Bürgergeld: Neuregelungen bei Erreichbarkeit für Jobcenter – Licht und Schatten

Lesedauer 2 Minuten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine neue Erreichbarkeitsverordnung für Bürgergeld-Bezieher vorgelegt. Die Verordnung wurde zunächst dem Bundestag zur Beratung vorgelegt und wird nun dem Bundeskabinett zugeleitet. Es handelt sich zunächst um einen Entwurf, der aber mit hoher Wahrscheinlichkeit so umgesetzt wird, da die Neuregelung bereits zum 1. Juli 2023 in Kraft treten soll. Was ändert sich für die Leistungsberechtigten?

Der Entwurf der Erreichbarkeitsverordnung enthält sowohl positive als auch negative Auswirkungen für Leistungsbeziehende.

Keine persönliche postalische Erreichbarkeit

Eine sinnvolle Neuerung betrifft die postalische Erreichbarkeit. Bisher mussten Leistungsberechtigte an allen Werktagen persönlich erreichbar sein, was z.B. für wohnungslose Menschen eine große Herausforderung darstellte. Nunmehr reicht es aus, dass sie die Möglichkeit haben, werktags von den Mitteilungen des Jobcenters Kenntnis zu nehmen, auch wenn die Post von Dritten weitergeleitet wird.

Der orts- und zeitnahen Bereich soll erweitert werden

Eine weitere positive Änderung betrifft den örtlichen und zeitlichen Bereich, in dem sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II aufhalten dürfen. Bisher war die Begrenzung auf insgesamt 2,5 Stunden für Hin- und Rückweg festgelegt. Nunmehr wird die Grenze auf 2,5 Stunden einfache Fahrt ausgeweitet, was den Betroffenen mehr Flexibilität ermöglicht.

Neue wichtige Gründe für Unerreichbarkeit für das Jobcenter

Darüber hinaus gibt es weitere wichtige Gründe für die Unerreichbarkeit von Behörden. Zusätzlich zu den bereits bestehenden Regelungen sieht die Verordnung vor, dass die Geburt eines Kindes, die Pflege eines Angehörigen oder der Tod eines Angehörigen als wichtige Gründe gelten.

Unklar ist allerdings, warum diese Regelungen nur für “Angehörige im Sinne des § 16 Abs. 5 SGB X” gelten und nur dann, wenn sie die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigen.

Keine Regelung wann das Jobcenter die Zustimmung über die Nichterreichbarkeit geben muss

Nun zu den weniger sinnvollen Regelungen: Es gibt keine klare Regelung, wann das Jobcenter einer Ortsabwesenheit zustimmen muss. Es wird festgelegt, dass die Zustimmung frühestens drei Monate im Voraus erteilt werden kann und nur dann, wenn die Abwesenheit die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt.

Ein Anspruch auf Zustimmung besteht jedoch nicht, d.h. die Leistungsberechtigten sind von der Willkür der Integrationsfachkräfte abhängig. Häufig wird ihnen mitgeteilt, dass eine Entscheidung “erst ca. fünf Tage vorher” getroffen werden kann. Eine langfristige Urlaubsplanung und kostengünstige Buchungen sind damit nicht möglich.

Regelung führt zu Unsicherheit und Sanktionen

Diese Regelung führt zu Unsicherheit und möglichen Sanktionen für Bürgergeld-Bezieher. Bei Abwesenheit ohne Zustimmung entfällt der Anspruch auf Leistungen für den gesamten Zeitraum, was bedeutet, dass keine Bürgergeld-Regelleistungen, Mietzahlungen oder Krankenversicherung gewährt werden. Hier besteht dringender Handlungsbedarf, um den Leistungsberechtigten Schutz vor Willkür und faktischen Sanktionen zu bieten.

Die Sozialberatungsstelle “Tacheles e.V.” aus Wuppertal kritisiert, “dass es im Vorfeld keine sinnvolle und notwendige Abstimmung gegeben hat und das diese, wie auch das Bürgergeldgesetz selbst auf den allerletzten Drücker wirksam wird.”

So seien “sinnvolle und auch notwendige Korrekturen so nicht mehr möglich”. Schließlich sollen die Neuregelungen bereits zum 1. Juli 2023 in Kraft treten. Der vollständige Entwurf ist hier zu lesen.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...