, kann das Gewicht der Ware am Wiegeterminal prüfen oder kurz den Kilopreis ausrechnen.
Ein Blick auf unabhängige Preisvergleichs‑Apps hilft, den „Superknüller“ in Relation zu setzen. Wichtig ist, grundsätzlich auf die Grundpreisangabe zu achten und Aktionsbegriffe kritisch zu hinterfragen.
Nicht nur im Lebensmittelbereich lohnt der Blick aufs Kleingedruckte: Auch Strom‑ und Gastarife oder Online‑Werbung arbeiten mit Rabatten, die ihren Namen nicht verdienen.
Dienste wie „Remind Me“, die Verträge regelmäßig auf versteckte Preiserhöhungen prüfen, können helfen, Kostenfallen zu vermeiden – ähnlich wie aktuelle Sammelklagen gegen Datenkraken die eigene Verhandlungsposition stärken.
Und die Lehren daraus?
Die Modernisierungsrichtlinie und die EuGH‑Urteile haben das grundsätzlich legitime Geschäft mit Preisaktionen auf ein neues Fundament gestellt.
Statt reiner Werbefantasie gilt nun ein objektiver Referenzwert: der niedrigste Preis der vergangenen 30 Tage. Aldi Süd, Edeka und andere Händler werden künftig noch genauer darauf achten müssen, wie sie ihre Aktionen auszeichnen – nicht zuletzt, weil findige Kundschaft und Verbraucherschützer jede Unschärfe öffentlich machen.
Ob die Kreativität der Marketingabteilungen dadurch gebremst wird, bleibt abzuwarten. Fest steht: Preistransparenz wird zum Wettbewerbsfaktor. Händler, die ehrlich kalkulieren und verständliche Preisetiketten nutzen, stärken ihre Glaubwürdigkeit – ein Wert, der sich langfristig in Kundentreue auszahlt.
Fazit – lohnt sich der zweite Blick?
Ja. Die jüngsten Auseinandersetzungen zeigen, dass vermeintliche Schnäppchen einen hohen Informationswert haben – allerdings oft nur für diejenigen, die ganz genau hinsehen.
Wer Preisschilder liest, Gewichte prüft und Kleingedrucktes nicht übersieht, kann sein Haushaltsbudget auch in Zeiten hoher Inflation entlasten. Gleichzeitig signalisiert die Rechtsprechung: Irreführung zahlt sich für Händler nicht mehr aus. Der Weg zu fairen Preisen ist zwar mühsam, doch er wird Schritt für Schritt erstritten – von Verbraucherverbänden, Gerichten und kritischen Kundinnen und Kunden selbst.
Und vielleicht wird der Begriff „Superknüller“ ja irgendwann tatsächlich das halten, was er heute nur verspricht aber nicht hält.




