Bürgergeld und Minijob: Wichtige Änderungen ab 2026

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Zum 1. Januar 2026 treffen in Deutschland zwei Änderungen aufeinander, die für viele Haushalte im Leistungsbezug spürbar sind: Beim Bürgergeld bleibt die monatliche Regelleistung trotz allgemeiner Preisdebatten unverändert, während der Minijob durch den steigenden gesetzlichen Mindestlohn mehr Spielraum bekommt.

Wer Bürgergeld bezieht und zusätzlich arbeitet, steht damit 2026 vor einer Gemengelage aus mehr möglichem Verdienst, unveränderten Regelsätzen und Regeln zur Anrechnung, die sich in der Praxis manchmal weniger „lohnend“ anfühlen, als es die höhere Minijob-Grenze zunächst vermuten lässt.

Warum 2026 für Bürgergeld-Beziehende und Minijobber auffällt
Die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe ist im System angelegt, doch 2026 wird zur Ausnahme: Die Regelsätze werden nicht angehoben. Parallel dazu steigt der Mindestlohn und zieht die Minijob-Verdienstgrenze automatisch nach oben.

Für Menschen, die mit einem Minijob ihren Alltag aufstocken, bedeutet das: Der Arbeitsvertrag kann 2026 bei gleichem Stundenumfang teurer werden – und bei höherem Stundenumfang legal mehr Monatsverdienst erlauben. Gleichzeitig bleibt die Frage: Wie viel davon bleibt nach Anrechnung tatsächlich im Portemonnaie?

Bürgergeld 2026: Regelsätze bleiben stehen – und das ist die eigentliche Nachricht

Beim Bürgergeld gibt es 2026 eine sogenannte Nullrunde. Die Regelbedarfe werden zum 1. Januar 2026 nicht erhöht, sondern bleiben auf dem Niveau von 2025. Für alleinstehende Erwachsene heißt das weiterhin 563 Euro monatlicher Regelbedarf.

Diese Entscheidung hängt an den gesetzlichen Fortschreibungsregeln: Für 2026 ergab die rechnerische Anpassung nach den vorgesehenen Indizes einen Betrag unterhalb des bereits geltenden Niveaus, weshalb die bestehenden Beträge fortgeschrieben werden.

In der Praxis heißt das: Wer ohnehin mit knapp kalkuliertem Budget lebt, erhält zum Jahreswechsel keine Entlastung über den Regelsatz. Steigende Mieten, Energiekosten oder höhere Lebenshaltungskosten können zwar weiterhin über die Leistungen für Unterkunft und Heizung und über Mehrbedarfe eine Rolle spielen, aber der frei verfügbare Regelbedarf selbst wächst nicht mit.

Die Regelbedarfsstufen 2026 in Zahlen – unverändert gegenüber 2025
Die wichtigsten Beträge bleiben 2026 gleich: Regelbedarfsstufe 1 liegt weiterhin bei 563 Euro, Regelbedarfsstufe 2 bei 506 Euro, Regelbedarfsstufe 3 bei 451 Euro, Regelbedarfsstufe 4 bei 471 Euro, Regelbedarfsstufe 5 bei 390 Euro und Regelbedarfsstufe 6 bei 357 Euro pro Monat.

Wer Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhält, trifft 2026 ebenfalls auf festgeschriebene Pauschalen, etwa beim persönlichen Schulbedarf.

Minijob 2026: Die Verdienstgrenze steigt – weil der Mindestlohn steigt

Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro je Stunde.

Diese Erhöhung wirkt unmittelbar auf die Minijob-Grenze, weil die monatliche Verdienstgrenze seit der Reform dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist. Ab dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Verdienstgrenze deshalb bei 603 Euro pro Monat, gerechnet als regelmäßiger durchschnittlicher Monatsverdienst. Auf das Jahr bezogen entspricht das einer Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro.

