Das Stasi-Spitzel-Gesetz Hartz IV

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Das „Stasi-Spitzel-Gesetz“ der Frau Nahles von Berthold Bronisz

09.08.2016 (ergänzt 10.08.2016)

Mit den sog. „Rechtsvereinfachungen“ bei Hartz IV eröffnet das „Haus Nahles“ der Denunziation nicht nur Tür und Tor, sondern verpflichtet unbeteiligte Dritte zu einer „Informellen Mitarbeit“ unter Androhung eines Bußgeldes von bis zu 5000 Euro.

Man sollte meinen, dass es solche Machenschaften in einer Demokratie nicht geben dürfte. Doch weit gefehlt. Die Hartz-IV Partei SPD macht sich „Stasipraktiken“ zu eigen. Was in einer Diktatur funktioniert kann schließlich in einer Demokratie nicht schlecht sein.

Möglich macht die Spitzelverpflichtung das SGB I und II. Im § 60 SGB I, Abs. 1, heißt es: „… alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,…“. Wer denn nun dieser ominöse Dritte ist wird aber nicht konkretisiert, sondern bleibt unbestimmt. So können Verwandte, Freunde, Nachbarn und alle möglichen Menschen eben dieser Dritte sein. Damit wird der Antragsteller schon bei Antragstellung verpflichtet seine Informationelle Selbstbestimmung, welche übrigens Grundrechtstatus hat, am Eingang des Jobcenters in den Mülleimer zu werfen. Denn Jobcenter legen die Erforderlichkeit „Leistungserheblicher Tatsachen“ gerne nach eigenem Ermessen aus. So erheben sie noch immer Daten beim Vermieter oder spionieren Leistungsempfänger aus.

Zweifelsohne gibt es Beschränkungen im Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung. Diese müssen aber in einem Gesetz klar benannt werden und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Gesetzgeber auch einzuhalten. Aber das scheint hier nicht der Fall zu sein.

Im § 63, SGB II, wird nicht festgelegt das „nur“ der Antragsteller bzw. „Leistungsbezieher“ mit Bußgeld belegt werden kann. Jeder der sog. „Dritten“ kann daher mit einem Bußgeld bis zu 5000 Euro belegt werden, wenn er sich weigert eine Auskunft über den Transferleistungsempfänger abzugeben oder wenn er falsche Angaben macht. Denn im § 63 heißt es: „Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.“

Ich habe bereits am Samstag eine Verfassungsbeschwerde nach Karlsruhe geschickt. Diese beinhaltet freilich nicht das oben beschriebene Vergehen. Hier bereite ich eine getrennte Beschwerde vor und werde sie zur gegebenen Zeit ebenfalls nach Karlsruhe schicken. (Berthold Bronisz)

Bild: animaflora – fotolia

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