Hartz IV: Anspruch auf Renovierungskosten bei Umzug
Das Bundessozialgreicht in Kassel urteilte, dass auch Arbeitslosengeld II (ALG-II) Empfรคnger unter bestimmten Vorraussetzungen einen Anspruch auf die รbernahme der Renovierungskosten haben. Im konkreten Fall hatte eine Frau aus Duisburg geklagt. Die Frau ist in eine kostengรผnstigere Wohnung umgezogen. Da die Wohnung nicht renoviert war, verlangte die Klรคgerin 300 Euro von der Arge fรผr die Kosten der Renovierung. Doch die Arge lehnte ab und teilte der Frau mit, dass die Wohnung schon teurer "als vereinbart" sei und die Kosten fรผr Verschรถnerungsarbeiten in der Wohnung bereits im ALG II Regelsatz enthalten sei.
Dieser Ansicht der Behรถrde folgte das oberste Sozialgericht nicht. So urteilte das BSG (Az. B 4 AS 49/07 R): "Es gibt das Recht, die Bewohnbarkeit herzustellen, und die Kosten dafรผr sind nicht zwangslรคufig im Hartz IV Regelsatz enthalten." Dies gilt jedoch nicht, wenn laut Mietvertrag bereits eine voll renovierte Wohnung รผbergeben worden sei. Die Arge mรผsse zahlen, wenn eine Renovierung beim Einzug in die neue Wohnung notwendig sei und die Kosten entsprechend angemessen sind. (19.12.2008)