Bei Bedarfsgemeinschaften wird gemeinschaftliches Versorgen seitens des Jobcenters unterstellt. Deshalb sind die Regelleistungen bei Paaren niedriger als bei Alleinstehenden. Der Regelsatz für Singles liegt bei 502 EUR monatlich. Paare beziehen jeweils 451 Euro im Monat. Ein Probejahr kann die Regelsatzkürzung verhindern.
Wer in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, bekommt auch weniger Bürgergeld-Leistungen. Denn wie viel Geld Leistungsberechtigte erhalten, bemisst sich auch daran, wer mit wem in einem Haushalt lebt. Ändert sich Konstellationen des Zusammenlebens, kann es zu Kürzungen oder sogar zu einer Einstellung der Leistungen führen.
Wenn allerdings Paare frisch zusammen ziehen, darf das Jobcenter die Bezüge erst nach einem Jahr anrechnen. Häufig unterschlagen Jobcenter diese Tatsache, weshalb es immer wieder zum Streit kommt.
Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?
Wer Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, bildet automatisch eine Bedarfsgemeinschaft. Trotz des darin enthaltenen Wortes „-gemeinschaft“ ist auch ein einzelner erwerbsfähiger Leistungsbezieher mit einem Single-Haushalt als Bedarfsgemeinschaft anzusehen. Einzelpersonen erhalten deshalb beim Jobcenter ebenfalls eine sogenannte BG-Nummer (Bedarfsgemeinschaftsnummer).
In einer solchen Bedarfsgemeinschaft tragen die Mitglieder füreinander Verantwortung und stehen auch finanziell füreinander ein. In diesem Zusammenhang spricht man oft auch von einer Einstehensgemeinschaft.
Bloßes Zusammenleben nicht gleich eine Bedarfsgemeinschaft
Anders sieht es bei einer Wohngemeinschaft. Hier wirtschaftet jeder für sich. Ein bloßes Zusammenleben ist demnach nicht gleich eine Bedarfsgemeinschaft. Nach laufender Rechtsprechung muss ein “besonderes Näheverhältnis” bestehen. Allerdings ist dieser Aspekt immer wieder ein Streitpunkt mit dem Jobcenter.
Die Leistungsträger gehen meist sehr schnell von einer Bedarfsgemeinschaft aus. Es folgen Kürzungen, obwohl oftmals keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.
Besteht die Bedarfsgemeinschaft nach einer Trennung weiter?
Beispielsweise müssen Paare, die sich getrennt haben, häufig Beweise für die Trennung vorweisen, auch wenn sie sich noch eine Wohnung teilen. Beweise für die Trennung können getrennte Konten und getrennte Schlafzimmer sein.
Es kann passieren, dass das Jobcenter im Anschluss einen Hausbesuch abstattet, um die Trennung zu überprüfen.
Zusammenziehen bedeutet nicht gleich Bedarfsgemeinschaft
Nach dem Zusammenziehen befinden sich Paare in den ersten Wochen und Monaten in einer Art Zwischenstadium von Wohn- und Bedarfsgemeinschaft. Zwar kann das Jobcenter davon ausgehen, dass ein enges Verhältnis vorliegt, in dem man auch füreinander wirtschaftet und einsteht, allerdings kann eine gemeinsame Haushaltsführung die Beziehung zwischen zwei Menschen schnell belasten und zur Trennung führen.
Nach §7 Abs. 3a SGB II muss also das Jobcenter Bürgergeld-Beziehenden ein sog. Probejahr gewähren. Trotz einer gemeinsamen Wohnung müssen die Paare so behandelt werden, als würden sie Alleinstehend sein. Das heißt auch, dass das Einkommen des Partners während der “Probezeit” keinen Einfluss auf den Leistungsbezug des anderen haben darf.
Wann das Probejahr nicht gilt
Das Probejahr greift nicht immer. Der § 7 Abs. 3a des SGB II unterstellt eine Bedarfsgemeinschaft, auch wenn das Paar weniger als ein Jahr zusammen lebt, wenn folgende Kriterien vorliegen:
- ein gemeinsames Kind, dass im Haushalt des Paares lebt
- eine gemeinsame Versorgung des Kindes eines nahen Angehörigen oder eines Lebenspartners bzw. einer Lebenspartnerin
- oder über die Befugnis zu verfügen, über das Vermögen des Partners zu mitzubestimmen.
Widerspruch bei Bescheid
Wenn das Jobcenter das Probejahr nicht akzeptiert oder eine Bedarfsgemeinschaft trotz Vorliegen einer Trennung bzw. Wohngemeinschaft unterstellt, sollten Betroffene einen Widerspruch einlegen.
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