Das Merkzeichen G bei Schwerbehinderung steht für eine „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“. Gemeint ist damit nicht nur eine klassische Gehbehinderung im engeren Sinn. Der Gesetzgeber beschreibt die Anspruchsvoraussetzung bewusst breiter: Entscheidend ist, ob eine Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen Wegstrecken im Ortsverkehr, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere bewältigen kann. Das kann körperliche Ursachen haben, aber ebenso innere Erkrankungen, Anfallsleiden oder Störungen der Orientierung betreffen.
In der Praxis ist das Merkzeichen G deshalb kein Ausweis für eine einzelne Diagnose, sondern ein Nachweis dafür, dass Mobilität im öffentlichen Raum spürbar eingeschränkt ist.
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen: Wo ist das Merkzeichen G geregelt?
Die rechtliche Grundlage findet sich im Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Dort wird definiert, wann die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr als erheblich beeinträchtigt gilt. Ergänzend legen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze fest, wie diese Beeinträchtigung begutachtungsmedizinisch bewertet wird. Diese Grundsätze sind in der Versorgungsmedizin-Verordnung als Anlage enthalten und dienen den Behörden als Maßstab für die Entscheidung.
Wichtig ist dabei: Die Regelungen sprechen nicht davon, dass jemand „gar nicht mehr laufen“ können muss. Es reicht aus, wenn das Gehen im Ortsverkehr durch die Behinderung so erschwert ist, dass typische Alltagswege nur unter deutlichen Problemen oder mit Risiken zurückgelegt werden können. Genau an dieser Stelle liegt häufig der Streitpunkt zwischen Antragstellenden und Behörde, weil es nicht um abstrakte Diagnosen geht, sondern um die konkrete Auswirkung auf die Fortbewegung.
Voraussetzungen: Wann wird Merkzeichen G anerkannt?
Die gesetzliche Definition stellt auf die Fähigkeit ab, übliche Wegstrecken im Ortsverkehr zu Fuß zu bewältigen. Dabei spielen zwei Elemente zusammen: Erstens muss eine relevante gesundheitliche Einschränkung vorliegen, zweitens muss sie sich auf das sichere und zumutbare Zurücklegen dieser Wege auswirken. Das Gesetz nennt ausdrücklich auch innere Leiden, Anfälle und Störungen der Orientierungsfähigkeit als mögliche Ursachen. Damit ist klargestellt, dass die Beeinträchtigung nicht zwingend aus Gelenk- oder Wirbelsäulenproblemen entstehen muss.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze konkretisieren, was unter einer ortsüblichen Wegstrecke zu verstehen ist. Dort wird als Orientierung genannt, dass es um etwa zwei Kilometer geht, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt werden.
Diese Angabe ist keine starre „Stoppuhr-Regel“, sondern ein Bewertungsrahmen: Es geht um die Frage, ob der Alltag im Straßenverkehr mit den üblichen Fußwegen noch ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren bewältigt werden kann. Auch starke Schmerzen, schnelle Erschöpfung, gravierende Luftnot, Kreislaufprobleme oder das Risiko, durch Anfälle oder Orientierungsschwierigkeiten in gefährliche Situationen zu geraten, können dabei eine Rolle spielen.
Welche Beeinträchtigungen führen häufig zu Merkzeichen G?
In vielen Fällen wird Merkzeichen G bei Erkrankungen des Bewegungsapparats anerkannt, etwa wenn Beine, Hüfte, Knie oder Füße so betroffen sind, dass längere Wege nicht mehr sicher oder nur mit deutlichen Pausen, unter starken Schmerzen oder mit Sturzgefahr möglich sind. Ebenso kann eine ausgeprägte Einschränkung der Wirbelsäule in Verbindung mit neurologischen Ausfällen die Gehfähigkeit stark beeinträchtigen.
Genauso bedeutsam sind innere Erkrankungen. Bei schweren Herz- oder Lungenerkrankungen kann die Gehstrecke schon nach kurzer Zeit durch Luftnot, Leistungseinbruch oder Kreislaufprobleme begrenzt sein. Auch Erkrankungen, die zu einer erheblichen allgemeinen Leistungsminderung führen, können das Gehen im Ortsverkehr so erschweren, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein weiterer Bereich betrifft Anfallsleiden. Hier geht es weniger darum, wie „schnell“ jemand laufen kann, sondern ob das Risiko von Anfällen im Straßenverkehr dazu führt, dass Wege ohne Gefahren nicht mehr zuverlässig zurückgelegt werden können. Ähnlich ist es bei Orientierungsstörungen: Wenn Betroffene sich außerhalb sehr vertrauter Wege schlecht zurechtfinden und dadurch im Verkehr gefährdet sind, kann auch das die erhebliche Beeinträchtigung begründen.
