900 Euro für rechtswidrigen Ein-Euro-Job

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Bei rechtswidrigen Ein-Euro-Jobs können Betroffene Erstattungsanspruch geltend machen

04.05.2015

Am Sozialgericht Dortmund wurde in der vergangenen Woche ein Verfahren durch einen Vergleich abgeschlossen, das auf einen rechtswidrigen Ein-Euro-Job zurückging, zu dessen Ausübung der Kläger bereits vor sieben Jahren vom Jobcenter Märkischer Kreis genötigt wurde und gegen den vor drei Jahren eine Wertersatzklage erhoben wurde (Az.: S 40 (23)(28) AS 710/12).

Ein-Euro-Jobs auf Rechtskonformität überprüfen lassen
Das Jobcenter unterbreitete dem Kläger ein ein Angebot, das eine Einmalzahlung in Höhe von 900 Euro für Januar und Februar 2008 beinhaltete. Die Monate September bis Dezember 2007 wurden aufgrund einer Verjährungsfrist nicht berücksichtigt.

Da der vorsitzende Richter den Ein-Euro-Job als rechtswidrig beurteilte und die Arbeit somit rechtsgrundlos durch den Kläger geleistet wurde, ergab sich für ihn ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.

Aus dieser gerichtlichen Entscheidung ergibt sich für alle Hartz IV-Bezieher die Möglichkeit, zugewiesenen Arbeitsgelegenheiten rückwirkend bis 2011 einer gerichtlichen Überprüfung auf Rechtskonformität zuzuführen und beim Fehlen einer Rechtsgrundlage für die geleistete Tätigkeit einen finanziellen Ausgleich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend zu machen.

Der Bundesrechnungshof hat bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass der Großteil der Ein-Euro-Jobs nicht den gesetzlichen Vorgaben gerecht werde. Im Wesentlich wurde in den Prüfberichten der fehlende Nutzen der Maßnahmen für die Betroffenen sowie die Mitnahmeeffekte für die Träger kritisiert. (ag)

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