Bürgergeld für Alleinerziehende – So wenig zahlt das Jobcenter

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Alleinerziehende erhalten vom Jobcenter im Schnitt deutlich weniger Geld, als viele erwarten. Die offiziellen Daten zeigen: Im Dezember 2024 lag der durchschnittliche monatliche Zahlungsanspruch einer alleinerziehenden Bedarfsgemeinschaft bundesweit bei 1.274 Euro.

In Großstädten schwankt der Betrag stark, etwa zwischen rund 1.160 Euro in Leipzig und 1.582 Euro in Hamburg. Für Sie heißt das: Der Wohnort und die Wohnkosten treiben den Anspruch – trotz identischer Regelsätze.

Durchschnittszahlung: Was Jobcenter tatsächlich überweisen

Zahlungsanspruch bedeutet: anerkannter Bedarf minus angerechnetes Einkommen plus/minus Kürzungen. Bundesweit kamen Alleinerziehende im Dezember 2024 auf 1.274 Euro pro Monat. In Berlin lag der Zahlungsanspruch im Schnitt bei 1.210 Euro, in Hamburg bei 1.582 Euro. Diese Spanne erklärt sich hauptsächlich durch die Mieten.

Die Zahl der betroffenen Haushalte ist hoch: Im Juli 2025 zählte die Bundesagentur 2,92 Millionen Bedarfsgemeinschaften. Davon waren rund 528 000 Alleinerziehende, also gut 18 Prozent. Diese Gruppe bleibt damit die zweitgrößte unter den Bürgergeld-Haushalten.

Regelsätze 2025: Nullrunde, aber verlässliche Werte

Die Regelsätze wurden 2025 nicht angehoben. Für Alleinstehende und Alleinerziehende gelten 563 Euro. Kinder erhalten je nach Alter pauschal 357 Euro (0–5 Jahre), 390 Euro (6–13 Jahre) und 471 Euro (14–17 Jahre). Volljährige Kinder im Haushalt bekommen 451 Euro. Diese Werte bilden die Basis jeder Berechnung.

Mehrbedarf für Alleinerziehende: So viel kommt obendrauf

Wer sein Kind überwiegend allein erzieht, hat Anspruch auf einen Mehrbedarf. Er beträgt in typischen Konstellationen 36 Prozent des eigenen Regelsatzes, zum Beispiel bei einem Kind unter sieben Jahren oder bei zwei bzw. drei Kindern unter 16 Jahren. Bei älteren Kindern sind es 12 Prozent pro Kind.

Der Zuschlag ist gedeckelt: maximal 60 Prozent. Bei dezentraler Warmwasserbereitung kommt zusätzlich ein kleiner Pauschalbetrag hinzu (2,3 Prozent der eigenen Regelbedarfsstufe). Im Wechselmodell wird der Mehrbedarf zeitanteilig gewährt.

Wohnkosten entscheiden: Karenzzeit und „Angemessenheit“

Zu Regelsatz und Mehrbedarfen kommen die Kosten der Unterkunft. In der Erstphase des Bezugs gilt eine Karenzzeit von zwölf Monaten. In dieser Zeit übernimmt das Jobcenter die tatsächliche Miete, unabhängig von lokalen Angemessenheitsgrenzen. Danach zählt die Angemessenheit vor Ort. Ein teurer Umzug ohne Zusicherung kann die Erstattung begrenzen. Fragen Sie Ihr Jobcenter nach den Richtwerten in Ihrer Stadt.

Wie groß die Unterschiede sind, zeigen die Zahlen für Alleinerziehende mit einem Kind: Das durchschnittliche Haushaltsbudget betrug 2024 je nach Stadt rund 1.770 Euro. Die tatsächlichen Wohnkosten lagen dabei zwischen etwa 845 Euro (Hamburg) und 612 Euro (Leipzig).

Ohne Miete blieben im Schnitt 1.144 Euro für den laufenden Bedarf. Diese Struktur erklärt, warum die Auszahlung zwischen Regionen stark schwankt.

