Rentner aufgepasst: Das ändert sich bei der Rente im November 2025

Der November 2025 bringt für viele Rentnerinnen und Rentner vor allem organisatorische und rechtliche Weichenstellungen.

Einige Änderungen wirken sofort, andere bereiten grundsätzliche Neuerungen vor, die in den nächsten Wochen und Monaten scharfgeschaltet werden.

Die Rente kommt früher – wegen des Monatsendes

Die gesetzliche Rente wird grundsätzlich „nachschüssig“ am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, für den sie bestimmt ist. Weil der 30. November 2025 auf einen Sonntag fällt, ist der letzte Bankarbeitstag bereits Freitag, 28. November 2025.

Für die allermeisten Ruheständler bedeutet das: Das Geld ist regulär am 28. November wertgestellt. Rechtsgrundlage ist § 118 SGB VI; die Deutsche Rentenversicherung bestätigt das Vorgehen in ihren Informationsmaterialien.

Schluss mit Bargeld: Bar-Auszahlung endet – jetzt Konto sicherstellen

Ein Bruch mit einer Tradition betrifft die sehr kleine Gruppe, die ihre gesetzliche Rente noch bar per Zahlungsanweisung erhält: Ab Dezember 2025 ist die Barauszahlung beendet. Künftig erfolgen Rentenzahlungen ausschließlich per Überweisung.

Die Deutsche Rentenversicherung und regionale Träger weisen seit Sommer und Herbst 2025 darauf hin und fordern Betroffene auf, rechtzeitig eine SEPA-Bankverbindung zu melden. Wer bis dahin kein Konto angibt, riskiert eine Unterbrechung der Zahlung; Nachzahlungen erfolgen dann erst nachträglich aufs Konto.

Erwerbsminderungsrenten: November ist der letzte Monat nach alter Zuschlagsregel

Für Bestandsbeziehende einer Erwerbsminderungsrente, die seit 2024/2025 einen Zuschlag erhalten, bleibt im November 2025 die Höhe unverändert.

Ab Dezember 2025 wechselt die gesetzliche Berechnungsbasis: Der Zuschlag richtet sich dann nicht mehr nach dem Rentenbetrag, sondern nach den persönlichen Entgeltpunkten. Die Deutsche Rentenversicherung informiert dazu gesondert per Bescheid; ausgezahlt wird der Zuschlag weiterhin zusammen mit der Rente.

Wer jetzt regulär in Rente geht: Der Jahrgang 1959 rückt nach

Die Regelaltersgrenze wird schrittweise angehoben. Für den Jahrgang 1959 liegt sie bei 66 Jahren und 2 Monaten. Damit erreichen Personen, die im September 1959 geboren sind, im November 2025 ihre Regelaltersgrenze – und können ohne Abschläge in die Regelaltersrente wechseln.

Offizielle Tabellen und Hinweise von Rentenversicherung und Krankenkassen stützen diese Einordnung; für individuelle Stichtage ist weiterhin das genaue Geburtsdatum maßgeblich.

Verbraucherkredite und Ratenkäufe: Stichtag 20. November – Anwendung erst 2026

Am 20. November 2025 endet die Frist für Deutschland, die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 in nationales Recht zu übernehmen. Sie bringt u. a. strengere Bonitätsprüfungen auch bei Kleinstkrediten und Buy-Now-Pay-Later-Angeboten.

Wichtig für den Alltag: Viele dieser Regeln gelten erst ab dem 20. November 2026. Rentnerinnen und Rentner, die Ratenkäufe nutzen, sollten die anstehenden Änderungen kennen – im November 2025 handelt es sich vor allem um einen gesetzgeberischen Stichtag.

Rentenreform: Beschlüsse mit Wirkung über den November hinaus

Die Bundesregierung hat im August das „Rentenpaket 2025“ beschlossen und in den Bundestag eingebracht. Kern ist die Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent bis 2031 sowie die Vervollständigung der Mütterrente („Mütterrente III“); der Start dieser Anerkennung ist laut Regierung erst für 2027 vorgesehen.

Zudem soll Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze erleichtert werden. Diese Punkte sind für den November 2025 in der Regel noch nicht wirksam, markieren aber die Richtung der Politik.

Steuerliche Rahmenbedingungen: Was 2025 schon gilt – und was nicht

Steuerlich läuft im Jahr 2025 der bekannte Übergang weiter: Für Neurentnerinnen und Neurentner beträgt der Besteuerungsanteil 83,5 Prozent, Bestandsrenten bleiben von dieser Quote unberührt.

Zudem hat das Bundesfinanzministerium im März 2025 den Vorläufigkeitsvermerk zur Doppelbesteuerung in neuen Steuerbescheiden gestrichen; entsprechende Verfahren laufen unabhängig davon weiter. Diese Regeln sind nicht november-spezifisch, prägen aber das Steuerjahr.

Was heißt das praktisch im November?

Für die allermeisten Rentner und Rentnerinnen bedeutet der Monat vor allem: Die Zahlung kommt diesmal schon am 28. November.

Wer bislang noch eine Bar-Rente erhielt, muss die Umstellung auf Überweisung jetzt abschließen, damit die Dezemberzahlung nicht aussetzt. Beziehende von Erwerbsminderungsrenten sollten die Ankündigung der Rentenversicherung zur neuen Zuschlagsberechnung ab Dezember beachten.

Und wer im Herbst 1959 geboren wurde, erreicht jetzt regulär die abschlagsfreie Altersrente. Die großen politischen Linien – von der Stabilisierung des Rentenniveaus bis zu strengeren Kreditregeln im Onlinehandel – sind gesetzt, ihre praktische Wirkung entfaltet sich allerdings erst ab 2026 und später.