| Wann wird Merkzeichen G anerkannt? | Woran wird das in der Praxis festgemacht? |
|---|---|
| Wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist | Wenn übliche Wege im Ortsverkehr, die andere Menschen noch zu Fuß zurücklegen, nicht ohne deutliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren bewältigt werden können |
| Wenn Wegstrecken im Ortsverkehr nur noch stark eingeschränkt möglich sind | Wenn das Gehen typischerweise nur mit häufigen Pausen, unter erheblichen Schmerzen, mit schneller Erschöpfung oder mit deutlicher Unsicherheit (z. B. Sturzgefahr) gelingt |
| Wenn innere Erkrankungen die Gehfähigkeit im Alltag deutlich begrenzen | Wenn etwa schwere Herz- oder Lungenerkrankungen dazu führen, dass schon bei gewöhnlichem Gehen Luftnot, Kreislaufprobleme oder ein Leistungseinbruch auftreten und dadurch normale Ortswege nicht mehr zumutbar sind |
| Wenn neurologische Erkrankungen das sichere Gehen oder Stehen im Verkehr beeinträchtigen | Wenn Lähmungen, Koordinationsstörungen, Gleichgewichtsstörungen oder andere Ausfälle dazu führen, dass Wege im öffentlichen Raum nicht mehr sicher oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten zurückgelegt werden können |
| Wenn ein Anfallsleiden im Straßenverkehr ein relevantes Risiko darstellt | Wenn Anfälle nicht verlässlich auszuschließen sind und dadurch das Zurücklegen üblicher Wege außerhalb der Wohnung mit erheblichen Gefahren verbunden ist |
| Wenn Orientierungsstörungen im öffentlichen Raum zu erheblichen Gefahren führen | Wenn Betroffene sich außerhalb sehr vertrauter Strecken nicht ausreichend orientieren können und dadurch im Straßenverkehr gefährdet sind, sodass übliche Ortswege nicht sicher zu Fuß bewältigt werden können |
| Wenn mehrere Erkrankungen zusammen die Mobilität im Straßenverkehr erheblich einschränken | Wenn nicht zwingend eine einzelne Diagnose „für sich“ ausschlaggebend ist, aber das Zusammenwirken verschiedener Beeinträchtigungen dazu führt, dass Ortswege insgesamt nicht mehr ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren möglich sind |
| Wenn die Einschränkung dauerhaft oder zumindest über längere Zeit besteht | Wenn die Beeinträchtigung nicht nur kurzfristig ist, sondern den Alltag über einen relevanten Zeitraum prägt; bei schwankenden Verläufen zählt das typische, wiederkehrende Belastungsniveau |
Ohne GdB 50 kein Ausweis: Wie hängt Merkzeichen G mit dem Grad der Behinderung zusammen?
Merkzeichen werden im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Einen solchen Ausweis erhalten Betroffene grundsätzlich erst ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 50. Wer darunter liegt, kann zwar im Arbeitsleben unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung erreichen, bekommt dadurch aber keinen Schwerbehindertenausweis und damit auch kein Merkzeichen im Ausweis.
In der Praxis bedeutet das: Merkzeichen G setzt regelmäßig voraus, dass ein Feststellungsverfahren durchgeführt wird, in dem sowohl der Grad der Behinderung als auch die gesundheitlichen Merkmale für Nachteilsausgleiche geprüft werden. Der Eintrag „G“ ist also Teil eines Gesamtbescheids, der die Einschränkungen medizinisch bewertet und verwaltungsrechtlich feststellt.
Welche Vorteile bringt Merkzeichen G konkret?
Mit Merkzeichen G sind vor allem Mobilitäts-Nachteilsausgleiche verbunden. Ein besonders wichtiger Punkt ist die Möglichkeit, die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr zu nutzen. Dafür reicht der Ausweis allein nicht, sondern es braucht ein Beiblatt mit Wertmarke. Diese Wertmarke wird gegen eine Eigenbeteiligung ausgegeben, die seit dem 1. Januar 2025 erhöht wurde. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann dann im Nahverkehr kostenfrei fahren, solange die Wertmarke gültig ist.
Parallel dazu eröffnet Merkzeichen G einen steuerlichen Vorteil bei der Kraftfahrzeugsteuer. Für Fahrzeuge, die auf die schwerbehinderte Person zugelassen sind, ist eine Ermäßigung um 50 Prozent möglich. In vielen Fällen stellt sich damit eine echte Alltagsfrage: Wer häufiger Bus und Bahn nutzt, profitiert meist stärker von der Wertmarke; wer dagegen auf das Auto angewiesen ist, kann die Steuerermäßigung als spürbare Entlastung erleben.
