Bei Behördenfehler keine Bürgergeld-Rückzahlung

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Keine Rückzahlung von Bürgergeld, wenn der Leistungsbezieher den Behördenfehler nicht erkennt. Erhält ein Bürgergeld-Empfänger versehentlich vom Jobcenter zu hohe Arbeitslosengeld-II-Zahlungen, müssen diese nicht immer zurückgezahlt werden.

Denn ist die fehlerhafte Berechnung in dem Bürgergeld – Bescheid nicht ohne Weiteres ersichtlich, kann der Hilfebedürftige Vertrauensschutz geltend machen.

Leistungsbezieher durfte auf Zahlung vertrauen

Der Leistungsempfänger habe sich dann auch nicht „grob fahrlässig“ verhalten, nur weil ihm der Behördenfehler nicht aufgefallen ist.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X der Umstand entgegensteht, dass die Mutter des Antragstellers zutreffende Angaben zum Kindergeld im Rahmen der Leistungsanträge gemacht hat.

So entschieden vom SG Bremen S 22 AS 443/13 zu Hartz IV Zeiten, was aber auch heute beim Bürgergeld gilt.

In einem anderem Fall ging es um die Nichtberücksichtigung von Kindergeld bei der ALG II Berechnung, was dazu führte, dass das LSG Hamburg wie folgt urteilte

Erhält ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II versehentlich vom Jobcenter zu hohe Arbeitslosengeld-II-Zahlungen, müssen diese nicht immer zurückgezahlt werden

Denn ist die fehlerhafte Berechnung in dem Bescheid vom Jobcenter nicht ohne Weiteres ersichtlich, kann der Leistungsempfänger Vertrauensschutz geltend machen.

Der Leistungsbezieher habe sich dann auch nicht „grob fahrlässig“ verhalten, nur weil ihm der Behördenfehler nicht aufgefallen ist. So geurteilt vom LSG Hamburg L 5 AS 60/08.

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Auch heute kommt es noch vor, dass trotz aller Angaben im Bürgergeldantrag rechtswidrige bzw. falsche Bescheide von der Behörde erlassen werden.

Erkennt das Jobcenter zu einem späteren Zeitpunkt die fehlerhafte Berechnung, fordert es das Bürgergeld zurück, es kommt zu Rückforderungsbescheiden und Aufhebungsbescheiden gegenüber dem Leistungsempfänger von Bürgergeld.

Doch nicht immer sind die Arbeitslosen schuld, oft liegt der Grund bei der Behörde/Jobcenter selbst – auch Behördenfehler genannt.

Hier ist auf den Einzelfall ab zustellen

Es sind daher immer ernstliche Zweifel angebracht, ob einem unerfahrenen Laien das fehlende anzurechnende Einkommen für den Bürgergeld – Empfänger ins Auge springen würde (vgl. SG Stade, Urteil vom 3.12.2008 – S 28 AS 414/08 -).

Bei Rückforderungsbescheiden vom Jobcenter sollte man unbedingt erst mal Widerspruch einlegen, die Begründung für den Widerspruch kann man auch noch 2 Wochen später nach schieben.

Dies Zeit nutzt man für die Suche eines guten Rechtsanwalts für Sozialrecht.

Was gibt es beim Bürgergeld zu beachten

NEU: Bagatellgrenze bei Rückforderungen!

Mit dem Bürgergeld wurde eine Bagatellgrenze von 50 Euro je Bedarfsgemeinschaft eingeführt (§ 40 Absatz 1 Satz 3-5 SGB II).

Bis zu dieser Summe wird auf Rückforderungen verzichtet. Höhere Rückforderungen müssen Sie weiterhin in voller Höhe zurückzahlen.

Leistungsempfänger sind auch weiterhin verpflichtet, dem Jobcenter unverzüglich und vollständig alle Änderungen Ihrer Lebensverhältnisse mitzuteilen.

Wie lange darf das Jobcenter Geld zurückfordern?

Wenn das Jobcenter eine irrtümliche Auszahlung bemerkt, hat die Behörde ein Jahr Zeit, um eine bereits bewilligte Leistung aufzuheben und Überzahlungen zurückzufordern (§ 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X).

Die Frist gilt nicht ab dem Zeitpunkt der Leistungsbewilligung, sondern sobald der Irrtum auffällt!

Bei zugesagten Leistungen für die Zukunft hat das Jobcenter 2 Jahre Zeit, den Bewilligungsbescheid aufzuheben.

Im Fall arglistiger Täuschung verlängert sich die Frist auf 10 Jahre.

Muss das Bürgergeld auch bei Behördenfehler zurück gezahlt werden?

Ja im Einzelfall schon, zum Bsp, wenn der Leistungsbezieher wusste, dass ihm das Geld – nicht zustand ( LSG Sachsen – Anhalt, Urteil vom 4. Oktober 2012- L 5 AS 18/09 – ).

Auch bei Überzahlungen, die allein durch den Leistungsträger verschuldet sind, ist der Bewilligungsbescheid rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses aufzuheben und eine Erstattung zu verlangen.

Das kann zum Bsp. der Fall sein der Aufnahme eines Studiums durch den Leistungsempfänger. Dadurch entfällt der Anspruch auf Bürgergeld ( § 7 Abs. 5 SGB II ). Der Bürgegeld- Empfänger muss denn unverzüglich das Jobcenter über die Aufnahme seines Studiums informieren.

Zahlt das Jobcenter trotzdem ALG II weiter, handelt es sich um einen Behördenfehler, doch der Leistungsbeziehende kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn er wusste, dass er bei Besuch des Studiums vom ALG II ausgeschlossen war.