Am 25. Juli 2024 trat das BAföG-Änderungsgesetz in Kraft. Darin enthalten sind unter anderem eine Studienstarthilfe, erhöhte Freibeträge für Eltern und Studierende, sowie ein Flexibilitätssemester.
Wir haben zusammengefasst, welche Änderungen es konkret gibt, und was diese im einzelnen bedeuten.
Änderung 1: Der Bedarfssatz wird erhöht
Der Höchstsatz, den Studierende zur Miete mit eigener Kranken- und Pflegeversicherung erhalten können, wurde um fünf Prozent angehoben und liegt jetzt bei 992 Euro.
Änderung 2: Die Studienstarthilfe
Studierende unter 25 Jahren, die vor dem Studium Bürgergeld bezogen oder deren Eltern Kinderzuschlag bekommen, haben Anspruch auf eine Studienstarthilfe von einmalig 1.000 Euro.
Damit soll ihre finanzielle Benachteiligung bei Ausgaben wie Wohnungsumzug, Laptop, Lehrmaterial oder Mietkaution abgefedert werden.
Diese Studienstarthilfe kann unabhängig von einem späteren BAfög-Bezug beantragt werden und wird nicht auf das BAföG angerechnet.
Änderung 3: Das Flexibilitätssemester
Es soll ein Semester länger BAföG ausgezahlt werden. Dies dient der Flexibilität und Orientierung, zum Beispiel, wenn Studierende merken, dass der erstgewählte Studiengang doch nichts für sie ist. Dieses zusätzliche Semester wird auf einfachen Antrag hin gewährt, und es müssen keine Gründe genannt werden.
Änderung 4: Erleichterter Wechsel des Studienfaches
Ein Wechsel des Studienfaches soll in Zukunft noch Anfang des fünften Semesters möglich sein, falls ein wichtiger Grund vorliegt. Ohne angegebenen Grund ist die Frist bis Anfang des vierten Semesters.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung informiert: “Damit wird mehr Flexibilität für Studierende geschaffen, Ausbildungsabbrüchen entgegengewirkt und gleichzeitig die Verwaltung von Nachforderungs- und Prüfungsaufwand entlastet.”
Änderung 5: Höhere Freibeträge für Eltern
Die Freibeträge auf das Einkommen der Eltern erhöhen sich um fünf Prozent. Diese Anpassung dient dazu zu verhindern, dass Studierende durch jährliche Lohnerhöhungen der Eltern weniger BAföG bekommen.
Laut dem Bildungsministerium soll diese Erhöhung denen Unterstützung bieten, die Förderung benötigen, sie aber in der Vergangenheit knapp nicht erhielten.
Änderung 6: Erhöhung der Freibeträge für eigene Einkünfte
Auch die Freibeträge für eigenes Einkommen der BAföG-Berechtigten werden erhöht. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Minijob mit der 2025 geltenden Grenze von 556 Euro möglich ist, ohne BAföG-Kürzungen zu befürchten.
Änderung 7: Höhere Zuschüsse bei Kranken- und Pflegeversicherung
Die Zuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung steigen um 15 Euro an.
Änderung 8: Das Einkommen minderjähriger Geschwister wird nicht angerechnet
Geschwister, die kein BAföG beziehen können, erhalten Freibeträge auf das Elterneinkommen. Von diesem werden die eigenen Einkünfte der Betroffenen abgezogen. Bei Minderjährigen entfällt dies in Zukunft.
Das Bildungsministerium möchte auf diese Art den Aufwand für die Antragsteller ebenso verringern wie für die Behörden.
Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht, Sozialpolitik und Naturwissenschaften. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.