Fahrtkosten unter 6 Euro sind ebenfalls vom Amt zu erstatten. Hartz IV Empfänger hatte geklagt
Wie das bayrische Landessozialgricht in seinem neusten Urteil festgestellt und beschlossen hat, sind Fahrtkosten auch unter 6 Euro auf Antrag durch das Amt zu erstatten, wenn der Hilfeempfänger zu Terminen vorgeladen wird.
Im vorliegenden Fall, hatte die Agentur für Arbeit einem Hilfeempfänger die Fahrtkostenerstattung verwehrt, nachdem sie ihn mehrfach zum Vorstellungsgespräch ins Amt baten, weil die Kosten pro Fahrt unter 6 Euro lagen. Darauf legte der Hilfeempfänger Widerspruch ein und klagte vorm Sozialgericht. Dieses wies die Klage zuerst ab und somit landete es vorm Landessozialgericht – wo der Klage statt gegeben wurde, denn bei ca. 11.50 Euro je Tag für einen ALG II Empfänger, wäre die Bagatellgrenze von 6 Euro – ein gravierend finanzieller Einschnitt, welches bis zu 50 % des Tagesbedarfes ausmachen würde, bedeuten und somit nicht hinnehmbar sei. (SG Urteil: L 7 AS 93/06)
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