Für Beschäftigte ist das mehr als eine Zahl: Wer bislang „auf Kante“ bei der Minijob-Grenze gearbeitet hat, muss 2026 genauer hinschauen, wie sich Stunden, Zuschläge und Einmalzahlungen auswirken. Gleichzeitig eröffnet die höhere Grenze Spielraum, legal mehr Stunden zu arbeiten, ohne automatisch in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu rutschen.

Schwankender Verdienst: Was 2026 erlaubt bleibt – und wo es kritisch wird

Minijobs werden nicht nur am Monatswert gemessen, sondern auch am Jahresrahmen. Schwankungen sind möglich, solange die Jahresverdienstgrenze eingehalten wird. In der Praxis kann das etwa bedeuten, dass in einzelnen Monaten mehr gearbeitet wird und sich das über das Jahr wieder ausgleicht. Zusätzlich gibt es seit einigen Jahren eine Ausnahmeregel für ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten, die an klare Grenzen gebunden ist.

Wer Bürgergeld bezieht, sollte dabei doppelt aufmerksam sein: Schon eine unerwartete Sonderzahlung kann nicht nur den Minijob-Status gefährden, sondern auch zu Rückforderungen führen, weil Bürgergeld im Voraus ausgezahlt wird und Einkommen nach dem Zuflussprinzip angerechnet wird.

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Wenn aus dem Minijob ein Midijob wird: Übergangsbereich ab 603,01 Euro

Mit der neuen Minijob-Grenze verschiebt sich 2026 auch die Unterkante des Übergangsbereichs, der umgangssprachlich oft als Midijob bezeichnet wird. Wer regelmäßig mehr als 603 Euro verdient, landet grundsätzlich in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Übergangsbereich. Das kann Vorteile bringen, weil damit in der Regel vollwertigere Versicherungsansprüche einhergehen, gleichzeitig sinkt aber der unmittelbare Auszahlungsbetrag, weil dann Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fällig werden.

Für Bürgergeld-Beziehende ist dieser Übergang besonders relevant: Ein höheres Brutto heißt nicht automatisch „mehr Netto plus gleich viel Bürgergeld“. Denn erst wird der tatsächliche Nettozufluss betrachtet, dann greifen Freibeträge, und am Ende reduziert das anrechenbare Einkommen den Anspruch.

Bürgergeld und Minijob 2026: Anrechnung bleibt – mit bekannten Freibeträgen

Die Regeln zur Einkommensanrechnung ändern sich zum Jahreswechsel 2026 nicht automatisch, nur weil die Minijob-Grenze steigt. Entscheidend sind weiterhin die Freibeträge nach dem System des Erwerbseinkommens:

Die ersten 100 Euro bleiben anrechnungsfrei. Vom Bruttoeinkommen zwischen 100 und 520 Euro bleiben zusätzlich 20 Prozent anrechnungsfrei, zwischen 520 und 1.000 Euro sind 30 Prozent anrechnungsfrei. Oberhalb davon folgen weitere Stufen, die vor allem bei höheren Einkommen oder bei Haushalten mit minderjährigen Kindern bedeutsam werden.

Der Effekt ist nüchtern: Wer innerhalb der Minijob-Welt von 556 Euro (2025) auf 603 Euro (2026) aufstockt, behält nicht den kompletten Mehrverdienst zusätzlich zum Bürgergeld. Von jedem zusätzlichen Euro in diesem Bereich bleiben typischerweise 30 Cent leistungsrechtlich „verschont“, während der Rest den Leistungsanspruch mindert. Das ist kein Fehler im System, sondern eine politische Entscheidung: Der Zuverdienst soll sich lohnen, aber Leistungen sollen zugleich nur den Bedarf decken, der nach eigenem Einkommen noch übrig bleibt.

Was bei einem 603-Euro-Minijob typischerweise übrig bleibt

Nimmt man einen Minijob mit 603 Euro Bruttoverdienst an, ergibt sich aus den Freibetragsstufen rechnerisch ein anrechnungsfreier Betrag von 208,90 Euro: Das setzt sich aus 100 Euro Grundfreibetrag, 84 Euro aus dem Bereich 100 bis 520 Euro sowie 24,90 Euro aus dem Bereich 520 bis 603 Euro zusammen. Der übrige Teil des Verdienstes mindert den Bürgergeldanspruch, sofern ansonsten Hilfebedürftigkeit besteht.

