Wer Alleinerziehend ist, hat einen Anspruch auf einen Mehrbedarf. Welchen genauen Anspruch alleinerziehende Mütter und Väter haben, zeigen wir in diesem Artikel auf.
Inhaltsverzeichnis
Warum wird ein Mehrbedarf für Alleinerziehende gewährt?
Der Zuschlag für Alleinerziehende ist ein Mehrbedarf zusätzlich zu den Bürgergeld Regelleistungen.
Der Alleinerziehendezuschlag wird immer dann seitens des Jobcenters gewährt, wenn ein Elternteil sich allein um die alltägliche Versorgung und Erziehung des minderjährigen Kindes in einem Haushalt kümmert.
Der Zuschlag wird gewährt, weil die Aufwände für die Versorgung, Pflege und Erziehung höher sind, als wenn sich beide Elternteile über das gemeinsame Kind kümmern. Zudem ist die finanzielle Belastung höher.
Wie hoch ist der Zuschlag für Alleinerziehende?
Der Zuschlag ist nicht pauschal und orientiert sich nach dem Alter des Kindes und der Anzahl der zu versorgenden Kinder.
Kindesalter | Mehrbedarf in Prozent (gemessen am Regelbedarf) |
Zuschlag |
---|---|---|
1 Kind bis 7 Jahre | 36 % | 202,68 EUR |
1 Kind über 7 Jahre | 12 % | 67,56 EUR |
2 Kinder unter 16 Jahren | 36 % | 202,68 EUR |
2 Kinder über 16 Jahren | 24 % | 135,12 EUR |
1 Kind unter 7 und ein Kind über 16 Jahren | 24 % | 135,12 EUR |
3 Kinder | 36 % | 202,68 EUR |
4 Kinder | 48 % | 270,24 EUR |
5 Kinder und mehr | 60 % | 337,80 EUR |
Quelle: § 21 Abs. 3 SGB II
Was bedeutet die Mehrbedarfsgrenze?
Es existiert allerdings eine Mehrbedarfsgrenze: Unabhängig der im Haushalt lebenden und zu versorgenden Kinder, darf der Mehrbedarf nicht 60 Prozent des Regelbedarfs überschreiten.
Aus diesem Grund liegt die Deckelung bei derzeit 337,80 EUR. Würde sich rechnerisch eine höhere Summe ergeben, würde das Jobcenter die Summe darüber hinaus nicht auszahlen.
Was ist, wenn das Elternteil mit dem Kind bei den eigenen Eltern wohnt?
Lebt das alleinerziehende Elternteil selbst noch bei den Eltern in einem Haushalt, so muss auch dann der Alleinerziehende-Mehrbedarf seitens des Jobcenters gezahlt werden.
Zuschlag auch bei Pflegekindern
Ein Alleinerziehendenzuschlag wird nicht nur für die leiblichen Kindern gewährt. Wer beispielsweise Pflegekinder aufgenommen hat, hat ebenfalls einen Anspruch auf den Mehrbedarf.
Mehrbedarf für getrennte Eltern, die sich die Betreuung der Kinder aufteilen
Wenn die getrennten Eltern sich die Versorgung und Pflege jeweils zu 50 Prozent aufteilen, erhalten beide Elternteile jeweils hälftig den Mehrbedarf für Alleinerziehende.
Ist die Aufteilung beispielsweise bei 40/60, so wird jeweils auch der Mehrbedarf zu dem prozentualem Anteil der Versorgung des Kindes gewährt.
Wenn ein neuer Partner mit in der Wohnung lebt
Wer mit einem neuen Partner zusammenlebt, der sich allerdings nicht um die Versorgung der Kinder kümmert, hat dennoch einen Mehrbedarfsanspruch für Alleinerziehende.
Mindestens im ersten Jahr des Zusammenlebens mit dem oder der neuen Partner/in muss das Jobcenter den Mehrbedarf gewähren.
Muss ein gesonderter Antrag gestellt werden?
Ein gesonderter Antrag beim Jobcenter ist nicht notwendig. Dem Jobcenter muss allerdings mitgeteilt werden, dass sich die häusliche Situation verändert hat, da ein Elternteil aufgrund einer Trennung ausgezogen ist.
Der Behörde sollte beim Antrag genau aufgelistet werden, wie viele Kinder in dem Haushalt leben und wie alt diese sind.
Wenn der Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht gezahlt wird
Wurde der Mehrbedarf nicht im dem Berechnungsbogen berücksichtigt oder falsch berechnet, sollte ein Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids an das Jobcenter geschickt werden.
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