Änderungen bei der Witwenrente durch Rentenreform “Rente mit 67”

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Die Rentenreform “Rente mit 67” hat auch Auswirkungen auf die Witwenrente. Welche das sind und worauf Anspruchsberechtigte achten müssen, erläutern wir in diesem Beitrag.

Wann Anspruch auf die Witwenrente

Um Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente zu haben, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein.

Erstens muss die Ehe bis zum Tod des Partners bestanden haben. Dies bedeutet, dass die Ehe weder geschieden noch für nichtig erklärt worden sein darf.

Zweitens ist der Wohn- oder Lebensmittelpunkt der Partner für den Rentenanspruch irrelevant, solange die Ehe formal bestand.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften oder rein religiöse Eheschließungen ohne standesamtliche Trauung erfüllen diese Kriterien leider nicht, um Anspruch auf eine Witwenrente zu haben.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren durch den verstorbenen Ehepartner.  Diese kann auch durch bestimmte Umstände wie einen Arbeitsunfall vorzeitig erfüllt sein.

Zudem dürfen die Hinterbliebenen nach dem Tod ihres Ehepartners keine neue Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sein, um den Rentenanspruch zu wahren.

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Änderungen der Witwenrente durch die Rente mit 67

Die Einführung der “Rente mit 67” brachte auch Veränderungen bei den Ansprüchen auf Witwen- und Witwerrente mit sich.

Insbesondere die Altersgrenze für den Bezug der großen Witwen- oder Witwerrente wird schrittweise von 45 auf 47 Jahre angehoben.

Diese Anhebung hängt vom Todesjahr des Versicherten ab und gilt für Todesfälle ab dem 1. Januar 2012. Für einen Todesfall im Jahr 2023 etwa liegt die Altersgrenze bei 46 Jahren.

Tabelle: Anhebung der Altersgrenzen bei der Witwenrente

In der folgenden Tabelle können Sie sehen, wie sich die schrittweise Anpassung auf die Altersgrenzen bei der Witwenrente auswirkt.

Todesjahr Anhebung um Monate Auf das Alter auf Jahr Auf das Alter um Monate
2012 1 45 1
2013 2 45 2
2014 3 45 3
2015 4 45 4
2016 5 45 5
2017 6 45 6
2018 7 45 7
2019 8 45 8
2020 9 45 9
2021 10 45 10
2022 11 46 11
2023 12 46 0
2024 14 46 2
2025 16 46 4
2026 18 46 6
2027 20 46 8
2028 22 46 10
Ab 2029 24 47 0

Ein Beispiel: Verstirbt der Partner im Jahr 2023 und war gesetzlich Rentenversichert, beträgt die Altersgrenze des überlebenden Partners für die Witwenrente genau 46 Jahre.

Ausnahmen von der Altersgrenze

Es gibt wichtige Ausnahmen von der Altersgrenze: Wenn die große Witwenrente wegen einer Erwerbsminderung oder der Erziehung eines Kindes gezahlt wird, entfällt die Altersgrenze.

Besondere Regelungen für Kinder und Geschiedene

Nicht nur Ehepartner, sondern auch Kinder und geschiedene Ehepartner mit minderjährigen Kindern können unter bestimmten Umständen Leistungen erhalten. Kinder unter 18 Jahren haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie einen Elternteil verlieren.

Geschiedene, die ein minderjähriges Kind erziehen, können beim Tod des Ex-Partners eine sogenannte Erziehungsrente beanspruchen.