Bürgergeld: Das darf auf Kontoauszügen geschwärzt werden

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Unserer Redaktion wird immer wieder gefragt, was bei Vorlage im Jobcenter auf Kontoauszügen geschwärzt werden darf.  Viele Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld (früher Hartz IV) möchten so ihre Privatsphäre schützen. Doch was ist tatsächlich erlaubt und was nicht?

Warum verlangt das Jobcenter überhaupt Kontoauszüge?

Eine häufig gestellte Frage lautet: Weshalb möchte das Jobcenter nicht nur Einkommen, sondern auch Ausgaben sehen?

Grundsätzlich will das Jobcenter Informationen, um die finanzielle Situation der Antragstellenden einzuschätzen und den Leistungsanspruch anhand dieser Informationen zu berechnen.

Darüber hinaus geht es um die Prüfung, ob zusätzliches Einkommen oder verwertbares Vermögen vorliegt, das eventuell auf die Leistungen angerechnet werden könnte.

Allerdings stellt sich dabei die Frage, inwiefern das Jobcenter detaillierte Ausgaben – beispielsweise regelmäßige Einkäufe in Supermärkten oder Überweisungen an Bekannte – einsehen muss.

Hier trifft das Auskunftsinteresse des Jobcenters auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Datenschutz der Antragstellenden.

Welche gesetzlichen Grundlagen sind relevant?

Bei der Vorlage von Kontoauszügen stehen sich insbesondere zwei Regelungsbereiche gegenüber:

  1. Sozialgesetzbuch II (SGB II): Es regelt die Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen (Bürgergeld). Um die Bedürftigkeit festzustellen, darf das Jobcenter Nachweise zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen verlangen.
  2. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Sie schützt personenbezogene Daten der Bürgerinnen und Bürger. Artikel 9 DSGVO benennt „besondere Kategorien personenbezogener Daten“. Diese umfassen unter anderem Angaben zur ethnischen Herkunft, zu religiösen Überzeugungen, Gewerkschaftsmitgliedschaften oder zur Gesundheit und Sexualität.

Bei einem Konflikt zwischen beiden Interessen – dem staatlichen Interesse an ausreichenden Nachweisen und dem Schutz sensibler Informationen – ist stets eine Abwägung vorzunehmen. Doch die Jobcenter überschreiten diese Abwägungen regelmäßig, weshalb es

Was darf geschwärzt werden?

Laut gängiger Praxis und den sogenannten fachlichen Weisungen der Jobcenter dürfen bestimmte sensible Daten unkenntlich gemacht werden. Dazu gehören etwa Vermerke, aus denen die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft, Partei oder Gewerkschaft hervorgeht, oder Hinweise auf Spenden an politische Organisationen.

Auch der Name eines Empfängers oder Auftraggebers kann geschwärzt werden, wenn es sich um besonders schützenswerte Informationen handelt.

Darüber hinaus sollen Ausgaben (sogenannte „Sollbuchungen“) für das Jobcenter grundsätzlich nachvollziehbar bleiben. Z

war darf zum Beispiel der Name eines Supermarktes oder einer Privatperson, an die eine Überweisung getätigt wurde, geschwärzt werden, aber der Zweck der Zahlung („Einkauf“, „Überweisung“, „Mitgliedsbeitrag“ o. Ä.) sowie der Betrag sollten noch ersichtlich sein.

Was ist bei Einnahmen (Habenbuchungen) zu beachten?

Bei Geldeingängen sind die Anforderungen strenger. Einnahmen („Habenbuchungen“) dürfen in der Regel nicht geschwärzt werden, da das Jobcenter den vollständigen Überblick über sämtliche Einkünfte benötigt, um den Leistungsanspruch korrekt zu ermitteln.

Hier wird häufig argumentiert, dass jeder Cent, der eingeht, relevant sein kann – sei es als Einkommen, Schenkung oder anderweitige Einnahme.

In der Praxis gibt es dennoch Einzelfälle, in denen Menschen auf die Schwärzung von bestimmten Kundennamen oder Auftraggeberangaben bestanden haben, vor allem bei Selbstständigen, die die Daten ihrer Kundschaft nicht offenlegen möchten.

Einige Gerichtsentscheidungen geben ihnen zum Teil Recht, allerdings kommt es immer auf den konkreten Sachverhalt an.

Kann ich alle Daten des Empfängers schwärzen?

Konkret stellte ein Leser die Frage, ob man alle Daten einer Privatperson schwärzen darf, wenn man dieser Geld überwiesen hat, insbesondere wenn diese Person selbst Leistungen bezieht.