Entweder ÖPNV-Vorteil oder Kfz-Steuerermäßigung: Warum muss man sich oft entscheiden?
Das System ist so aufgebaut, dass Menschen mit Merkzeichen G in der Regel zwischen zwei Mobilitätsnachteilsausgleichen wählen: Entweder wird die unentgeltliche Beförderung mit Wertmarke genutzt oder die Kfz-Steuerermäßigung. Diese Logik soll verhindern, dass derselbe Mobilitätsnachteil über zwei große Wege gleichzeitig ausgeglichen wird. In der Praxis wird diese Wahl bei der Beantragung oder Nutzung der jeweiligen Vergünstigung relevant, etwa wenn bei der Kraftfahrzeugsteuer ein Nachweis darüber verlangt wird, dass die unentgeltliche Beförderung nicht gleichzeitig in Anspruch genommen wird.
Für Betroffene lohnt sich eine nüchterne Rechnung: Wer regelmäßig im Nahverkehr unterwegs ist, bekommt über die Wertmarke oft den höheren Gegenwert. Wer selten ÖPNV nutzt, dafür aber dauerhaft ein Auto braucht, fährt mit der Steuerermäßigung häufig besser. Hinzu kommt, dass es Befreiungen von der Eigenbeteiligung für die Wertmarke geben kann, etwa bei bestimmten Merkzeichen oder bei Bezug existenzsichernder Leistungen. Dann verschiebt sich die Abwägung nochmals.
Kosten der Wertmarke und Befreiungsmöglichkeiten
Die Eigenbeteiligung für die Wertmarke beträgt seit dem 1. Januar 2025 104 Euro für ein Jahr oder 53 Euro für ein halbes Jahr. Das ist bundesrechtlich verankert und wird von Ländern und Behörden entsprechend umgesetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wertmarke auch ohne Eigenbeteiligung ausgegeben werden, etwa bei besonderen Merkzeichen oder bei Bezug bestimmter Sozialleistungen. Wer hier unsicher ist, sollte nicht nur auf den Ausweis schauen, sondern auch die persönlichen Voraussetzungen prüfen lassen, weil die Befreiung nicht allein am Merkzeichen G hängt.
Was Merkzeichen G nicht automatisch bringt: Parken, Begleitperson, Fernverkehr
Rund um den Buchstaben „G“ kursieren viele Erwartungen, die sich rechtlich nicht ohne Weiteres erfüllen. Merkzeichen G allein berechtigt in der Regel nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol. Dafür ist typischerweise der blaue EU-Parkausweis erforderlich, der wiederum meist an andere Voraussetzungen geknüpft ist, etwa eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder Blindheit.
Es gibt daneben den orangenen Parkausweis für besondere Gruppen, der in Deutschland weitere Parkerleichterungen ermöglichen kann, aber gerade nicht das Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen erlaubt. Ob und unter welchen zusätzlichen Bedingungen Menschen mit Merkzeichen G einen solchen orangenen Parkausweis erhalten, hängt von den jeweiligen Kriterien der Straßenverkehrsbehörden und den bundeseinheitlichen Vorgaben für bestimmte Fallgruppen ab.
Auch die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson ist kein Automatismus bei „G“. Dafür ist das Merkzeichen B maßgeblich, das die Notwendigkeit ständiger Begleitung bestätigt. Wer nur „G“ hat, erhält dadurch noch kein „Begleitperson-fährt-kostenlos“-Recht.
Beim Bahnfernverkehr ist außerdem zu unterscheiden: Die unentgeltliche Beförderung mit Wertmarke betrifft vor allem den Nahverkehr. Die konkreten Konditionen, wo genau die Freifahrt gilt und welche Züge einbezogen sind, ergeben sich aus den einschlägigen Regelungen zur unentgeltlichen Beförderung und den jeweiligen Verkehrsverbünden. Wer viel pendelt, sollte sich die praktische Geltung im eigenen Bundesland und Verbund genau erklären lassen.
So läuft die Feststellung ab: Antrag, Unterlagen, Begutachtung
Merkzeichen G fällt nicht „nebenbei“ vom Himmel, sondern wird im Feststellungsverfahren geprüft. Ausgangspunkt ist der Antrag bei der zuständigen Behörde, die je nach Bundesland unterschiedlich organisiert ist. Maßgeblich sind ärztliche Unterlagen, Befundberichte und nachvollziehbare Angaben dazu, wie sich die Einschränkungen im Alltag auswirken. In vielen Verfahren entscheidet die Behörde auf Aktenlage, manchmal wird zusätzlich eine ärztliche Untersuchung veranlasst.
