Bürgergeld: Was tun bei einem Anhörungsbogen

Wer Bürgergeld bezieht, kann vom Jobcenter ein Anhörungsschreiben erhalten. Die Behörde möchte damit einen bestimmten Sachverhalt klären. Leistungsberechtigten soll Gelegenheit gegeben werden, sich zu bestimmten offenen Fragen und Sachverhalten zu äußern. Wie sich Betroffene in solchen Situationen verhalten sollten und ob eine Pflicht zur Stellungnahme besteht, erklären wir in diesem Artikel.

Warum schickt das Jobcenter ein Anhörungsschreiben?

Das Jobcenter verschickt vor dem Erlass eines Aufhebungs- oder Sanktionsbescheides ein Anhörungsschreiben. Bevor z.B. ein Aufhebungsbescheid ergeht, wird den Leistungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. So sieht es das Gesetz in § 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB X) vor.

Eine solche Anhörung wird auch bei Sanktionen zugestellt, wenn zum Beispiel ein Termin im Jobcenter nicht eingehalten wurde und im Anschluss eine Leistungskürzung erfolgen soll. Auch beim Bürgergeld sind Sanktionen von bis zu 30 Prozent vorgesehen.

Achtung bei eingreifenden Leistungsbescheiden und Aufhebungsbescheiden

Anhörungen werden nicht nur vor Aufhebungs- und Sanktionsbescheiden zugestellt, sondern auch bei eingreifenden Leistungsbescheiden. Solche Bescheide werden zugestellt, wenn das Jobcenter weniger Leistungen gewähren will, als zuvor in einem Bescheid bewilligt wurden.

Soll ein Aufhebungsbescheid zugestellt werden, sollen die Bürgergeld-Leistungen nicht mehr gezahlt werden. Wurden bereits Leistungen erbracht, die nach Auffassung der Behörde zu Unrecht bezogen wurden, ergeht regelmäßig auch ein Rückforderungsbescheid.

Mit diesem Bescheid fordert das Jobcenter die gezahlten Leistungen ganz oder teilweise zurück.

Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide werden zugesandt, wenn die Behörde davon ausgeht, dass z.B. falsche Angaben zum verwertbaren Vermögen oder Einkommen gemacht wurden. Auch dann muss das Jobcenter den Betroffenen vorher anhören. Lesen Sie dazu auch: Wann Bürgergeld zurückgezahlt werden muss.

Muss auf ein Anhörungsschreiben reagiert werden?

In der Beratungspraxis taucht immer wieder die Frage auf, ob Betroffene auf die Anhörung reagieren müssen. Vorab: Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht. Die Entscheidung, ob auf das Anhörungsschreiben reagiert werden soll, liegt im Ermessen der Leistungsberechtigten.

Die Frage, ob eine Reaktion auf die Anhörung vorteilhaft oder nachteilig ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Häufig ist es jedoch nachteilig, auf die Anhörung zu reagieren. Im Zweifelsfall sollte eine unabhängige Beratungsstelle oder ein Fachanwalt für Sozialrecht aufgesucht werden. Nur diese können beurteilen, welche Stellungnahme rechtlich nachteilig und strategisch nicht sinnvoll ist.

Was passiert, wenn keine Reaktion auf das Anhörungsschreiben erfolgte?

Reagiert der Leistungsempfänger nicht auf die Anhörung, entscheidet das Jobcenter nach Aktenlage. Wird dann z.B. ein Aufhebungsbescheid zugestellt, können die Betroffenen dagegen Widerspruch einlegen.

Wurde gegen einen Erstattungsbescheid Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben, muss bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine Erstattung erfolgen. Dadurch entsteht eine aufschiebende Wirkung, die oft vorteilhaft ist, um Zeit zu gewinnen.

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Wenn auf das Anhörungsschreiben reagiert wurde

Wer auf das Anhörungsschreiben reagiert hat, hat eventuell dem Jobcenter noch mehr “Beweise” geliefert, weil konkrete Angaben gemacht wurden, die dem Jobcenter eventuell noch nicht bekannt waren.

Auch wurden beispielsweise noch Kontoauszüge oder der Arbeitsvertrag anbei gefügt, aus dem sich weitere (schädliche) Informationen ergeben. Daher ist es meistens vorteilhafter, nicht auf die Anhörung zu reagieren.

Wird der Anhörungsbogen nicht beantwortet, erlässt das Jobcenter einen Aufhebungs-, Sanktions- oder Änderungsbescheid. Darauf kann dann mit einem Widerspruch reagiert werden.

Sollten nach Erhalt schon Zahlungen an das Jobcenter geleistet werden?

Ergibt sich bereits aus dem Anhörungsschreiben, dass z.B. zu viel Leistungen gezahlt wurden, muss das Geld nicht sofort zurückgezahlt werden, da es sich bei der Anhörung noch nicht um einen Verwaltungsakt handelt, der Rechtswirkungen entfalten könnte.

Ruhe bewahren und Gegenmaßnahmen ergreifen

Auch wenn ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zugestellt wird, sollten Betroffene zunächst Ruhe bewahren. Nicht selten hat sich die Behörde verrechnet oder geht von falschen Tatsachen aus. Deshalb ist es, wie bereits erwähnt, wichtig, sich an eine kompetente Stelle zu wenden, die weiterhilft. Beratungsstellen können z.B. hier gesucht und gefunden werden.

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