Bei Abfindung nach Jobverlust kein Hartz IV

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Eine verspätete Abfindung nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber gilt als Einkommen und ist somit anrechenbar. Somit wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld II angerechnet, entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Das neuerliche Urteil kann gelinde gesagt als "Ungerecht" bezeichnet werden.

In einem vorliegenden Fall klagte ein ehemaliger Arbeitnehmer eine Abfindung ein, da er zu Unrecht gekündigt wurde. Die Kündigung fand bereits im Jahre 2003 statt. Nun erhielt der Münchener eine Abfindung von 6500 Euro. Doch der Rechtsstreit war vergebens, denn der Mann ist mittlerweile auf Hartz IV Zahlungen angewiesen. Erst im Jahre 2006 hat der Kläger einen Teil der Abfindung auf das eigene Konto erhalten. Dazu schaltete dieser einen Gerichtsvollzieher ein. Die zuständige Arge rechnete jedoch die Abfindung als Einkommen an. Dagegen klagte der Münchener Erwerbslose.

Das Bundessozialgericht urteilte nicht zu Gunsten des Arbeitslosen. In dem Urteil Az. B 4 AS 47/08 R stellten die obersten Richter fest, Abfindungszahlungen eines ehemaligen Arbeitgebers, die nach einem ALG II Bezug auf das Konto eingehen, gelten als Einkommen und sind somit anrechenbar. Das gelte auch dann, wenn die Abfindung nach einem Jahrelangen Rechtsstreit auf das Konto des ehemaligen Arbeitsnehmers eingehen. Abfindungen ehemaliger Arbeitgeber sind zwar ein "materieller und immaterieller Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes", aber keine zweckbestimmte Einnahme wie beispielsweise ein gezahltes Schmerzensgeld.

Bei der ehemaligen Arbeitslosenhilfe gab es noch eine andere Regelung. Dabei wurden sehr wohl Abfindungszahlungen nicht als Einkommen gerechnet. Doch seit der Arbeitsmarktreform Hartz IV wurde diese alte Regelung nicht übernommen. Der Gesetzgeber entschied sich damals bewußt gegen diese Regelung. Ein enttäuchendes Urteil zu Ungunsten von Arbeitnehmerrechten. Denn Arbeitslose werden wohl kaum nun noch einen Rechtsstreit mit ehemaligen Arbeitgebern beginnen, wenn die Abfindung als Einkommen berechnet wird und das ALG II dadurch empfindlich gekürzt wird. (04.03.2009)

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