Landessozialgericht: Keine Verletzung des Sozialgeheimnisse durch „BG“ als Hartz IV-Überweisungsvermerk
17.09.2013
Der Hinweis „BG“ bei Überweisungen von Hartz IV-Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) sei rechtmäßig. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) München (Aktenzeichen: L 7 AS 48/13). Ein Mann hatte gegen den Überweisungsvermerk geklagt, weil er der Ansicht war, dass dadurch für seine Bank erkennbar sei, dass es sich um Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) handele.
Kein Verstoß gegen das Sozialgeheimnis
Der Kläger, der Hartz IV-Leistungen bezog, sah in dem Überweisungsvermerk „BG“ eine Verletzung des Sozialgeheimnisses. Auf den Kontoauszügen erscheint seit einer Softwareumstellung im Jahr 2011 der Vermerk „Bundesagentur für Arbeit“ sowie die Kundennummer mit dem Kürzel „BG“ bei der Überweisungen von Hartz IV-Leistungen. Der Kläger verlangte deshalb von der Behörde, die Kundennummer mit dem Kürzel durch eine andere neutrale und nicht für Außenstehende identifizierbare Variante zu ersetzen. Auch die Herkunftsbezeichnung sollte anonym sein und nicht den Namen der Behörde enthalten. Die BA lehnte dieses Vorgehen jedoch ab und begründete ihre Entscheidung damit, dass auch Bedienstete der Behörde ihr Gehalt teilweise mit dem Überweisungshinweis „Bundesagentur für Arbeit“ erhielten. Daraufhin forderte der Kläger nur noch die Löschung des Zusatzes „BG“. Das Sozialgericht (SG) München lehnte die Klage des Mannes jedoch ab.
Auch die Berufung vorm LSG München blieb erfolglos. Die BA verwende keine Sozialdaten bei ihren Überweisungen. Der Hinweis auf die Herkunft des Betrages sowie die Kundennummer mit dem Zusatz „BG“ enthielten keine Informationen über den Leistungsbezieher, urteilten die Richter. Es sei auch nicht erkennbar, dass es sich um Hartz IV-Leistungen handele. (ag)
Bild: KFM / pixelio.de
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