Wer z.B. einen Termin beim Jobcenter, eine Weiterbildung oder die Arbeitssuche nicht wahrnehmen kann, braucht triftige Gründe, sonst drohen Bürgergeld-Leistungskürzungen in Form von Sanktionen.
Ein wichtiger Grund ist Krankheit. Doch nicht selten zweifelt das Jobcenter die Krankheit an. Was kann man in solchen Fällen tun?
Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Krankheit
Wer schon einmal krank war und Bürgergeld bezieht, weiß, dass das Jobcenter nicht immer eine Krankmeldung akzeptiert.
In solchen Fällen sind Leistungsbezieher verpflichtet, ihre Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung zu belegen.
Wann Zweifel am “gelben Schein” berechtigt sind und was Sie über die Krankschreibung beim Bürgergeld wissen sollten, erfahren Sie hier.
Gemäß § 56 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) sind Bürgergeld-Bezieher dazu verpflichtet, ihre Krankheit zu belegen, wenn sie Termine oder Maßnahmen beim Jobcenter verpassen.
Dies erfolgt in Form eines ärztlichen Attests, das spätestens am dritten Tag nach Krankheitsbeginn beim Jobcenter vorliegen muss.
Die Bescheinigung muss auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angeben. Sollten Sie wider Erwarten länger krank sein, als im ersten Attest angegeben, ist ein zweites Attest erforderlich.
Wichtig: Bei Bürgergeld-Beziehern wird die Krankschreibung (AU) nicht automatisch an das Jobcenter durch den Arzt weitergeleitet, wie es seit dem 1. Januar 2023 für Arbeitgeber der Fall ist. Betroffene müssen die Bescheinigung selbst beim Amt abgeben bzw. zustellen.
Zweifel an der AU
Trotz Vorlage eines ärztlichen Attests kann es vorkommen, dass das Jobcenter Zweifel an dessen Echtheit hegt.
Unter welchen Umständen diese Zweifel berechtigt sind, ist in § 275 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) gesetzlich geregelt. Zweifel sind demnach gerechtfertigt, wenn:
- die Versicherte oder der Versicherte auffällig oft krank ist,
- die Arbeitsunfähigkeit häufig nur von kurzer Dauer ist,
- ein Arzt auffallend häufig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellt.
Allerdings stellt diese Regelung dem Jobcenter einen erheblichen Beurteilungsspielraum zur Verfügung, da es im Einzelfall entscheiden kann, was als auffällig angesehen wird und was nicht.
Zweite Überprüfung der AU
Wenn das Jobcenter Zweifel an Ihrer Krankschreibung hegt, wird es den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) um eine Zweitmeinung bitten. Dies bedeutet, dass Sie vom Amtsarzt erneut untersucht werden.
Die Kosten für die Anreise werden dabei vom Jobcenter getragen. In einigen Fällen erfolgt die Überprüfung nur anhand der Aktenlage, ohne eine weitere körperliche Untersuchung.
Leistungskürzung bei fehlender AU
Sollte der Amtsarzt keine Erkrankung feststellen oder reichen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig ein, kann und wird das Jobcenter Sanktionen verhängen.
Gegen sowohl das MDK-Gutachten als auch gegen den Sanktionsbescheid haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen.
Im Falle einer Anfechtung des Gutachtens erfolgt eine zweite Begutachtung durch den MDK, die zu einem anderen Ergebnis führen kann als die erste. Es ist also ratsam, sich gut über die gesetzlichen Bestimmungen und die eigenen Rechte im Falle von Zweifeln am “Gelben Schein” beim Bezug von Bürgergeld zu informieren.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.