Wer an einen Pflegegrad von mindestens 1 hat, wird gepflegt. Verkürzt sich der Weg für die helfende Person von stundenlangen Autofahrten auf wenige Geh‑Minuten, steigen Zuverlässigkeit, Spontaneität und Entlastung spürbar.
Für Pflegebedürftige bedeutet das mehr Sicherheit im Alltag, für pflegende Angehörige sinkt der Zeit‑ und Kostenaufwand erheblich. Genau dann gewährt die Pflegeversicherung mit einem einmaligen Zuschuss für den Umzug – vorausgesetzt, der Umzug erleichtert die häusliche Pflege oder macht sie überhaupt erst möglich.
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Zuschuss für den Umzug erhöht sich
Die Rechtsgrundlage liegt in § 40 SGB XI. Danach kann die Pflegekasse pro Maßnahme bis zu 4 000 Euro beisteuern; seit dem 1. Januar 2025 wurde der Höchstbetrag inflationsbedingt auf 4 180 Euro angehoben.
Der Zuschuss gilt für alle Pflegegrade ab 1, er wird unabhängig vom Einkommen gewährt und kann auch reine Umzugskosten abdecken, wenn der Wechsel in eine andere Wohnung die Pflege erheblich vereinfacht. Leben mehrere pflegebedürftige Personen zusammen, vervielfacht sich der Rahmen bis zu 16 720 Euro.
Muss die Pflegeperson der Kasse namentlich benannt werden?
Nein. Entscheidend ist nicht, wer pflegt, sondern ob der Wohnortwechsel die Versorgung nachweislich verbessert.
Antragstellende können gegenüber der Kasse erklären, dass eine Pflegeperson existiert, ohne deren Identität oder Anschrift preiszugeben. Diese Praxis soll die Privatsphäre schützen und macht den bürokratischen Weg besonders niedrigschwellig.
Was zählt als wohnumfeldverbessernde Maßnahme – und wie läuft der Antrag?
Als „Maßnahme“ gilt jeder Eingriff, der Barrieren abbaut oder logistische Hürden verringert: vom Umzug in eine barrierearme Wohnung über Bad‑Umbauten bis hin zu Türverbreiterungen.
Wer den Zuschuss nutzen will, reicht bei der Pflegekasse formlos einen Antrag ein, legt einen Kostenvoranschlag bei und begründet, warum die Veränderung Pflegetätigkeiten erleichtert. Die Kasse muss binnen drei Wochen entscheiden; bei komplexen Vorhaben holt sie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes ein.
Wie können technische Hilfsmittel die Selbstständigkeit fördern?
Technik ergänzt bauliche Maßnahmen. Intelligente Türöffner, sprachgesteuerte Assistenzsysteme oder App‑gesteuerte Schlösser geben auch Menschen mit Gedächtnis‑ und Aufmerksamkeitsproblemen die Freiheit zurück, die Haustür ohne Schlüssel zu bedienen.
Gerade Betroffene mit Aufmerksamkeitsdefizit‑Syndrom (ADS) profitieren, weil der häufige „Schlüssel‑Stress“ entfällt und Einkaufstüten nicht mehr vor verschlossener Tür landen.
Bezahlt die Pflegekasse intelligente Türöffner und ähnliche Systeme?
Elektrische Türantriebe gelten als Teil des barrierefreien Umbaus. Wird der Einbau zur Pflegeerleichterung begründet, kann er aus demselben 4 000‑Euro‑Topf finanziert werden – inklusive Montage und Steuerelektronik. Fachhändler verweisen ausdrücklich auf diese Fördermöglichkeit und raten, vorab eine Kostenübernahmezusage der Pflegekasse einzuholen.
Welche Besonderheiten gelten für Menschen mit ADS und erhöhter Vergesslichkeit?
Bei kognitiven Einschränkungen steht die möglichst selbstständige Lebensführung im Vordergrund. Hilfsmittel, die ungewolltes Aussperren verhindern oder den Betroffenen im Ernstfall Zugang zur eigenen Wohnung sichern, erfüllen genau diesen Zweck.
Deshalb sind sie nicht nur als Komfort‑, sondern als Sicherheitsmaßnahme anerkannt – ein wichtiges Argument im Antrag.
Wann besteht Anspruch auf Verhinderungspflege – und welche Fristen gelten?
Verhinderungspflege ersetzt die Hauptpflegeperson zeitweise, etwa bei Urlaub oder Krankheit. Anspruch besteht erst ab Pflegegrad 2. In der Praxis sollte ein Antrag deshalb ab dem Datum gestellt werden, ab dem dieser Grad gilt. Wer zunächst Pflegegrad 1 (Januar 2025) und ab Juni 2025 Pflegegrad 2 erhält, wählt als Beginn der Leistungsperiode den 1. Juni 2025. So gehen keine Tage verloren, und es bleibt Spielraum, um die Budgets vollständig auszuschöpfen.
Was ändert sich 2025 bei der Verhinderungs‑ und Kurzzeitpflege?
Zum 1. Juli 2025 verschmelzen beide Leistungsarten zu einem gemeinsamen Jahresbudget von 3 539 Euro. Die bislang verpflichtende sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt, die maximale Dauer der Ersatzpflege steigt von sechs auf acht Wochen, und das Pflegegeld wird in dieser Zeit weiterhin hälftig gezahlt. Pflegebedürftige und Angehörige können damit flexibler planen und kurzfristiger Ersatz organisieren.
Wo erhalten Betroffene Beratung und Unterstützung?
Erster Ansprechpartner bleibt die eigene Pflegekasse. Darüber hinaus bieten kommunale Pflegestützpunkte, Verbraucherzentralen und zertifizierte Pflegeberater kostenlose Orientierung, prüfen Anträge vorab und helfen, Kostenvoranschläge einzuholen.
Gerade bei digitalen Assistenzsystemen lohnt sich ein Blick auf mögliche Mehrfachförderungen – etwa durch KfW‑Programme oder regionale Technik‑Zuschüsse – damit Pflege und Selbstständigkeit auch technisch auf dem neuesten Stand bleiben.