Bürgergeld: Sanktionen beim Bürgergeld – Wann eine Kürzung rechtswidrig ist

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Wenn Sie Bürgergeld beziehen und das Jobcenter meint, dass Sie Verpflichtungen nicht eingehalten haben, dann darf die Behörde laut dem Paragrafen 31 des Sozialgesetzbuches II Sanktionen verhängen. Das bedeutet, das Jobcenter kürzt in diesem Fall Ihre Leistungen.

Kürzung bei fehlender Mitwirkung

Sie haben sich gegenüber dem Jobcenter verpflichtet, aktiv mitzuwirken dabei, eine Arbeit zu finden und sich den Vereinbarungen entsprechend zu verhalten. Verletzen Sie diese Mitwirkungspflicht, dann ist das Jobcenter berechtigt, Ihnen in einer bestimmten Höhe die Leistungen zu kürzen.

Dieses muss die Behörde Ihnen in einem Sanktionsbescheid mitteilen, der auch die Höhe und den Grund der Kürzungen offenlegt.

Gründe für Sanktionen

Sie gelten im Bürgergeld-Bezug als erwerbsfähiger Leistungsbezieher. Sie haben die Pflicht, selbst daran mitzuwirken, Ihrer Hilfebedürftigkeit ein Ende zu setzen und sich für Ihre Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu engagieren.

Bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs kann das Jobcenter Ihnen Leistungen kürzen, wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen. Anders als es oft in Politik und Medien dargestellt wird, werden indessen die wenigsten Sanktionen verhängt, weil jemand eine zumutbare Arbeit ablehnt.

Grund für den Großteil der Kürzungen sind vielmehr versäumte Termine, ohne, dass dafür ein wichtiger Grund und eine Entschuldigung vorliegen und ohne, dass Sie das Jobcenter im Vorfeld über das Nicht-Erscheinen informierten.

Was können Sie gegen einen Sanktionsbescheid tun?

Der Sanktionsbescheid unterstellt Ihnen also eine Pflichtverletzung. Wenn Sie aber Nachweise bringen, dass ein wichtiger Grund zum Beispiel für ein Terminversäumnis vorlag, dann entfällt der Grund für die Sanktion.

Zum Beispiel können Sie mit einem ärztlichen Attest belegen, dass Sie zum Zeitpunkt des Termins krank waren, und das wäre ein wichtiger Grund.

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Weitere Gründe für Sanktionen

Generell drohen Ihnen Sanktionen, wenn Sie sich nicht an die Abmachungen halten, die das Jobcenter mit Ihnen im Rahmen des Kooperationsplans definiert hat. Sie sind zudem als Leistungsbezieher angehalten, sich wirtschaftlich zu verhalten, also nicht unnötig Geld auszugeben.

Im Paragrafen 31 des Sozialgesetzbuches II wird ein ganzer Katalog möglicher Pflichtverletzungen genannt.

Auf jeden Fall müssen Sie mit Sanktionen rechnen, wenn das Jobcenter Sie schriftlich zu einer bestimmten Handlung aufgefordert und Sie über die Rechtsfolgen aufgeklärt hat, und wenn Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen.

Bei einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder einem geförderten Arbeitsverhältnis kürzen Jobcenter laut Paragrafen 31 nicht nur dann berechtigte Leistungen, wenn Sie die Arbeit ablehnen. Auch wenn Sie durch Ihr Verhalten verhindern, dass diese Arbeit zustande kommt, können Sie sanktioniert werden. Sanktionen gelten auch, wenn Sie zu der entsprechenden Arbeit nicht erscheinen.

Wie können Sie auf einen Sanktionsbescheid reagieren?

Festgesetzte Sanktionen des Jobcenters sind bindend. Sie haben das Recht, innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Lehnt das Jobcenter diesen nach Prüfung ab, dann bleibt Ihnen als nächster Schritt eine Klage vor dem Sozialgericht. Auch hier müssen Sie eine Vier-Wochenfrist einhalten.

Ein erfolgreicher Widerspruch kann dazu führen, dass das Jobcenter Ihnen die einbehaltenen Leistungen rückwirkend zahlen muss. Er hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, also werden Ihnen erst einmal die Leistungen gekürzt.

Wenn Sie die Frist überschreiten, um Widerspruch einzulegen, dann wird der Bescheid bestandskräftig. Ihnen werden also die Leistungen gekürzt. Ihnen bleibt dann nur noch, einen Überprüfungsantrag zu stellen, doch bis ein solches Verfahren durchgeführt ist, vergehen viele Monate.

Wie begründen Sie den Widerspruch und die Klage?

Gerade die Klagen vor den Sozialgerichten gegen Sanktionen der Jobcenter führen häufig zum Erfolg. Denn die Mitarbeiter der Jobcenter begehen in den Sanktionsbescheiden oft Fehler.

So ist die Rechtshelfebelehrung oft unzureichend. Jobcenter beziehen sich häufig nicht auf den konkreten Einzelfall, obwohl Sie dazu rechtlich verpflichtet sind. Selbst bei berechtigten Vorwürfen des Jobcenters müssen die Sanktionen oft aufgehoben werden, weil das Jobcenter Formfehler begangen hat.

Was können Sie tun?

Sie sollten sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Als Bürgergeld-Bezieher haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe, die durch die Amtsgerichte gewährt wird. Diese deckt die Kosten für die Rechtsberatung durch einen Anwalt ab, wenn Sie hilfebedürftig sind.

Wenn Sie die Beratung eines Anwalts in Anspruch nehmen wollen, dann können Sie dies bei der Rechtsantragsstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichts tun und dort den Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragen.

An Unterlagen benötigen Sie den entsprechenden Bescheid des Jobcenters, außerdem Belege über Ihre aktuelle Miete, Nachweise über Ihr Einkommen und über Ihr Vermögen. Bei bewilligter Beratungshilfe zahlen Sie nur einen Eigenanteil von zehn Euro.