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Einkommen der Familie: Was angerechnet wird

Kindergeld wird als Einkommen des Kindes berücksichtigt. Seit Januar 2025 sind es 255 Euro pro Kind. Der Kindersofortzuschlag beträgt 25 Euro im Monat. Bei Kinderzuschlag-Haushalten ist der Sofortzuschlag im Höchstbetrag von 297 Euro je Kind enthalten; auch Jobcenter informieren darüber. Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss zählen ebenfalls als Einkommen. Dadurch sinkt der Zahlungsanspruch.

Elterngeld wird in der Regel angerechnet. Wer vor der Geburt erwerbstätig war, hat einen Freibetrag: bis zu 300 Euro beim Basiselterngeld bzw. bis zu 150 Euro bei ElterngeldPlus. Das reduziert die Anrechnung.

Beispielrechnung: Ein Elternteil mit Kind (4 Jahre)

Das Bundesarbeitsministerium zeigt, wie die Summen zusammenkommen. Für den Elternteil zählen 563 Euro Regelsatz. Als Alleinerziehende/r mit einem Kind unter sieben gibt es 36 Prozent Mehrbedarf (202,68 Euro). Für das Kind werden 357 Euro angesetzt. Dazu kommen beispielhaft 600 Euro anerkannte Wohnkosten. Der anerkannte Bedarf summiert sich so auf 1.722,68 Euro. Davon zieht das Jobcenter das Kindergeld ab.

Der Zahlungsanspruch sinkt entsprechend. Die individuelle Miete oder weiteres Einkommen ändern das Ergebnis.

Krankenversicherung: Wer zahlt die Beiträge?

Beziehende des Bürgergeldes sind in der Regel gesetzlich krankenversichert; die Beiträge zahlt das Jobcenter direkt. Bei einer privaten Krankenversicherung beteiligt sich das Jobcenter am Basistarif. Der Zuschuss deckt in der Praxis die Hälfte dieses Tarifs.

Armutsrisiko bleibt hoch – trotz Leistungen

Die Armutsgefährdung bleibt für Alleinerziehende europaweit ein Brennpunkt. In Deutschland waren 2024 gut 27 Prozent der Alleinerziehenden armutsgefährdet. Für eine Person mit einem Kind unter 14 Jahren lag die Armutsgefährdungsschwelle 2024 bei 21.543 Euro im Jahr.

Das sind rund 1.795 Euro pro Monat. Viele Bürgergeld-Haushalte erreichen diese Schwelle trotz ergänzender Leistungen nicht. Das erklärt den anhaltenden finanziellen Druck.

Was Sie konkret tun können

Prüfen Sie Ihren Bescheid genau. Stimmt der Mehrbedarf für Alleinerziehende? Sind die Heiz- und Warmwasserkosten korrekt berücksichtigt? Wurde die Karenzzeit beachtet? Lassen Sie bei Unklarheiten eine unabhängige Beratung auf die Berechnung schauen. Mit Nachweisen (Mietvertrag, Betriebskosten, Nachweise zum Umgangsmodell, Unterhalt, Elterngeld-Bescheid) erhöhen Sie die Chancen auf eine zügige Korrektur.

Wenn die Miete über der Grenze liegt, fordert das Jobcenter nach der Karenzzeit zur Senkung auf. Reagieren Sie früh. Suchen Sie Alternativen, beantragen Sie ggf. einen Umzugs- oder Kautionszuschuss und lassen Sie sich eine neue Miete vorab zusichern.

Kurzfazit

Entscheidend sind Regelsatz, Mehrbedarf, Wohnkosten und angerechnetes Einkommen. 2025 bleibt der Regelsatz stabil, die Wohnkosten bestimmen jedoch die Höhe der Auszahlung. Wer alleinerziehend ist, sollte den Mehrbedarf ausschöpfen und die Karenzzeit nutzen. So sichern Sie sich das, was Ihnen zusteht.