Wird im Minijob die Rentenversicherungspflicht nicht abgewählt, sinkt das Netto etwas. Kommen steuerpflichtige Bestandteile oder unregelmäßige Zahlungen hinzu, verschiebt sich die Rechnung. Und weil Bürgergeld im Voraus ausgezahlt wird, können schwankende Löhne im Monat des Zuflusses kurzfristig zu Überzahlungen führen, die später zurückgezahlt werden müssen.

Tabelle: So viel mit Minijob und Bürgergeld ab 2026 verdienen

Monatlicher Bruttoverdienst aus dem Minijob (2026) Davon bleibt beim Bürgergeld anrechnungsfrei (Freibetrag)
0 € 0 €
50 € 50 €
100 € 100 €
150 € 110 €
200 € 120 €
300 € 140 €
400 € 160 €
520 € 184 €
603 € (Max. Minijob-Grenze 2026) 208,90 €

Wichtig für die Einordnung: Als Minijob gilt 2026 ein regelmäßiger durchschnittlicher Monatsverdienst bis 603 € (Jahresverdienstgrenze 7.236 €). Beim Bürgergeld gibt es keine „Verdienstobergrenze“ im Sinne eines Verbots, aber Einkommen wird angerechnet; der Freibetrag aus der Tabelle bleibt dabei typischerweise unberührt, der Rest mindert den Leistungsanspruch. In bis zu zwei unvorhersehbaren Monaten innerhalb von 12 Monaten kann der Verdienst ausnahmsweise über der Monatsgrenze liegen, höchstens bis zum Doppelten der monatlichen Verdienstgrenze.

Für junge Menschen gelten Sonderregeln, die 2026 wichtiger werden

Für Schülerinnen und Schüler gibt es eine besonders weitgehende Regel: Einkommen aus Ferienjobs von unter 25-Jährigen wird nicht als Einkommen berücksichtigt, wenn es sich um Ferienarbeit handelt und keine Ausbildungsvergütung betrifft.

Daneben sieht die Verwaltungspraxis erhöhte Grundabsetzungsbeträge für bestimmte Gruppen wie Auszubildende, Freiwilligendienstleistende sowie Schülerinnen und Schüler vor. Weil die Minijob-Grenze 2026 steigt, verschiebt sich hier in der Lebensrealität ebenfalls die relevante Größenordnung, auch wenn die genaue Anwendung immer vom Einzelfall und der konkreten Konstellation im Haushalt abhängt.

2026 kann noch mehr passieren: Ein Reformpaket liegt als Entwurf vor – aber es ist noch nicht geltendes Recht

Neben den feststehenden Änderungen zum Jahreswechsel gibt es eine zweite Ebene, die 2026 prägen könnte: Ein Referentenentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegt vor. Darin wird unter anderem diskutiert, die Bezeichnung „Bürgergeld“ im Gesetzestitel zurückzunehmen, die Regeln zur Mitwirkung und Verbindlichkeit zu verschärfen und Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen deutlich spürbarer auszugestalten.

Der Entwurf enthält außerdem Passagen, die einen strengeren Blick auf Vermögen und auf sehr hohe Unterkunftskosten vorsehen und eine stärkere Ausrichtung auf möglichst umfassende Erwerbsarbeit betonen.

Wichtig ist dabei die Einordnung: Ein Referentenentwurf ist ein Schritt im Gesetzgebungsverfahren, aber keine beschlossene Rechtslage. Ob, wann und in welcher Form solche Änderungen 2026 tatsächlich in Kraft treten, hängt vom parlamentarischen Verfahren ab. Für Betroffene ist das trotzdem relevant, weil Jobcenter-Praxis und politische Debatte schon im Vorfeld Erwartungen und Beratungsschwerpunkte beeinflussen können.