Die Reparaturkosten für den PKW muss als Eingliederungsleistung vom Jobcenter gezahlt werden. Anspruchsgrundlage der Eingliederungsleistung ist § 16f Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 3 Abs. 1 SGB II.
Danach können nach § 16f Abs. 1 Satz 1 SGB II die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitert werden.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind.
Die Voraussetzung der Erforderlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II macht eine Prognoseentscheidung des JobCenters notwendig (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.01.2018 -L 4 AS 664/17 B ER ).
Die Erforderlichkeit der Eingliederungsleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 kann nur bejaht werden, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann (BSG, Urteil, 01.06.2010 – B 4 AS 63/09 R – ).
Wann können keine freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vom Jobcenter gewährt werden?
Volljährige Bezieher von Bürgergeld haben keinen Anspruch auf freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit durch das Jobcenter bei – niedrigeren Monatseinkommen bis 130 €. So aktuell die 12. Kammer des SG Karlsruhe Az. S 12 AS 45/23.
Wann hätte das Jobcenter die Reparaturkosten des Bürgergeldbeziehers übernommen
Das wäre nur der Fall gewesen, wenn die Reparatur vom mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet gewesen wäre, die Erzielung eines Erwerbseinkommens zu bewirken, welches mindestens so hoch ist, dass es den Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen auf Existenzsicherung mindert.
Dies hätte im Fall des volljährigen Klägers vorausgesetzt, dass er dank der Reparatur mehr als 130,- € pro Monat verdient, in diesem Einzelfall verneint. Andernfalls hätte seine grundsicherungsrechtliche Hilfebedürftigkeit unvermindert fortbestanden.
Aus Sicht der Solidargemeinschaft mindert erst ein Erwerbseinkommen über 130 € monatlich die Hilfebedürftigkeit eines volljährigen Menschen im Bezug von Bürgergeld.
Niedrigere Monatseinkommen bis 130 € können keine freien Leistungen zur Eingliederung in Arbeit durch Jobcenter an Volljährige rechtfertigen.
Sie sind wegen des Erwerbseinkommensfreibetrags von 100,- € aus § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II und der zusätzlich absetzbaren Versicherungspauschale in Höhe von 30,- € aus § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V stets zu gering, um Eingliederungsleistungen als geeignet bzw. erforderlich zu erachten.
Fazit
Niedrigere Monatseinkommen bis 130 € können keine freien Leistungen zur Eingliederung in Arbeit durch das Jobcenter an Volljährige Bürgergeldempfänger rechtfertigen.
Praxistipp 1
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 13.05.2015 – L 11 AS 676/15 B ER – Jobcenter muss im Einzelfall bei drohendem Arbeitsplatzverlust Darlehen für PKW gewähren
1. Bei § 16f SGB II handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage, die als Generalklausel ausgestaltet ist.
2. Hinsichtlich des möglichen Leistungsinhalts sind die nach § 16f SGB II denkbaren Leistungen allerdings an § 20 SGB II zu messen.
Praxistipp 2
Jobcenter: Bürgergeld-Härtefallmehrbedarf für Reparaturkosten eines PKW Ja oder Nein?
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Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.