Nach den fachlichen Weisungen wäre es zulässig, personenbezogene Daten wie Name oder Adresse zu schwärzen, solange der Zahlungszweck (z. B. „Überweisung“ oder „private Unterstützung“) und der Betrag weiterhin erkennbar bleiben.

Wer ganz sicher gehen will, sollte jedoch im Zweifel sich bei einer unabhängigen Beratungsstelle informieren. Die individuelle Auslegung der Regeln kann in verschiedenen Jobcentern leicht variieren.

Wie viel Wert hat der Datenschutz bei der Schwärzung der Kontoauszüge?

Sensible Informationen, die keinerlei Relevanz für die Leistungsberechnung haben, dürfen verborgen bleiben. Das Jobcenter hat keinen Anspruch darauf, Daten zu erhalten, die keinen Bezug zu den Bürgergeld-Leistungen haben. Hier sind vor allem Einträge zu politischen, religiösen, weltanschaulichen oder gesundheitlichen Themen besonders geschützt.

Dies bedeutet praktisch, dass Begriffe wie „Spende“, „Mitgliedsbeitrag“ oder „Zuwendung“ mit Hinweis auf eine Organisation zwar als solche erkennbar bleiben sollten, aber die konkrete Bezeichnung oder der Name der Organisation selbst geschwärzt werden darf, sofern daraus besondere personenbezogene Daten (z. B. religiöse Zugehörigkeit) hervorgehen.

Ist das Vorgehen des Jobcenters rechtmäßig?

An dieser Stelle gibt es immer wieder Diskussionen und auch gerichtliche Auseinandersetzungen. Während das Jobcenter auf seiner Verpflichtung zur Prüfung der Bedürftigkeit beharrt, pochen Bürgergeld-Bezieher auf den Schutz ihrer Privatsphäre.

Einzelne Gerichtsentscheidungen zeigen, dass sehr umfangreiche Einblicke in Ausgaben angezweifelt werden können, wenn sie über den Zweck der Leistungsberechnung hinausgehen.

Dennoch bleiben die Behörden bei der Anforderung von Kontoauszügen in einer rechtlich recht starken Position, solange der Zusammenhang mit der Bedarfsprüfung gegeben ist.

Was tun, wenn das Jobcenter mehr Daten verlangt als nötig?

Es kommt immer wieder vor, dass Sachbearbeitungen nach ungeschwärzten Auszügen fragen, auch wenn vermeintlich nur geschützte Daten entfernt wurden. Sollte das Jobcenter die Leistungen andernfalls kürzen oder vorenthalten wollen, besteht die Möglichkeit, rechtlichen Rat einzuholen.

Nur wenige Stichpunkte können dabei helfen:

  • Mit dem Jobcenter sprechen: Oft lassen sich Unklarheiten direkt in einem Gespräch oder per Schriftverkehr klären.
  • Rechtsberatung in Anspruch nehmen: Beratungsstellen oder Anwälte mit Schwerpunkt Sozialrecht können helfen, datenschutzrechtliche Aspekte und Leistungsansprüche zu verteidigen.

Fazit: Was ist beim Schwärzen der Kontoauszüge wichtig?

Das Schwärzen von Kontoauszügen ist ein sensibles Thema zwischen Datenschutz und Nachweispflichten gegenüber dem Jobcenter. Grundsätzlich gilt:

  1. Eingänge (Habenbuchungen) dürfen in aller Regel nicht geschwärzt werden, weil sie für die Leistungsberechnung zwingend erforderlich sind.
  2. Ausgaben (Sollbuchungen) sind häufig nur in ihrer Höhe und ihrem Zweck wichtig. Personenbezogene Daten wie Namen oder Adressen dürfen – insbesondere wenn sie zu sensiblen Datenkategorien gehören – geschwärzt werden. Die allgemeine Buchungsbezeichnung („Einkauf“, „Mitgliedsbeitrag“ etc.) sollte erhalten bleiben, damit das Jobcenter den Vorgang nachvollziehen kann.
  3. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. religiöse, politische, gesundheitliche Informationen) sind nach Artikel 9 DSGVO besonders geschützt und dürfen unkenntlich gemacht werden, wenn sie nicht für die Leistungsberechnung relevant sind.

Am Ende bleibt es oft eine Frage der Auslegung durch die jeweilige Sachbearbeitung, ob eine Schwärzung akzeptiert wird oder nicht. Treten Zweifel auf, empfiehlt sich immer, Rücksprache zu halten oder unabhängigen Rat einzuholen, bevor man sämtliche Stellen schwärzt.