Für die Beurteilung ist es oft entscheidend, dass nicht nur Diagnosen benannt werden, sondern die funktionalen Auswirkungen klar werden: Wie weit kann jemand gehen, unter welchen Beschwerden, mit welchen Pausen, mit welchem Risiko, unter welchen Bedingungen im Straßenverkehr. Bei inneren Erkrankungen ist häufig die Belastbarkeit der limitierende Faktor; bei neurologischen Problemen kann die Sturz- oder Ausfallgefahr im Vordergrund stehen; bei Orientierungsstörungen die Verkehrssicherheit außerhalb vertrauter Wege.
Wenn die Behörde ablehnt: Widerspruch und zweite Prüfung
Ablehnungen oder niedrigere Feststellungen als erwartet sind nicht selten, weil der Maßstab anspruchsvoll ist und die Aktenlage manchmal lückenhaft bleibt. Wer einen Bescheid erhält, der Merkzeichen G nicht zuerkennt, kann in der Regel Rechtsmittel einlegen. Dann wird der Fall erneut geprüft, häufig mit ergänzenden medizinischen Unterlagen. In sozialrechtlichen Verfahren spielt zudem die Gesamtschau eine große Rolle: Nicht jede einzelne Einschränkung muss für sich allein die Schwelle überschreiten; entscheidend kann das Zusammenwirken mehrerer Erkrankungen sein, wenn es die Mobilität im Straßenverkehr insgesamt erheblich beeinträchtigt.
Alltagstipp: Wie Betroffene die eigene Situation plausibel darstellen können
Viele Verfahren drehen sich um die Frage, ob die Einschränkung im Straßenverkehr wirklich erheblich ist. Hilfreich ist deshalb eine Darstellung, die nicht dramatisiert, aber konkret ist. Wer beschreibt, welche Wege im Alltag typischerweise Probleme machen, wann Pausen nötig werden, ob Schmerzen, Luftnot, Schwindel oder Sturzangst auftreten, ob Hilfsmittel erforderlich sind und ob Gefahrenmomente im Verkehr entstehen, liefert der Behörde genau die Informationen, die sie für die rechtliche Bewertung braucht. Bei schwankenden Verläufen ist es sinnvoll, den typischen Verlauf über Wochen zu schildern, statt nur den besten oder den schlechtesten Tag.
Beispiel aus der Praxis: Merkzeichen G wird anerkannt
Frau M. hat eine schwere chronische Lungenerkrankung. Schon bei normalem Gehen im Ortsverkehr bekommt sie nach wenigen Minuten starke Luftnot, muss häufig stehen bleiben und benötigt lange Erholungsphasen.
An Tagen mit schlechterer Belastbarkeit kann sie kurze Wege wie zur Bushaltestelle oder zum Supermarkt nicht ohne deutliche Schwierigkeiten bewältigen, weil die Atemnot und der Kreislauf sonst kippen. Die Behörde erkennt Merkzeichen G an, weil übliche Fußwege im Straßenverkehr dauerhaft nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten möglich sind.
Beispiel aus der Praxis: Merkzeichen G wird nicht anerkannt
Herr K. hat Arthrose im Knie und berichtet Schmerzen nach längeren Spaziergängen. Im Alltag kann er jedoch die typischen Wege im Ortsverkehr, etwa zum Bäcker oder zur Haltestelle, ohne Pausen und ohne besondere Gefährdung gehen; er vermeidet lediglich längere Strecken, weil das Knie dann stärker schmerzt. Die Behörde lehnt Merkzeichen G ab, weil die Einschränkung zwar belastend ist, aber die üblichen Ortswege noch ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zu Fuß bewältigt werden können.
Fazit
Das Merkzeichen G ist ein Mobilitätsmerkmal, das weit über das Schlagwort „gehbehindert“ hinausgeht. Es knüpft an die konkrete Fähigkeit an, übliche Wege im Ortsverkehr sicher und ohne erhebliche Schwierigkeiten zurückzulegen, und bezieht ausdrücklich auch innere Erkrankungen, Anfälle und Orientierungsstörungen ein. Der praktische Nutzen ist erheblich, weil es entweder den Zugang zur unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr mit Wertmarke oder eine spürbare Kfz-Steuerermäßigung eröffnet.
Gleichzeitig ist es wichtig, die Grenzen zu kennen: Parken auf Behindertenparkplätzen und die unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson hängen an anderen Merkzeichen und Voraussetzungen. Wer den Anspruch durchsetzen will, hat die besten Chancen mit einer sachlichen, medizinisch gut belegten Darstellung der funktionalen Einschränkungen im Alltag.
Quellen
Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), § 229 „Persönliche Voraussetzungen“




